Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1948

Geschäftszahl

0567/46

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wesentliche Mängel des Verwaltungsverfahrens auch ohne Antrag in der Beschwerde wahrzunehmen. Vage Angaben ohne konkretes Beweisanbot braucht die Behörde nicht zum Anlaß weiterer Nachforschungen zu nehmen.