Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.2023

Geschäftszahl

E1290/2023

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des OLG und LG als unzulässig

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die vorliegende, selbst verfasste Beschwerde richtet sich gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. Jänner 2023 und damit gegen einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Weder Art144 B-VG – dieser bezieht sich nur auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (Art129 B-VG) – noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (zB VfSlg 18.411 aus 2008,, 18.666 aus 2009, mwN). Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz gerichtete Beschwerde erweist sich deshalb als unzulässig.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die Erfüllung sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzugehen ist.

Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2023:E1290.2023