Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2015

Geschäftszahl

G140/2014 ua

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung des Elektronische Gesundheitsakte-Gesetzes, in eventu einzelner Bestimmungen, mangels genauer Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstellen bzw mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

römisch eins.              Anträge und Vorverfahren

1. Die Antragsteller, ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und ein Beamter des Bundesheeres, begehren mit ihren auf Art140 Abs1 Z1 litc B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, gestützten und im Hinblick auf die zur Beurteilung ihrer Zulässigkeit maßgebenden Ausführungen im Wesentlichen gleichlautenden Anträgen, "das Elektronische Gesundheitsakte-Gesetz – ELGA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2012,, im gesamten Umfang aufzuheben, in eventu jede einzelne der im Abschnitt E [der Anträge] angeführten Bestimmungen des ELGA-G als verfassungswidrig aufzuheben". Von den Antragstellern würden "alle Bestimmungen des ELGA-G [angefochten werden], weil das Gesetz in seiner Gesamtheit, jedenfalls in seinen zentralen Grundlagen verfassungswidrig" sei.

2. Zur Zulässigkeit ihrer Anträge bringen die Antragsteller vor, sie seien kranken-, unfall- und pensionsversichert. Sofern dies auf Grund ihres Gesundheitszustandes notwendig sei, seien sie beim Arzt für Allgemeinmedizin ihres Vertrauens in Behandlung. Durch die Speicherpflicht und die Vernetzung der gespeicherten Gesundheitsdaten, wie sie vom ELGA-G angeordnet werde, werde ohne Hinzutreten einer gerichtlichen oder "im Instanzenzug bekämpfbaren" Entscheidung in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Datenschutz eingegriffen. Die Speicherungs- und Einsichtspflichten, die das bekämpfte Gesetz vorsehe, würden erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2015 angeordnet sein. Die Antragsteller seien aber bereits im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Anträge im Juli 2014 durch das ELGA-G aktuell und unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen. Der Antragsteller zu G140/2014 sei überdies als Facharzt und "Gesundheitsdiensteanbieter" iSd ELGA-G zur Teilnahme am Informationssystem "ELGA" verpflichtet. Dies habe zur Folge, dass die Eingriffe in seine Rechtssphäre über jene hinausgingen, die ihn als Patienten träfen. Als Facharzt und Gesundheitsdiensteanbieter sei er beispielsweise zur Erstellung eines IT-Sicherheitskonzeptes und zur Anschaffung neuer Hard- und Software verpflichtet. Dies bewirke eine finanzielle Belastung des Antragstellers zu G140/2014. Des Weiteren würden ihm durch das ELGA-G Vertraulichkeitsverpflichtungen, Speicherverpflichtungen, organisatorische Belastungen, Ermittlungspflichten, Belastungen der Ordinations- und Behandlungszeit und erhöhte Sorgfaltspflichten auferlegt.

3. In der Sache bringen die Antragsteller auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass durch die mit dem ELGA-G angeordnete Pflicht zur elektronischen Speicherung von gesundheitsbezogenen Daten und deren Vernetzung die von der Speicherung Betroffenen – zu denen auch die Antragsteller zählten – ihr "Selbstbestimmungsrecht" über diese sensiblen Daten verlören. Es fehle an einer bundesverfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz für den Bund, auf die das ELGA-G gestützt werden könne. Das ELGA-G greife in seiner Gesamtheit in unzulässiger Weise in das Grundrecht auf Datenschutz (§1 Datenschutzgesetz 2000, Art8 EMRK) und in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ein. Die einzelnen "Anfechtungspunkte" der Anträge bezögen sich nicht alleine auf einige wenige, im Einzelnen identifizierbare Bestimmungen des ELGA-G, sondern es folgten die grundrechtlichen Bedenken aus den Lücken gegenüber jenen Mindeststandards, die verfassungsrechtlich durch §1 Datenschutzgesetz 2000 und Art8 Abs2 EMRK gefordert seien sowie "aus den evidenten, weder sachlich noch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigten Eingriffen in die Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums [und] auf Erwerbsausübungsfreiheit". Aus diesem Grund werde das gesamte ELGA-G angefochten, weil ein konkreter Sitz der vom Gesetzgeber jeweils beabsichtigten Lücke und damit der Widerspruch zu §1 Datenschutzgesetz 2000 bzw. Art8 Abs2 EMRK nicht genau im Gesetzestext lokalisiert werden könne. Die Aufhebung bloß "zentraler Bestimmungen (etwa §§13 Abs7 und 20 ELGA-G)" mache die verbleibenden Bestimmungen zu einem nicht vollziehbaren Torso. Der Sitz der Verfassungswidrigkeit könne keiner spezifischen Gesetzesstelle im ELGA-G zugeordnet werden.

