Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Geschäftszahl

G148/2023

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Sozialhilfe-GrundsatzG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des Antragstellers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, begehrt der Antragsteller, §4 Abs1 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2019,, als verfassungswidrig aufzuheben.

Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich das anzufechtende Gesetz wendet, der diesem gegenüber also Normadressat ist vergleiche VfSlg 15.127 aus 1998,, 15.665 aus 1999,, 19.115 aus 2010,).

Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz ist ein Grundsatzgesetz iSd Art12 B-VG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Grundsatzgesetze ausschließlich an den Ausführungsgesetzgeber adressiert vergleiche VfSlg 7263 aus 1974,, 15.576 aus 1999,, 16.244 aus 2001,). Der Antragsteller wird durch die angefochtene Bestimmung nicht unmittelbar in seiner Rechtssphäre berührt.

Der Antrag ist daher mangels Legitimation des Antragstellers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche VfSlg 9317 aus 1982,, 12.910 aus 1991,).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2023:G148.2023