Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2023

Geschäftszahl

G224/2023 ua

Leitsatz

Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des SchulpflichtG 1985 und des SchulunterrichtsG wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Wortfolgen des §11 Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023,, und der §§42 und 73 SchUG, Bundesgesetzblatt 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2023,, und begehrt deren Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 19.958 aus 2015,, 20.311 aus 2019,) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2023:G224.2023