4.

1.1.              Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof diese Ansicht nicht teilen sollte, werde "versucht", die Verfassungswidrigkeiten einzelnen Bestimmungen des ELGA-G zuzuordnen. Die Antragsteller führen wörtlich aus:

"Die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen insbesondere gegen die folgenden Stellen des ELGA-G, wobei bei einzelnen Bestimmungen weitere spezifische Verfassungswidrigkeiten geltend gemacht werden:"

Im Einzelnen werden Bedenken "gegen folgende Stellen des ELGA-G" vorgetragen, die sich nacheinander unter entsprechenden Überschriften in den Anträgen finden:

§1 Abs1, §1 Abs2 Z1, §1 Abs2 Z2, §1 Abs2 Z3a und 3b, §2 Z2, §2 Z3, §2 Z6, §2 Z8, §2 Z9, §2 Z10 lita, b und d, §2 Z12, §3 Z15, §3 Abs1, §3 Abs2, §3 Abs3 erster Satz, §3 Abs3 zweiter Satz, §3 Abs4, §4 Abs1, §4 Abs2, §4 Abs3-6, §6 Abs1-3, §7 Abs1, §7 Abs2, §8 Abs1, §8 Abs3, §13 Abs1, §13 Abs2, §13 Abs3, §13 Abs5, §13 Abs7, §14 Abs1, §14 Abs2, §15 Abs1, §15 Abs2, §15 Abs4, §16 Abs2, §20 Abs1 und 2, §§21 und 22.

5. Die Bundesregierung erstattete Äußerungen zu den Anträgen, in denen sie jeweils beantragte, den Haupt- und den Eventualantrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

1.2.              Zu den Prozessvoraussetzungen brachte die Bundesregierung jeweils unter anderem wörtlich Folgendes vor:

"1. Zum Anfechtungsgegenstand

1.1. Gemäß §62 Abs1 VfGG sind die anzufechtenden Bestimmungen genau zu bezeichnen. Eine ungenaue Bezeichnung der Gesetzesvorschriften, deren Aufhebung beantragt wird, ist nach stRsp kein verbesserungsfähiger Mangel (VfSlg 14.634/1996; vergleiche auch VfSlg 17.570/2005). Der Verfassungsgerichtshof ist auch nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg 15.775/2000; 16.340/2001).

1.2. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung des 'Elektronische Gesundheitsaktegesetz[es] – ELGA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, [Nr] 111 aus 2012,, im gesamten Umfang' […]. Der Antrag bezieht sich durchgehend auf das 'ELGA-G'. Das ELGA-G ist […] ein Sammelgesetz, das aus sieben Artikeln besteht.

