Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1934

Geschäftszahl

1343/33

Rechtssatz

Selbst die erwiesenermaßen unverschuldete Unkenntnis des Gesetzes bildet nur dann einen Schuldausschließungsgrund, wenn der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 980

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E 2.7.1934, 1343/33 #1

Beachte

BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 980

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