Verwaltungsgerichtshof
09.05.1930
0874/29
Die Berufungsbehörde kann, ohne Aufhebung des Bescheides 1. Instanz eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in Form einer mündlichen Verhandlung vor der Unterinstanz anordnen und sodann über die Berufung entscheiden. (Daher: Kein Vefahrensmangel)