1.3. Ungeachtet der – ihrem Wortlaut nach eindeutigen – Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes bestehen erhebliche Zweifel, dass sich der Antrag tatsächlich gegen das gesamte ELGA-G richtet. Vielmehr deutet vieles darauf hin, dass sich der Antrag eigentlich nur gegen das GTelG 2012, also den Art1 des ELGA-G, richtet: So wendet sich der Antragsteller im gesamten Schriftsatz und im Besonderen auch mit seinem Eventualantrag gegen einzelne Paragraphen (zB die §§14 Abs1, 14 Abs2, §§15 Abs1 oder 15 Abs2) 'des ELGA-G', das als Sammelgesetz freilich über keine Paragraphen verfügt. Die in der Sache vorgebrachten Bedenken betreffen aber die entsprechenden Bestimmungen des GTelG 2012. Allerdings wird dieses Bundesgesetz im gesamten Antrag kein einziges Mal erwähnt. Die angefochtenen Normen werden auch nicht wörtlich wiedergegeben, sodass auch dadurch keine Klarheit über den Anfechtungsgegenstand geschaffen wird.

1.4. Der Vollständigkeit halber weist die Bundesregierung auch darauf hin, dass sich der Antrag, sofern er sich nicht gegen das ELGA-G, 'BGBl römisch eins [Nr] 111/2012', sondern tatsächlich gegen das GTelG 2012 in dieser Fassung richtet, nicht die geltende Fassung dieses Gesetzes bezeichnet. §17 Abs2 GTelG 2012 wurde nämlich durch Art2 der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2013,, geändert. Auch ein mit Eventualantrag bekämpfter '§3 Zif. 15' […] existiert im GTelG 2012 nicht.

1.5. Im Ergebnis ist daher nach Auffassung der Bundesregierung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, was Gegenstand der Anfechtung sein soll. Schon deshalb wäre der Antrag daher in seiner Gesamtheit als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zum Anfechtungsumfang

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Antrag nur gegen das GTelG 2012 richtet, erweist sich der Anfechtungsumfang als nicht richtig abgegrenzt:

2.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003, VfGH 21.02.2013, G45/12).

Dieser Grundposition folgend darf im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden vergleiche zB VfSlg 8.155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002).Die Antragsteller haben all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011). Der Umfang einer zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt vergleiche VfSlg 19.496/2011 mwN).

2.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hauptantrag als zu weit gefasst:

Der Antrag richtet sich seinem Inhalt nach nur gegen ELGA. ELGA ist aber nur im 4. Abschnitt des GTelG 2012 geregelt. Gegen die übrigen Bestimmungen des GTelG 2012, insbesondere dessen 2. und 3. Abschnitt, werden keine eigenständigen Bedenken vorgebracht. Zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit würde daher die Aufhebung des 4. Abschnittes (bzw. von Teilen desselben) ausreichen. Die übrigen Bestimmungen des GTelG 2012 stehen auch in keinem untrennbaren Zusammenhang mit dessen 4. Abschnitt, was sich schon daran zeigt, dass die im 2. und 3. Abschnitt enthaltenen Regelungen betreffend die Datensicherheit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten sowie das Informationsmanagement ihrem Inhalt nach bereits im GTelG enthalten waren vergleiche dessen §§3 bis 8 und 9 bis 16). Bei einer Aufhebung bloß des 4. Abschnittes würden der 2. und der 3. Abschnitt auch nicht zu einem unverständlichen Torso.

[…]

Die Bundesregierung verkennt nicht, das nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein zu weiter Anfechtungsumfang einen Antrag nicht per se unzulässig macht. Vielmehr führt eine zu weite Fassung des Antrags, ist dieser in der Sache begründet, allenfalls zu seiner teilweisen Abweisung (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013). Mit dem vorliegenden Antrag wird aber nicht bloß eine einzelne Gesetzesbestimmung, sondern ein ganzes, aus 31 Paragraphen bestehendes Bundesgesetz angefochten. Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, einen pauschal gegen ein ganzes Gesetz gerichteten Antrag auf die zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit notwendigen Bestimmungen zu reduzieren. Andernfalls könnten sich Antragsteller in Hinkunft damit begnügen, Gesetze nur als Ganzes anzufechten, um die Abgrenzung des Anfechtungsumfanges dem Verfassungsgerichtshof zu überlassen.

Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass der Hauptantrag, sofern er sich gegen das GTelG 2012 in seiner Gesamtheit richtet, auch aus diesem Grund unzulässig ist.

Richtet sich der Hauptantrag hingegen gegen das ELGA-G in seiner Gesamtheit, wäre er auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen, da er sich hinsichtlich der Art2 bis 6 (Änderungen des ASVG, des GSVG, des BSVG, des B-KUVG, des Gentechnikgesetzes und des StGB) jeweils gegen Novellierungsanordnungen, nicht aber gegen die entsprechenden Bestimmungen in ihrer novellierten Fassung richtet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes greift eine solche Novellierungsanordnung nicht unmittelbar in die Rechtssphäre eines Normadressaten ein, ein Eingriff könnte sich vielmehr nur aus der Gesetzesstelle selbst in ihrer novellierten Fassung ergeben vergleiche VfSlg 17.363/2004, 18.285/2007, 18.830/2009).

2.3. Aber auch der Eventualantrag ist nicht richtig abgegrenzt.

2.3.1. Soweit er sich nicht bloß auf Bestimmungen des 4. Abschnittes des GTelG 2012 beschränkt, ist der Eventualantrag zu weit gefasst:

Die Aufhebung des §1 Abs1 GTelG 2012 über den Gegenstand dieses Bundesgesetzes erweist sich zur Beseitigung der sich ausschließlich gegen ELGA gerichteten verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht erforderlich. Dasselbe gilt für die Zielbestimmung des §1 Abs2 Z1 und 2.

Im Eventualantrag werden auch Begriffsbestimmungen angefochten, nämlich §2 Z2, 3, 6, 8, 9, 10 lita, b und d sowie §2 Z12. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Anfechtung von Definitionen unzulässig, wenn diese keine eigenständige normative Bedeutung haben, sondern eine solche Bedeutung erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diese Begriffe verwenden, erhalten (VfSlg 17.340/2004, 18.087/2007). Der Antrag legt nicht dar, dass zwischen den angefochtenen Begriffsbestimmungen und den anderen angefochtenen Bestimmungen ein solcher Zusammenhang bestünde, der eine Aufhebung (auch) der Begriffsbestimmungen erfordern würde, falls die anderen Bestimmungen verfassungswidrig wären. Ein solcher Zusammenhang liegt nach Auffassung der Bundesregierung auch bei keiner der angefochtenen Begriffsbestimmungen vor.

Die angefochtenen §§3, 4, 6, 7 und 8 Abs1 und 3 GTelG 2012 befinden sich im 2. Abschnitt über die Datensicherheit bei der elektronischen Weitergabe von Gesundheitsdaten und betreffen nicht bloß ELGA. Ihre Aufhebung wäre zur Beseitigung der sich ausschließlich gegen ELGA gerichteten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Auswirkungen des zu weit gefassten Eventualantrages auf seine Zulässigkeit gilt sinngemäß das oben […] zum Hauptantrag Ausgeführte.

2.3.2. Soweit sich der Eventualantrag nur gegen einzelnen Bestimmungen des 4. Abschnittes richtet, ist er hingegen zu eng gefasst. Dies betrifft alle nicht mit Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen des 4. Abschnittes, was beispielhaft an folgenden Bestimmungen dargelegt wird:

Der nicht angefochtene §13 Abs4 GTelG 2012 betreffend die Speicherung allfälliger Bilddaten steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Recht bzw. der Verpflichtung von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß dem angefochtenen §13 Abs2 und 3 GTelG 2012.

Der nicht angefochtene §14 Abs2a GTelG 2012 betreffend das Mindestalter für die ausschließlich eigene Wahrnehmung der Teilnehmerrechte steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Teilnehmerrechten gemäß dem angefochtenen §16 Abs2 GTelG 2012.

