Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1930

Geschäftszahl

0764/29

Rechtssatz

Wenn in einer Rechtsmittelschrift beleidigende Äußerungen enthalten sind, so ist sowohl die Behörde, der die Rechtsmittelschrift zu überreichen ist, als auch die Behörde, die sie zu erledigen hat, zur Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd Paragraph 34, Absatz 3, leg cit zuständig.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987 RS 1; (RIS: abwh)