Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Geschäftszahl

E3074/2016

Sammlungsnummer

20170

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags eines irakischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz infolge Außerachtlassung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine homosexuelle Orientierung; Unterlassung wesentlicher Ermittlungen und nicht nachvollziehbare Beurteilung der Gefahr der Verfolgung homosexueller Personen im Irak

Spruch

römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

römisch II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

römisch eins.           Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.           Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte im Gefolge seiner Anhaltung im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 19. Mai 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.           Mit Bescheid vom 7. Jänner 2015 wies das BFA diesen Antrag gemäß §3 Abs1 AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), da dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund widersprüchlicher Angaben betreffend den Fluchtgrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen und die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes daher von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm jedoch gemäß §8 Abs1 AsylG auf Grund der instabilen Sicherheitslage im Irak (ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes) zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 6. Jänner 2016 erteilt (Spruchpunkte römisch II. und römisch III.).

3.           Am 13. Jänner 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wegen materieller Rechtswidrigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen unter Teilnahme des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

3.1.       Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise der behaupteten individuellen Verfolgung durch Dritte im Herkunftsstaat auf Grund seiner homosexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen sei oder er aus diesen Gründen einer solchen Gefahr für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Zwar sei die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers – gerade auch im Hinblick auf sein Auftreten in den mündlichen Verhandlungen – glaubhaft, jedoch sei der behauptete, die Flucht auslösende Vorfall Anfang Mai 2013 in Bagdad (er sei vom Onkel des Partners bei sexuellen Handlungen angetroffen und von diesem geschlagen worden) nicht nachvollziehbar: Obwohl ein langjähriges homosexuelles Beziehungsleben des Beschwerdeführers in seiner Heimat durchaus plausibel sei, habe der Beschwerdeführer mit seinen Angaben vor der Behörde Zweifel am tatsächlichen Bestehen dieser Beziehung geweckt, etwa was die erstinstanzlich behauptete, jedoch letztlich nicht belastbare Zeugenschaft für das Bestehen dieser Beziehung anbelange. Nichts anderes gelte für die Missbilligung durch den Onkel, da einige Widersprüche und Unschlüssigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere die offenkundige zeitliche Unvereinbarkeit seiner geschäftlichen Tätigkeiten, gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens gesprochen hätten.

3.2.       Aus den wenigen Länderberichten ergebe sich zwar, dass ein allgemein intolerantes gesellschaftliches Klima im Irak und gewaltsame Angriffe im Einzelfall auf Personen mit homosexueller Orientierung festzustellen seien, jedoch habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine maßgebliche Einschränkung in seinem Beziehungs- und Sexualleben vorgefunden, vielmehr habe er – eigenen Angaben in der zweiten mündlichen Verhandlung zufolge – ein "wunderbares Leben" geführt; dies unter Außerachtlassung des behaupteten, jedoch nicht für glaubhaft befundenen Vorfalls unmittelbar vor der Ausreise.

3.3.       Insgesamt sei auf Grund der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes und der Länderberichte zur Lage Homosexueller im Irak davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder auf Grund seiner Person und der individuellen Umstände, noch alleine auf Grund seiner bloßen Zugehörigkeit zum – als soziale Gruppe iSd Art1 Abschnitt A Z2 GFK zu qualifizierenden – Personenkreis mit homosexueller Orientierung aktuell bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer als "Gruppenverfolgung" zu qualifizierenden landesweiten und systematischen Verfolgung durch Dritte oder staatliche Organe ausgesetzt wäre. Zwar sei es in der Vergangenheit zu punktuellen Verfolgungshandlungen Dritter bzw. nichtstaatlicher Akteure gegen Personen mit homosexueller Orientierung gekommen, diese seien jedoch zahlenmäßig relativ gering gewesen und würden im Hinblick auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auch bereits zeitlich erheblich zurückliegen.

3.4.       Dazu komme, dass jene in den herangezogenen Quellen primär als ursächlich für diese gewaltsamen Übergriffe genannten nichtstaatlichen Milizen aktuell einer "Fatwa" ihres geistlichen und politischen Führers, Muqtada Al-Sadr, unterliegen würden, die eine weitere Gewaltanwendung gegenüber "Angehörigen der LGBTI-Community" verurteilen würde. Dadurch würde sich die Wahrscheinlichkeit systematischer Übergriffe auf diese im Sinne einer Zukunftsprognose nochmals maßgeblich herabsetzen. Selbiges gelte auch für Übergriffe aus der Verwandtschaft des Beschwerdeführers; ein solches Bedrohungsszenario habe zudem im Vortrag des Beschwerdeführers gänzlich gefehlt.

