Verwaltungsgerichtshof
04.03.1950
0114/46
Sowohl das Gebot des Parteiengehörs als auch die Verpflichtung der Behörde, Bescheide zumindestens soweit zu begründen, als es zur Ermöglichung der weiteren Rechtsverfolgung durch die Parteien notwendig ist, gelten grundsätzlich auch in solchen Verfahren, auf welche die Vorschriften des AVG selbst keine Anwendung zu finden haben (hier: Dienstrechtsverfahren vor Inkrafttreten des DVG).