Verwaltungsgerichtshof
02.07.1934
1343/33
Selbst die erwiesenermaßen unverschuldete Unkenntnis des Gesetzes bildet nur dann einen Schuldausschließungsgrund, wenn der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 980
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E 2.7.1934, 1343/33 #1
BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 980
y28591;