Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.08.2015

Geschäftszahl

G395/2015

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verfassungsbestimmung über die Wehrpflicht männlicher Staatsbürger wegen Aussichtlosigkeit

Spruch

Der Antrag des ***** **********, *********************, **** *************, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages, Art9a Abs3 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, Art9a Abs3 B-VG wegen des Verstoßes gegen das verfassungsgesetzliche gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.

Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des Art9a Abs3 B-VG erscheint als offenbar aussichtslos, weil die vom Antragsteller angestrebte Überprüfung dieser Verfassungsbestimmung anhand des ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Gleichheitssatzes (Art7 B-VG) nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht in Betracht kommt und daher die Zurückweisung des (Individual-)Antrages zu gewärtigen wäre vergleiche zB VfSlg 15.334/1998 und 17.239/2004 mwN einerseits und VfSlg 12.830/1991 andererseits).

Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:G395.2015