Verwaltungsgerichtshof
21.05.1930
0764/29
Wenn in einer Rechtsmittelschrift beleidigende Äußerungen enthalten sind, so ist sowohl die Behörde, der die Rechtsmittelschrift zu überreichen ist, als auch die Behörde, die sie zu erledigen hat, zur Verhängung einer Ordnungsstrafe iSd Paragraph 34, Absatz 3, leg cit zuständig.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
86/11/0145 E VS 25. März 1987 VwSlg 12429 A/1987 RS 1; (RIS: abwh)