Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1933

Geschäftszahl

0659/32

Rechtssatz

Ein Streit, der dadurch entstanden ist, daß im Zuge des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach Paragraph 3, VVG ein einem Dritten gehöriger Betrag beim Schuldner gepfändet wurde, kann nicht durch die Verwaltungsbehörde, sondern nur durch das Gericht entschieden werden.

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BEA: Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 1040

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E 18.3.1933, 659/32 #1

Beachte

Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 1040

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