Der nicht angefochtene §14 Abs3 GTelG 2012, der eine Aufzählung von Personen enthält, denen die Verwendung von durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten jedenfalls verboten ist, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Verwendungsbeschränkungen gemäß dem angefochtenen §14 Abs2 GTelG 2012 […].

Die übrigen nicht angefochtenen Bestimmungen des 4. Abschnitts (§13 Abs6, §14 Abs3 bis 5, §15 Abs3, §16 Abs1 und 3 bis 5, §§17 bis 19, §20 Abs3 bis 5, sowie §§23 f GTelG 2012) stehen ebenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit den angefochtenen Bestimmungen dieses Abschnitts; bei einer Aufhebung bloß der angefochtenen Bestimmungen würden sie zu einem unverständlichen und unvollziehbaren Torso.

2.3.3. Die Bundesregierung geht daher davon aus, dass der Eventualantrag auch aus diesem Grund unzulässig ist.

3. Zur Darlegung der Bedenken

3.1. Gemäß §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art – präzise ausgebreitet werden, dh. dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen vergleiche zB VfSlg 11.150/1986, 11.888/1988, 13.710/1994, 13.851/1994 und 14.802/1997). Ein Gesetzesprüfungsantrag, der sich auf ein Gesetz seinem ganzen Inhalt nach richtet, muss auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit aller Bestimmungen des Gesetzes darlegen vergleiche VfGH 13.9.2013, G61/2013 mwN). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (zB VfSlg 17.099/2003, 17.102/2004, jeweils mwN).

3.2. Geht man davon aus, dass sich der Hauptantrag gegen das ganze ELGA-G richtet, bedürfte es daher der Darlegung der Bedenken gegen alle Regelungen dieses Sammelgesetzes im Einzelnen. Diesem Erfordernis genügt der Hauptantrag nicht, weil er zunächst global, und zwar nur in Bezug auf einen Teil des ELGA-G, nämlich dessen Art1 (GTelG 2012), Bedenken vorbringt und in der Folge diese Bedenken nur zu wenigen einzelnen Regelungen des GTelG 2012 näher darlegt vergleiche VfSlg 13.140/1992). So bringt der Antragsteller beispielsweise im gesamten Antrag (also auch im Eventualantrag) keine Bedenken gegen die Bestimmungen des 3. Abschnittes des GTelG 2012 (§§9 bis 12) betreffend das Informationsmanagement oder gegen die Bestimmungen des 5. Abschnittes des GTelG 2012 (§§25 bis 31) betreffend die Schlussbestimmungen vor. Der Hauptantrag ist daher, unabhängig davon, ob er sich gegen das ganze ELGA-G oder das ganze GTelG 2012 richtet, auch aus diesem Grund unzulässig." (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original)

6. Der Erstantragsteller replizierte auf die Äußerung der Bundesregierung. Er stimme mit der Bundesregierung darin überein, dass sich sein Antrag gegen Art1 des ELGA-G, nicht aber gegen das gesamte ELGA-G, das weitere Artikel enthalte, richte. Wie aber die einzelnen Ausführungen der Bundesregierung zeigten, sei dieser bei der Erstattung ihrer Äußerung klar gewesen, welche einzelnen Bestimmungen in Art1 des ELGA-G angefochten seien, und dass entsprechend dem Hauptantrag "wegen des untrennbaren Kontextes Art1 dieses Gesetzes zur Gänze angefochten [sei]." Entgegen der Behauptung der Bundesregierung bestehe kein Zweifel, welche Bestimmungen im Hauptantrag und welche im Eventualantrag bekämpft werden. Auch die Bundesregierung sei in der Lage gewesen, den Bedenken und Anträgen meritorisch entgegenzutreten, sodass ihre eigenen Ausführungen Beleg dafür seien, dass die Anfechtungsgegenstände mit hinreichender Deutlichkeit bezeichnet seien. Der Hauptantrag des Erstantragstellers werde daher insofern eingeschränkt, als die Aufhebung des Art1 des ELGA-G begehrt werde.

