Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1950

Geschäftszahl

0487/46

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Wahrheitsfindung (infolge Aktenwidrigkeit) liegt nur vor, wenn die Behörde bei der Sammlung der UNTERLAGEN für Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (Hinweis E 7.7.1956, 550/54).