4.           In der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, und Art14 EMRK) und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Das angefochtene Erkenntnis sei aus den folgenden Gründen mit Willkür belastet:

4.1.       Das Bundesverwaltungsgericht verkenne durch die Verneinung einer Gruppenverfolgung in Bezug auf homosexuelle Männer im Irak die Rechtslage. Bei den in den Länderberichten erwähnten Tötungen und schweren körperlichen Misshandlungen von (mutmaßlich) homosexuellen Personen handle es sich nicht bloß um Einzelfälle. Die Länderberichte würden keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit der Auflistung aller Opfer homophober Gewalt erheben. Die verminderte Anzeigebereitschaft entsprechender Taten (vor dem Hintergrund des Schutzes der Familienehre) und die aktenkundige fehlende staatliche Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit würden vielmehr dazu führen, dass keine verlässlichen und quantitativ umfassenden Angaben zum Ausmaß der Gewalt gegen LGBTI (lesbian, gay, bisexual, transgender and intersex)-Personen zur Verfügung stünden; vielmehr sei davon auszugehen, dass bloß besonders spektakuläre Fälle Eingang in diese Berichte fänden.

4.2.       Zudem sei der vom Bundesverwaltungsgericht behauptete Mangel an Informationen zur Verfolgung von LGBTI-Personen angesichts der im Akt aufliegenden Fülle an Informationen zu vielfältigen Übergriffen durch unterschiedlichste Gruppierungen nicht nachvollziehbar. Im Irak würden gemäß den vorgelegten Berichten bei Bekanntwerden der sexuellen Orientierung massiv diskriminierende Maßnahmen und Lebensbedingungen drohen, es bestehe ein Klima ständiger latenter Bedrohung, Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen. Homosexuelle Personen seien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen ihrer persönlichen Rechte, gravierenden Menschenrechtsverletzungen und einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt. Staatliche Hilfeleistung im Fall privater Übergriffe sei angesichts der Feststellungen in der Länderdokumentation zudem nicht zu erwarten.

4.3.       Des Weiteren sei hinsichtlich der Bindungswirkung der "Fatwa" des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadr vom 29. Juni 2016 und der faktischen Auswirkungen auf die Situation darauf hinzuweisen, dass diese für sich genommen keineswegs eine Änderung der Sicherheitslage für LGBTI-Personen mit sich bringe. Der Einfluss der "Fatwa" auf die nicht-schiitischen Bevölkerungsteile – somit rund 40% der irakischen Gesellschaft – sei angesichts der religiösen Konflikte zwischen den muslimischen Gruppierungen zweifelhaft, vor allem vor dem Hintergrund, dass eine "Fatwa" überdies nicht per se für alle Muslime verbindlich sei, sondern in erster Linie eine Meinung eines (hier schiitischen) Geistlichen darstelle. Es handle sich lediglich, der Rechtsnatur und Verbindlichkeit nach, um eine Empfehlung. Auch die Wortwahl der "Fatwa" werde nicht zur allgemeinen Akzeptanz führen. Des Weiteren gebe es noch keinerlei Berichte über die Auswirkungen der "Fatwa" in der Praxis, sodass allein das Bestehen einer "Fatwa" seit wenigen Monaten für sich genommen nicht dazu geeignet sei, um festzustellen, dass LGBTI-Personen im Irak nunmehr keine allgemeine Gefahr drohen würde.

4.4.       Insgesamt sei die Lage für homosexuelle Männer im Irak im Allgemeinen, insbesondere für jene mit einem inzwischen "mitteleuropäischen" Bewusstsein über die Gleichheit homosexueller Partnerschaften, derart prekär, dass von einer Gruppenverfolgung auszugehen sei, wobei auf die Verfolgung homosexueller Männer im Iran und der entsprechenden Judikatur des Asylgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes (zB BVwG 23.5.2014, L505 1415064-1) hingewiesen werde. In einem solchen Fall reiche die Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe, um einen Flüchtlingsstatus zu begründen. Willkür sei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere dahingehend vorzuwerfen, dass es das Bestehen einer Gruppenverfolgung verneint, wesentliches Parteivorbringen außer Acht gelassen, die Rechtslage grob verkannt und die Judikatur hinsichtlich der Asylgewährung zu iranischen Homosexuellen nicht analog angewandt habe, obwohl gleichermaßen ein gefahrloses offenes Leben der Homosexualität nicht möglich sei.

