Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1930

Geschäftszahl

0764/29

Rechtssatz

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen eine Person wegen beleidigender Schreibweise erfolgt nicht in Handhabung des Verwaltungsstrafrechtes, sondern stellt sich als eine Maßnahme zur Wahrung des Anstandes gegenüber der Behörde dar.