Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.04.1932

Geschäftszahl

0645/30

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "vor mehreren Leuten" erfordert, daß die Tat vor mindestens zwei von Beleidigten verschiedenen Personen geschehen ist, ohne daß es hiezu erst einer Wiederholung der Tat bedarf. Der Beleidigte selbst muß nicht hiebei anwesend sein.