4.5.       Der Beschwerdeführer könne – wie bisher in der Vergangenheit – im hypothetischen Fall der Rückkehr seine sexuelle Orientierung weiterhin nur im Geheimen leben. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach das Leben des Beschwerdeführers "wunderbar" gewesen sei (was offensichtlich auf seine ökonomische Situation bezogen gewesen sei), habe dieser mehrfach im Verfahren die Problematik und die seiner Lebensführung immanente Gefährdung thematisiert. Hinsichtlich der Möglichkeiten, ein Familienleben in Form von Beziehungen zu leben, habe er sich stets negativ geäußert und betont, dass seine Beziehungen stets geheim gehalten werden mussten.

4.6.       Es sei festzuhalten, dass die sexuelle Orientierung sich nicht auf das bloße Vollziehen eines gleichgeschlechtlichen Sexualakts beschränke, sondern vielmehr sämtliche private Lebensbereiche iSd Art8 EMRK tangiere: Auch die persönlichen Beziehungen zu bestimmten Personen und die Entfaltung eines entsprechenden Privatlebens seien vom Begriff der freien Gestaltung der Lebensführung als Geltungsbereich des Art8 EMRK mit umfasst. Allfällige an den Beschwerdeführer herangetragene Forderungen, seine sexuelle Orientierung nicht oder nur im Geheimen zu leben, seien nicht mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. November 2013, Rs C-199/12 bis C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel, vereinbar. Auch ein nur geheimes Ausleben sei mit der ständigen Gefahr verbunden, dass seine Homosexualität wiederum bekannt würde und er erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in Österreich seine sexuelle Orientierung anders, nämlich umfassender (feste Beziehungen, Besuch einschlägiger Lokale, körperbetonte Kleidung, Teilnahme an Kundgebungen) als bislang im Irak lebe. Auch derartige Äußerungen und Verhaltensweisen würden im Irak eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben mit sich bringen.

4.7.       Das Bundesverwaltungsgericht habe insofern willkürlich entschieden, als es die Anpassung der Lebensgewohnheiten des Beschwerdeführers im Hinblick auf sämtliche Aspekte des Art8 EMRK an mitteleuropäisches, offenes Leben seiner sexuellen Orientierung und die daraus resultierende Gefahr im Fall der Rückkehr nicht in Erwägung gezogen habe, sondern stattdessen (vielmehr entgegen der zitierten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union) vom Beschwerdeführer implizit gefordert habe, seine Beziehungen wie bisher im Irak – somit geheim – zu leben.

5.           Das Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und verwies auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

römisch II.         Erwägungen

1.           Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.           Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

3.           Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

4.           Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

5.           Ein solches willkürliches Verhalten ist dem Bundesverwaltungsgericht vorzuwerfen:

5.1.       Das Bundesverwaltungsgericht hielt das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine homosexuelle Orientierung für glaubhaft und setzte sich daher im Weiteren mit der allgemein schwierigen Lage Homosexueller im Irak ("allgemein intolerantes gesellschaftliches Klima", "Ehrenverbrechen", "gewalttätige Kampagne gegen homosexuelle Männer", "gewaltsame Angriffe im Einzelfall", "Opfer polizeilicher Gewalt", "öffentlichkeitswirksam praktizierte[…] Hinrichtung in grausamer Form" durch den IS) auseinander. Dabei stellte es fest, dass die länderkundlichen Informationen zeigen würden, dass es zu einzelnen Zeitpunkten in manchen Fällen zu gewaltsamen Angriffen auf Personen mit homosexueller Orientierung gekommen sei, diese jedoch – gestützt auf eine der allgemeinen Lebenserfahrung folgende, wenn auch von keinen statistischen Erhebungen getragene Annahme einer maßgeblichen Zahl von auch im Irak lebenden Personen mit homosexueller Orientierung – zahlenmäßig relativ gering gewesen seien und im Hinblick auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt auch zeitlich bereits erheblich zurückliegen würden.

