Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.12.1933

Geschäftszahl

0160/32

Rechtssatz

Unter Notstand ist ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.