Verfassungsgerichtshof
18.02.2016
E709/2015 ua
Abweisung des nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses eingebrachten Antrags auf Zuspruch von Kosten
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2015 wurde den zu E709-712/2015 protokollierten Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben. Kosten wurden nicht zugesprochen, weil der Zuspruch von Kosten nicht beantragt worden war.
2. Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2015 wurde der Ersatz von Kosten in Höhe von € 2.180,– zuzüglich 20% USt. gemäß §27 in Verbindung mit §88 VfGG beantragt.
3. Gemäß §54 Abs1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrag dem Gericht zu übergeben.
Da im vorliegenden Fall die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung getroffen wurde und in der ursprünglichen Beschwerdeschrift kein Antrag auf Zuspruch der Verfahrenskosten gestellt worden war, ist der Antrag auf Zuspruch der Verfahrenskosten gemäß §54 Abs1 ZPO abzuweisen vergleiche VfSlg 3999/1961, 6980/1973).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
ECLI:AT:VFGH:2016:E709.2015