Auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Vorstand der Dienstbehörde sowie durch den Vorstand jeder übergeordneten Behörde ist eine Disziplinarangelegenheit iSd Art 133 Z 2 B-VG.Auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Vorstand der Dienstbehörde sowie durch den Vorstand jeder übergeordneten Behörde ist eine Disziplinarangelegenheit iSd Artikel 133, Ziffer 2, B-VG.