Verwaltungsgerichtshof
23.09.1927
0629/26
Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, daß bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden, und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind.
y19053;