Verwaltungsgerichtshof
21.10.1950
0487/46
Ein Verstoß gegen die Wahrheitsfindung (infolge Aktenwidrigkeit) liegt nur vor, wenn die Behörde bei der Sammlung der UNTERLAGEN für Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (Hinweis E 7.7.1956, 550/54).