Verwaltungsgerichtshof
03.10.1932
0364/32
Eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung liegt bei Verbringung von Zahlungsmitteln ins Ausland dann vor, wenn jemand die in Frage kommende Geldsumme bei sich hat und sich in einem ins Ausland gehenden Verkehrsmittel befindet, das im Inland nicht mehr Aufenthalt nimmt.
Besprechung in:
Mannlicher 07te Auflage S 987;