Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1927

Geschäftszahl

0629/26

Rechtssatz

Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, daß bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden, und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind.

Beachte

y19053;