Verfassungsgerichtshof
22.05.2019
WI2/2019
Unzulässigkeit der Anfechtung einer künftigen Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments
Begründung
1. Mit Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, Bundesgesetzblatt Teil 2, 30 aus 2019,, wurde die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments für Sonntag, den 26. Mai 2019, ausgeschrieben.
Mit einem am 8. Mai 2019 eingebrachten Schreiben beantragt der Anfechtungswerber die Aufhebung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments 2019 sowie die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens und stellt weitere damit in Zusammenhang stehende Anträge.
2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG in Verbindung mit §68 Abs1 VfGG sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann vergleiche VfSlg 6306 aus 1970,, 8953 aus 1980,, 9963 aus 1984,). Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Da sich die vorliegende Anfechtung im Lichte dieser Rechtsprechung gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen vergleiche VfSlg 10.218 aus 1984,, 12.460 aus 1990,, 13.167 aus 1992,; VfGH 22.8.2014, WI3/2014).
Der Antrag ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen geprüft werden muss.
3. Damit erweist sich die vom Anfechtungswerber angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Gebührenbefreiung) gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen ist.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
ECLI:AT:VFGH:2019:WI2.2019