In den Eventualanträgen sei die Klarstellung vorzunehmen, dass die einzelnen im Antrag des Erstantragstellers genannten Bestimmungen aus Art1 des ELGA-G angefochten seien. Die Bedenken der Bundesregierung, denen zufolge "nur der vierte Abschnitt des angefochtenen Gesetzes" (gemeint wohl: der vierte Abschnitt des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 – GTelG 2012) die elektronische Gesundheitsakte reglementiere, und dass gegen die übrigen Bestimmungen keine eigenständigen Bedenken vorgebracht worden seien, träfen nicht zu. Denn es läge allen Normen, gleichgültig ob diese im ersten, zweiten oder in einem der nachfolgenden Abschnitte des angefochtenen Gesetzes zu finden seien, das verfassungswidrige Prinzip zugrunde, dass der Patient, ohne um seine Zustimmung gefragt zu werden, seine Datenautonomie und sein Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich seiner besonders geschützten Gesundheitsdaten verliere. Diese aus dem Datenschutzgesetz erfließende, als Grundrecht abgesicherte Rechtsposition werde durch das dem ganzen Art1 des ELGA-G zugrunde liegende Prinzip der Beseitigung des Zustimmungserfordernisses vernichtet. Es sei daher notwendig, "Art1 des ganzen Gesetzes" aufzuheben, weil es in Wahrheit nicht Datensicherheit bewirke, sondern Gesundheitsdaten "wegnehme" und genau jene Gefahr für die Datensicherheit schaffe, die es zu bekämpfen vorgebe.

römisch II.              Zulässigkeit

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:

7. Die Anträge sind unzulässig.

8. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

9. Eine ungenaue Bezeichnung der Gesetzesvorschriften, deren Aufhebung beantragt wird, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar vergleiche zB VfSlg 9880/1983, 11.888/1988, 12.487/1990, 14.635/1996, 15.962/2000, 17.570/2005). Die vom Erstantragsteller in seiner Replik vorgenommene "Einschränkung des Hauptantrags" auf den Art1 des ELGA-G ist daher nicht geeignet, den ursprünglich gestellten Antrag zu modifizieren. Gleiches gilt für die "Klarstellung" des Erstantragstellers, dass sich sein Eventualantrag auf "die einzelnen im Antrag genannten Bestimmungen aus Art1 des ELGA Gesetzes, wie dort näher ausgeführt" beziehe.

10.

11. Der Verfassungsgerichtshof hat unter anderem mit seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2014 zu G73/2014 die Anforderungen, die ein zulässiger Individual-antrag (Art140 Abs1 Z1 litc B-VG) hinsichtlich des Anfechtungsumfangs zu erfüllen hat, zusammengefasst und dabei auf seine geänderte Rechtsprechung zu Anträgen, deren Anfechtungsumfang zu weit gefasst ist, hingewiesen:

1.1.               Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2002). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011).

Der Umfang einer zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung ist derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Beseitigung der zulässigerweise geltend gemachten Rechtswidrigkeit erforderlich ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt vergleiche VfSlg 19.496/2011 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit die unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch alle vom Antrag erfassten Bestimmungen gegeben ist oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zur partiellen Abweisung des Antrags vergleiche VfGH 5.3.2014, G79/2013, V68/2013 ua.; zu auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen von Gerichten, die, soweit die Präjudizialität für den gesamten Antrag gegeben ist, im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im übrigen Teil abzuweisen sind, vergleiche VfSlg 19.746/2013; VfGH 8.10.2014, G83/2014 ua.). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die den Antragsteller nicht unmittelbar und aktuell in seiner Rechtssphäre betreffen, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (siehe VfSlg 18.298/2007, 18.486/2008; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vergleiche noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).

