Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.1933

Geschäftszahl

0468/33

Rechtssatz

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist an keine Frist gebunden. Es muß aber zwischen der Setzung des strafbaren Tatbestandes und der Verhängung der Ordnungsstrafe ein zeitlicher Zusammenhang bestehen (Bejahung dieses Zusammenhanges bei einem Zeitraum von zwei Monaten).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1933:1933000468.X01