Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1933

Geschäftszahl

0794/31

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines Verfahrens steht dann, wenn eine in der Sache eingebrachte Berufung von der Oberbehörde als unzulässig zurückgewiesen wurden, nicht dieser, sondern jener Behörde zu, welche den das Verfahren in meritorischer Beziehung rechtskräftig beendigenden Bescheid erlassen hat.