1.2.              Ob die vorliegenden Anträge – sowohl was deren Haupt- als auch deren Eventualbegehren angeht – die dargestellten Anforderungen in jedem Fall erfüllen, kann aus folgenden Überlegungen dahingestellt bleiben:

Beim angefochtenen ELGA-G handelt es sich um ein sogenanntes "Sammelgesetz", das in sieben Artikel gegliedert ist. Mit Art1 des ELGA-G wird das Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012) erlassen. Die Artikel 2 bis 7 betreffen Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Gentechnikgesetzes und des Strafgesetzbuches.

Es kann nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes sein, einen pauschal gegen ein Sammelgesetz gerichteten Antrag auf die zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit notwendigerweise anzufechtenden bzw. aufzuhebenden Bestimmungen zu reduzieren. Dies kann insbesondere auch nicht aus der – soeben dargestellten – jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche insbesondere VfGH 5.3.2014, G79/2013, V68/2013 ua. und VfGH 9.12.2014, G73/2014) geschlossen werden.

1.3.              Wenn der Erstantragsteller in seiner Replik einwendet, bei verständiger Würdigung seines Hauptantrages sei klar, dass sich dieser (nur) auf Art1 des ELGA-G – also auf das GTelG 2012 in seinem gesamten Umfang – beziehe, so ändert auch dies nichts daran, dass eine gleichsam pauschale Anfechtung eines Gesetzes unzulässig bleibt vergleiche VfGH 16.6.2014, G82/2013).

12. Auch die Eventualanträge, "jede einzelne der im Abschnitt E dieses Antrags angeführten Bestimmungen des ELGA-G als verfassungswidrig aufzuheben", erweisen sich – ungeachtet der Frage, ob die Eventualanträge als solche die oben dargestellten Anforderungen erfüllen – jedenfalls als unzulässig:

1.4.              Gemäß §62 Abs1 erster Satz VfGG muss ein Gesetzesprüfungsantrag das Begehren enthalten, das – nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige – Gesetz seinem gesamten Inhalt oder in bestimmten Stellen aufzuheben.

Um das strenge Formerfordernis des ersten Satzes des §62 Abs1 VfGG zu erfüllen, muss – wie der Verfassungsgerichtshof in vielen Beschlüssen (zB VfSlg 11.888/1988, 12.062/1989, 12.263/1990, 14.040/1995, 14.634/1996) entschieden hat – die bekämpfte Gesetzesstelle genau und eindeutig bezeichnet werden. Es darf nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich aufgehoben werden soll (VfSlg 12.062/1989, 12.487/1990, 14.040/1995, 16.340/2001, 17.570/2005).

1.5.              Die Antragsteller beziehen sich in ihren Anträgen auf einzelne Paragraphen des ELGA-G (s. die Auflistung der einzelnen Bestimmungen oben bei römisch eins.3.1), die sie eventualiter anfechten. Da das ELGA-G als Sammelgesetz nicht in Paragraphen, sondern in Artikel gegliedert ist, ist unklar, welche Bestimmungen in den Anträgen eventualiter konkret angefochten werden, auch wenn mit der Bundesregierung davon auszugehen ist, dass aller Wahrscheinlichkeit nach Bestimmungen des GTelG 2012 gemeint sein dürften.

1.6.              Wie bereits eingangs (s. oben 3.) festgehalten wurde, bezieht sich die vom Erstantragsteller in seiner Replik vorgenommene "Klarstellung", dass sich der Eventualantrag auf die Bestimmungen des Art1 des ELGA-G richte (sohin tatsächlich auf das GTelG 2012, das mit Art1 ELGA-G erlassen wurde), auf einen nicht verbesserungsfähigen Mangel vergleiche §18 VfGG). Sie ist daher insoweit für die Fragen in Zusammenhang mit dem Aufhebungsbegehren, das mit Eventualantrag des Erstantragstellers erstattet wurde, unbeachtlich.

