Verwaltungsgerichtshof
14.10.1931
0085/30
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG im Zusammenhalt mit Paragraphen 37,, 39 und 56 AVG über die von amts wegen vornehmende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sind die Berufungsbehörden berechtigt, auch auf neue, erst nach dem erstinstanzlichen Bescheid eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen.