Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1949

Geschäftszahl

0456/46

Rechtssatz

Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.