Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1932

Geschäftszahl

0240/32

Rechtssatz

Auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Vorstand der Dienstbehörde sowie durch den Vorstand jeder übergeordneten Behörde ist eine Disziplinarangelegenheit iSd Artikel 133, Ziffer 2, B-VG.