Verwaltungsgerichtshof
15.04.1929
0058/29
Eine Eingabe, die sich als "Rekurs" bezeichnet und in der behauptet wird, daß eine Strafverfügung zu Unrecht erlassen worden ist, ist als Einspruch iSd Paragraph 49, VStG zu behandeln. Es ist ein Mangel des Verfahrens, wenn ein solcher Einspruch, dernicht bloß das Ausmaß der auferlegten Strafe in Beschwerde
zieht, von der Berufungsbehörde als Berufung erledigt wird.