5.2.       Das Bundesverwaltungsgericht stellte weiters fest, dass die bisherige Lage von LGBTI-Personen im Irak zuletzt insoweit eine offenkundige Änderung erfahren habe, als der bekannteste Vertreter der schiitischen Geistlichkeit und religiöser Führer der Schiiten innerhalb der irakischen politischen Szene, Muqtada Al-Sadr, in einer sogenannten "Fatwa" die Anwendung von Gewalt auf LGBTI-Personen als gegen religiöse Grundregeln des Islam stehend verbannt habe. Er habe die Betroffenen zwar als psychisch krank und gegen religiöse Prinzipien handelnd charakterisiert, die Gesellschaft solle diese jedoch in ihrem Recht auf Leben respektieren und von jedweder Gewaltanwendung Abstand nehmen. Die Bedrohung des Beschwerdeführers habe sich – neben seiner Familie – gerade auf die schiitischen Milizen im Irak bezogen, weshalb die "Fatwa" für diese Milizen und daher auch für die Prognoseentscheidung des Gerichtes relevant sei. Durch die "Fatwa" sei die Wahrscheinlichkeit systematischer Übergriffe auf LGBTI-Personen im Sinne einer Zukunftsprognose nochmals maßgeblich herabzusetzen gewesen.

5.3.       Vor dem Hintergrund der länderkundlichen Informationen sei aus den Feststellungen des Gerichtes zum Lebensverlauf des Beschwerdeführers im Irak zu gewinnen gewesen, dass er selbst auch angesichts dieses allgemein intoleranten gesellschaftlichen Klimas und der gewaltsamen Angriffe im Einzelfall bis zu seiner Ausreise keiner maßgeblichen Einschränkung in seinem Beziehungs- und Sexualleben (Internet, bestimmte Plätze zum Treffen, siebenjährige Beziehung) unterlegen gewesen sei, sondern vielmehr ein "wunderbares Leben" geführt habe, wie er selbst in der zweiten mündlichen Verhandlung vorgebracht habe. Schon daraus lasse sich ableiten, dass die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Bevölkerungsgruppe der Personen mit homosexueller Orientierung als solche nicht zu einer nachhaltigen individuellen Bedrohung durch Dritte oder staatliche Organe führe bzw. – mit Ausnahme des vom IS kontrollierten Gebietes – pro futuro nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit führe. Es sei daher nicht feststellbar gewesen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise und im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung durch Dritte oder staatliche Organe wegen seiner homosexuellen Orientierung (auch innerhalb seines familiären Umfeldes) ausgesetzt wäre.

5.4.       Mit dieser Begründung verkennt das Bundesverwaltungsgericht grob die Ergebnisse seines eigenen Ermittlungsverfahrens und deren Bedeutung im Beschwerdefall:

5.4.1.   Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak – bei gewöhnlichem Leben seiner homosexuellen Orientierung – keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei und dieser (wie auch vor seiner Ausreise) keinen maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen würde, widerspricht sowohl den Feststellungen der Länderberichte als auch den eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen, in denen er u.a. wiederholt angab, dass homosexuelle Personen im Irak, wie auch er selbst, ihre Beziehungen aus Angst immer im Geheimen leben würden. Diese Beurteilung ist mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vereinbar und würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung weiterhin im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Diese implizite Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, seine sexuelle Orientierung nicht oder nur im Geheimen zu leben, ist mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. November 2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 (zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG), Minister voor Immigratie en Asiel gegen X ua., nicht vereinbar. Nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dürfe von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ("l'expression de son orientation sexuelle") üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden vergleiche dazu auch VfGH 18.9.2014, E910/2014).

5.4.2.   Darüber hinaus ist in keiner Weise ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die vom Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit systematischer Übergriffe herangezogene "Fatwa" tatsächlich aufweisen wird. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich ausschließlich der Umstand des Vorliegens dieser "Fatwa". Auch wenn dieser "Fatwa" grundsätzlich vor allem jene Milizen unterliegen, die primär für die gewaltsamen Übergriffe auf LGBTI-Personen verantwortlich zeichnen, so ist sie ausschließlich für den schiitischen Teil der Bevölkerung maßgebend und auch für diesen (rechtlich) nicht verbindlich. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise davon aus, dass sich die Situation Homosexueller im Irak alleine auf Grund des Bestehens einer "Fatwa" derart verbessern werde, dass im Fall der Rückkehr keine (systematische) Gefahr der Verfolgung homosexueller Personen bestehe – ohne entsprechende Ermittlungen zur Untermauerung dieser Annahme durchgeführt zu haben.

5.4.3.   Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung dadurch mit Willkür belastet, dass es im Beschwerdefall wichtiges Vorbringen des Beschwerdeführers außer Acht gelassen, für seinen Begründungsweg wesentliche Ermittlungen unterlassen sowie Schlüsse aus dem Ermittlungsverfahren gezogen hat, die mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens weder vereinbar noch nachvollziehbar sind.

römisch III.       Ergebnis

1.           Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2.           Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3.           Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4.           Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2017:E3074.2016