Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1932

Geschäftszahl

0364/32

Rechtssatz

Eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung liegt bei Verbringung von Zahlungsmitteln ins Ausland dann vor, wenn jemand die in Frage kommende Geldsumme bei sich hat und sich in einem ins Ausland gehenden Verkehrsmittel befindet, das im Inland nicht mehr Aufenthalt nimmt.

Beachte

Besprechung in:

Mannlicher 07te Auflage S 987;