Verwaltungsgerichtshof
18.03.1933
0659/32
Ein Streit, der dadurch entstanden ist, daß im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach Paragraph 3, VVG ein einem Dritten gehöriger Betrag beim Schuldner gepfändet wurde, kann nicht durch die Verwaltungsbehörde, sondern nur durch das Gericht entschieden werden.
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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 1040
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E 18.3.1933, 659/32 #1
Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 1040
y26543;