Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.2023

Geschäftszahl

A7/2023

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens und Zuspruch der Kosten an den Kläger

Spruch

römisch eins.
Das Verfahren wird eingestellt.
römisch zwei.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Rechtsvertreterin die mit € 15,96 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

Mit Schriftsatz vom 8. März 2023 teilte die klagende Partei mit, dass sie sich als klaglos gestellt erachte, weil die beklagte Partei den Betrag von € 135,– sowie die in der Klage verzeichneten Kosten überwiesen habe. Diese Mitteilung ist als Zurückziehung der Klage zu deuten. Das Verfahren ist daher einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§41 und 35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §41 ZPO. Die der klagenden Partei für die Einbringung des Schriftsatzes vom 8. März 2023 zustehenden Kosten sind nach Tarifpost 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes auszumessen. In den Kosten sind 60 % Einheitssatz für die Mitteilung und der ERV-Erhöhungsbeitrag in Höhe von € 2,10 enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2023:A7.2023