Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1931

Geschäftszahl

0117/31

Rechtssatz

Eine bloß von der früheren Schätzung abweichende Schätzung ohne Nachweis, dass die frühere Schätzung sachlich unrichtig war, ist kein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens.