Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2015

Geschäftszahl

V128/2015

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmungsplanänderung mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Nachbargemeinde

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

römisch eins.            Antrag und Vorverfahren

1.            Mit dem auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Stadtgemeinde, die Verordnung der Marktgemeinde Thalgau zur Teiländerung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Thalgau im Bereich "Lehmberg – Mayr Melnhof", von Grünland / Ländliche Gebiete in Grünland – Windkraftanlagen, beschlossen am 26. Juni 2014, aufsichtsbehördlich genehmigt am 17. März 2015, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 19. März 2015 bis 2. April 2015, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

2.           Zur Zulässigkeit ihres Antrags führt die antragstellende Stadtgemeinde aus:

"Die gegenständliche Verordnung greift aus folgenden Gründen tatsächlich, unmittelbar, aktuell und eindeutig bestimmt in die Rechte der Stadtgemeinde Neumarkt ein:

Das 'Regionalprogramm Salzburger Seengebiet' des Regionalverbandes 'Salzburger Seenland' wurde mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13.9.2004, Landesgesetzblatt 76 aus 2004,, verbindlich erklärt. In Punkt 3.1.8 dieser Verordnung wurde eine 'Schutzzone Hangsilhouetten' bestimmt. In Punkt 3.1.8.2 dieser Verordnung wurde deren räumliche Geltung auch für den Lehmberg zugunsten der verbandsangehörigen Stadtgemeinde Neumarkt festgelegt. Laut Punkt 3.1.8.3 dieser Verordnung ist die Errichtung von Bauten bzw Anlagen, die die Kulissenfernwirkung dieses Bereiches wesentlich beeinträchtigen, nicht zugelassen und kann nur im Einzelfall im überwiegenden öffentlichen Interesse unter Wahrung einer bestmöglichen Einbindung in das Landschaftsbild erfolgen.

Das angeführte Regionalprogramm hat eine Bindungswirkung einerseits für die verbandsangehörigen Gemeinden (wie die Stadtgemeinde Neumarkt), andererseits auch für das Land Salzburg als Aufsichtsbehörde (siehe §11 Sbg Raumordnungsgesetz 2009 — ROG 2009, Landesgesetzblatt 30 aus 2009, idgF sowie die Erläuterungen dazu in der Regierungsvorlage 2009).

Die Marktgemeinde Thalgau ist nicht Mitglied des Regionalverbandes Salzburger Seenland (siehe Regionalverbands-Verordnung Landesgesetzblatt 81 aus 1994, idgF) und somit auf den ersten Blick nicht Normadressat des angeführten Regionalprogrammes. Regionalprogramme gemäß §11 Sbg ROG 2009 sind jedoch Teil der überörtlichen Raumplanung (§§7 — 16 Sbg ROG 2009) und hat die örtliche Raumplanung gemäß §17 Abs1 Sbg ROG 2009 die überörtliche Raumplanung zu beachten. Somit ist die Marktgemeinde Thalgau bei genauerer Betrachtung auch Normadressat des angeführten Regionalprogrammes. Außerdem muss die Landesregierung Flächenwidmungen der Marktgemeinde Thalgau gemäß §75 Abs1 Z2 Sbg ROG 2009 als Aufsichtsbehörde versagen, wenn diese mit den Planungen der Nachbargemeinden nicht abgestimmt sind.

Genau für den Bereich Lehmberg hat nunmehr die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Thalgau für die geplante Errichtung einer Windkraftanlage eine entsprechende Teiländerung des Flächenwidmungsplanes durchgeführt. Der Beschluss der Gemeindevertretung erfolgte am 26.6.2014, die Verordnung wurde mit Bescheid der Landesregierung vom 17.3.2015 aufsichtsbehördlich genehmigt und von 19.3.-2.4.2015 an der Amtstafel der Marktgemeinde Thalgau kundgemacht.

Die Stadtgemeinde Neumarkt liegt zwar nicht im von der bekämpften Flächenwidmung umfassten Gebiet. Insofern ist die Stadtgemeinde Neumarkt nicht Normadressat. Es liegen aber besondere Umstände vor, welche sich direkt auf das Gebiet der Stadtgemeinde Neumarkt beziehen und dadurch auch im Sinne der Judikatur des VfGH eine Betroffenheit für diese erzeugen vergleiche zB VfGH 12.9.2013, V11/2011, 24.4.2014, V21/2012).

Im Erläuterungsbericht ist die Anlage sehr genau beschrieben: Die Windkraftanlage soll 80m Nabenhöhe, 100 m Rotordurchmesser, eine Gesamthöhe von 130m, 2.472 Volllastbetriebsstunden und eine Nennleistung von 1.800 kW aufweisen. Der Standort wurde als Grünland-Windkraftanlage gewidmet, das Flächenausmaß von 9.503 m2 entspricht der durch die Rotorfläche überstrichenen Grundfläche inkl. eines Pufferbereichs von + 5m beidseits.

Die Umweltprüfung hat ergeben, dass wegen der potentiellen Auswirkungen auf Landschaftsbild und Tierwelt/Lebensräume, die im Raumordnungsverfahren nicht durch Maßnahmen gemindert werden können, vorerst erhebliche Umweltauswirkungen verbleiben können. Diese sollen jedoch im nachfolgenden energierechtlichen Verfahren durch weitere Maßnahmen (wie Lebensraumgestaltung, Farbgebung, Monitoring etc.) auf ein umweltverträgliches Ausmaß reduziert werden. Konkret wird angeführt, dass durch eine passende Farbgebung des Turmes die Auswirkungen auf das Landschaftsbild reduziert werden können, dies bleibe jedoch den weiteren Verfahren vorbehalten.

Ob im weiteren (elektrizitätsrechtlichen) Bewilligungsverfahren Maßnahmen vorgesehen werden, welche diese Auswirkungen rechtskonform hintanhalten, ist ungewiss. Gelingt dies nämlich nicht, ändert dies nichts an der rechtswirksamen Widmung.

Somit hat das Ermittlungsverfahren für die bekämpfte Verordnung ergeben, dass diese die Kulissenfernwirkung des Lehmberges und den angeführten Schutzzweck des Regionalprogrammes Salzburger Seengebiet beeinträchtigt, auch zu Lasten der Stadtgemeinde Neumarkt.

Denn das Regionalprogramm Salzburger Seengebiet verpflichtet die Stadtgemeinde Neumarkt nicht nur, sondern räumt ihr für ihre Bevölkerung auch Rechte ein, konkret den Erhalt der Kulissenfernwirkung des Lehmberges bzw deren Beeinträchtigung nur unter ganz genau bestimmten Voraussetzungen. In diese Rechtsposition wird durch die bekämpfte Verordnung wegen ihrer Auswirkungen auf die Kulissenfernwirkung des Lehmberges eingegriffen.

Ein anderer Umweg zur Bekämpfung der Verordnung stand und steht nicht zur Verfügung, weil die Stadtgemeinde Neumarkt weder Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren hatte und ihr nur Anhörungsrechte und keine Parteirechte im Verordnungsverfahren sowie im konzentrierten Bewilligungsverfahren für Windkraftanlagen gemäß §45 in Verbindung mit §45a Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 eingeräumt sind. Für ein UVP-Verfahren unterschreitet die Windkraftanlage den entsprechenden Schwellenwert (siehe Z6 des Anhanges zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 — UVP-G 2000, BGBI 697/1993 idgF).

Diese Woche (39. KW, September 2015) hat die Kolowind Erneuerbare Energie GmbH, FN 236590 b, mit Sitz in 5303 Thalgau laut Telefonat mit Geschäftsführer Peter Stiegler vom 22.9.2015 den Antrag auf konzentrierte Bewilligung im Sinne der obenstehenden Ausführungen bei der Salzburger Landesregierung eingebracht. Die Bauabsichten sind somit konkret.

Die Individualantragstellung ist daher zulässig."

3.           In der Sache begründet die antragstellende Stadtgemeinde die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung im Wesentlichen damit, dass diese im Widerspruch zu §2 Abs1 Z2 litc und §2 Abs2 Z4 letzte Alternative Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (Sbg. ROG 2009) stehe. Weiters weise die Verordnung einen schweren Verfahrensfehler auf, weil die Salzburger Landesregierung die aufsichtsbehördliche Bewilligung nicht auf Grund des Fehlens der Übereinstimmung mit den Planungen der Stadtgemeinde Neumarkt als Nachbargemeinde gemäß §75 Abs1 Z2 Sbg. ROG 2009 versagt habe.

4.           Die Gemeindevertretung der Marktgemeinde Thalgau legte die Verordnungsakten vor.

5.           Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zur Zulässigkeit des Antrags ausführt:

"a) Voraussetzung für die Antragslegitimation

Die ha Behörde bestreitet die Legitimation der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee zur Einbringung des gegenständlichen Antrages zur Verordnungsaufhebung und begründet dies wie folgt:

Voraussetzung für die Antragslegitimation ist, dass die Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, und diese aufgrund ihrer Gesetzwidrigkeit verletzt. Anfechtungsberichtigt ist demnach nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich ein anzufechtendes Gesetz bzw eine anzufechtende Verordnung wendet, der also Normadressat ist. Ein solcher Eingriff muss unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung gegeben sein, was dann der Fall ist, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz/die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist und die rechtlich geschützten Interessen aktuell beeinträchtigt werden. Darüber hinaus darf kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr zur Verfügung stehen. Der Verfassungsgerichtshof ist bei der Prüfung vom Antragsvorbringen auszugehen und hat festzustellen, ob die ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert. Bei der Beurteilung der Antragslegitimation ist zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen. Wie die beschwerdeführende Stadtgemeinde selbst vorbringt ist sie nicht Normadressat der von ihr bekämpften Verordnung, also der Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Thalgau. Normadressaten eines Flächenwidmungsplanes sind grundsätzlich die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und können nur diese durch die Regelungen im Flächenwidmungsplan in ihrer Rechtssphäre betroffen sein. Entsprechend der Rechtsprechung des VfGH kann sich jedoch aus den Regelungen eines Flächenwidmungsplanes unter besonderen Umständen auch eine unmittelbare Betroffenheit für nicht Normadressaten ergeben vergleiche VfSlg 10.703/1985).

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde behauptet das Vorliegen solcher besonderen Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Dies deshalb, weil gemäß dem 'Regionalprogramm Salzburger Seengebiet' eine 'Schutzzone Hangsilhouette' festgelegt wurde und aufgrund dieser die Errichtung von Bauten bzw Anlagen, die die Kulissenfernwirkung dieses Bereiches wesentlich beeinträchtigen, nur im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen sind. In dem Recht auf Erhalt der Kulissenfernwirkung des Lehmberges behauptet die beschwerdeführende Gemeinde verletzt zu sein und sieht sie eine unmittelbare Betroffenheit.

Von der ha Behörde werden jedoch in dem Vorbringen der beschwerdeführenden Stadtgemeinde keine derartigen besonderen Umstände gesehen, wie sie nach Rechtsprechung des VfGH gefordert werden und in der oben zitierten Entscheidung der Fall sind. Vielmehr ist aus der Rechtsprechung des VfGH eindeutig zu abzuleiten, dass der Tatbestand der Versagung einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung wegen Fehlen der Abstimmung mit Planungen der Nachbargemeinden kein subjektives Recht für eine Gemeinde darstellt, diesen Versagungstatbestand geltend zu machen sondern dieser lediglich die Aufsichtsbehörde in ihrer Entscheidung bindet.

Genauso wenig verschaffen Regelungen in überörtlichen Raumordnungsprogrammen Gemeinden einen Rechtsanspruch darauf, der überörtlichen Raumplanung widersprechende Flächenwidmungen einer anderen Gemeinde zu verhindern vergleiche VfSlg 16.235).

Aufgrund der vorangegangen Ausführungen geht die ha Behörde davon aus, dass die beschwerdeführende Partei durch die verfahrensgegenständliche Teilabänderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Thalgau keinen Eingriff in ihre Rechtssphäre hinnehmen musste und der vorliegende Individualantrag mangels Legitimation unzulässig ist.

b) Antragslegitimation der Stadtgemeinde Neumarkt als Teil des Regionalverband Salzburger Seenland

Die ha Behörde hegt in Bezug auf die Antragslegitimation der Stadtgemeinde Neumarkt auch insofern Bedenken, als diese in Hinblick auf Erstellung eines Regionalprogrammes und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten Teil eines Gemeindeverbandes ist und die Verteidigung derselben eine Aufgabe dieses Gemeindeverbandes darstellt und somit einer einzelnen Gemeinde nicht zusteht.

Die Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee ist gemäß der Regionalverbands-Verordnung Landesgesetzblatt 81 aus 1994, idf Landesgesetzblatt 39 aus 2010, Mitglied des Regionalverbandes Salzburger Seenland. Gemäß §11 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (Slbg ROG 2009) hat die Landesregierung durch Verordnung Gemeindeverbände zu bilden, für die die Bestimmungen des Salzburger Gemeindeverbändegesetzes Landesgesetzblatt 105 aus 1986, in der Fassung Landesgesetzblatt 107 aus 2013,) Anwendung finden. Gemäß §11 Abs2 Slbg ROG 2009 kann ein Regionalverband ein Regionalprogramm erstellen, in welchem die für die Entwicklung erforderlichen Ziele und Maßnahmen festzulegen sind. Ein solches Regionalprogramm ('Regionalprogramm Salzburger Seengebiet') wurde vom Regionalverband Salzburger Seenland auch erstellt und dieses mittels Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13.9.2004, LBGl 76/2004, für verbindlich erklärt.

Gemäß §1 Abs4 Salzburger Gemeindeverbändegesetzes ist ein Gemeindeverband Rechtsträger und wird gemäß §9 Abs1 Salzburger Gemeindeverbändegesetzes vom Verbandsobmann nach außen vertreten. Gemäß §15 Salzburger Gemeindeverbändegesetz kommt dem Gemeindeverband hinsichtlich der ihm übertragenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheit zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Dieses bedeutet, dass in Gemeindeangelegenheiten, zu dessen Besorgung Gemeindeverbände errichtet wurden, eben dieser Gemeindeverband in Person des Verbandsobmannes zu agieren hat, jedoch nicht jede Gemeinde für sich, weil andernfalls der Zweck der gemeinschaftlichen Besorgung der übertragenen Aufgaben unterlaufen werden könnte.

Die Aufgabe des Regionalverbandes besteht in der Erstellung eines Regionalprogrammes und auch der Wahrnehmung der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten. Aus ha Sicht ist im gegenständlichen Verfahren der Regionalverband antragslegitimiert, da von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde lediglich ein Verstoß gegen das vorliegende Regionalprogramm vorgebracht wird; jedoch nicht eine einzelne Gemeinde, die Teil dieses Regionalverbandes ist und fehlt daher für die Antragstellung der Stadtgemeinde Neumarkt diese Prozessvoraussetzung."

römisch II.         Erwägungen

1.           Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

2.           Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Antragsteller durch Regelungen eines (planlich abgrenzbaren Teiles des) Flächenwidmungsplanes, die sich nicht auf die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke beziehen, in ihrer Rechtssphäre nicht betroffen vergleiche VfSlg 10.793/1986, 16.232/2001). Nur unter besonderen Umständen könnte aus solchen Regelungen für die Antragsteller eine unmittelbare Betroffenheit entstehen vergleiche VfSlg 10.703/1985).

3.           Die antragstellende Stadtgemeinde – eine Nachbargemeinde jener Gemeinde, die den angefochtenen Flächenwidmungsplan erlassen hat – ist, wie sie selbst zutreffend ausführt, nicht Normadressat der angefochtenen Verordnung vergleiche auch VfSlg 19.025/2010). Besondere Umstände, wie sie etwa dem zitierten Erkenntnis VfSlg 10.703/1985 (heranrückende Wohnbebauung) zugrunde lagen, liegen nicht vor. Es ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, inwiefern die angefochtene Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Stadtgemeinde eingreift.

Der Antrag erweist sich daher mangels Legitimation der antragstellenden Stadtgemeinde als unzulässig.

römisch III.       Ergebnis

1.            Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2.            Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:V128.2015