1.7.              In Anbetracht dieser Umstände kann der Verfassungsgerichtshof auch nicht finden, dass den Antragstellern bei der Bezeichnung der eventualiter angefochtenen Bestimmungen und der Nennung der konkreten Fassung dieser Bestimmungen ein als offenkundiger Schreibfehler zu wertender Zitierfehler oder dergleichen vergleiche zB VfSlg 16.191/2001) unterlaufen wäre.

1.8.              Auch wenn man davon ausginge, dass die Anträge die zur Aufhebung beantragten bestimmten Stellen des Gesetzes ausreichend genau bezeichneten, mangelte es den Anträgen über weite Teile an der ebenfalls von §62 Abs1 VfGG geforderten Darlegung von Bedenken im Einzelnen:

1.8.1.              Zur Darlegung von Bedenken gegen bestimmte Stellen des Gesetzes iSd §62 Abs1 VfGG reicht es nicht aus, "auf die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken" hinzuweisen, wie dies die Antragsteller tun. Die Vorgangsweise der Antragsteller mag darauf zurückzuführen sein, dass sie das "gesamte ELGA-G" (nicht nur wegen des behaupteten Verstoßes gegen die Kompetenzverteilung des B-VG sondern auch) wegen Verstößen gegen verschiedene verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte für verfassungswidrig erachten und "keinen konkreten Sitz der Grundrechtseingriffe" auszumachen vermögen. Dies berechtigt die Antragsteller aber nicht, die gegen das "gesamte ELGA-G" vorgebrachten Bedenken gleichsam pauschal auf einzelne Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes zu übertragen.

1.8.2.              Obwohl die Antragsteller jeweils im Abschnitt E ihres Antrages einleitend vorbringen, "bei einzelnen Bestimmungen weitere spezifische Verfassungswidrigkeiten geltend [zu machen]", fehlt eine Darlegung von Bedenken im Einzelnen jedenfalls in Bezug auf folgende Bestimmungen: §1 Abs1, §1 Abs2 Z1 und Z2, §3 Abs1, §3 Abs2, §3 Abs3 erster Satz, §3 Abs3 zweiter Satz, §3 Abs4, §4 Abs1 und Abs6, §7 Abs2, §13 Abs1, §13 Abs2, §13 Abs5, §21 und §22 (GTelG 2012).

1.8.3.              Bei den angefochtenen Bestimmungen des §2 handelt es sich – wie die Antragsteller selbst ausführen – durchwegs um Legaldefinitionen. Die Antragsteller bringen in diesem Zusammenhang nicht vor, inwieweit zwischen den eventualiter angefochtenen Legaldefinitionen ein Zusammenhang mit anderen angefochtenen Bestimmungen besteht, der eine Aufhebung auch der Legaldefinitionen als verfassungswidrig erfordern würde vergleiche VfSlg 17.340/2004, 18.087/2007). Es fehlt daher auch insoweit an der Darlegung von Bedenken im Einzelnen.

1.9.              Die eventualiter angefochtenen Bestimmungen des §1 Abs2 Z3a und Z3b und des §3 Z15 existieren weder im ELGA-G noch im GTelG 2012.

1.10.              Für die restlichen der eventualiter angefochtenen Bestimmungen (§6 Abs1 bis 3, §7 Abs1, §8 Abs1, §8 Abs3, §13 Abs3, §13 Abs7, §14 Abs1 und 2, §15 Abs1, 2 und 4, §16 Abs2, §20 Abs1 und 2) mögen – wiederum ungeachtet der Frage, ob eine Anfechtung dieser Bestimmungen nicht aus anderen Gründen unzulässig ist – die Bedenken im Einzelnen dargelegt sein. Eine Aufhebung dieser Vorschriften ist allerdings nicht geeignet, die von den Antragstellern geltend gemachten Verfassungswidrigkeiten – insbesondere die behaupteten Verstöße gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Erwerbsbetätigung sowie das Grundrecht auf Datenschutz – zu beseitigen; sie stehen auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit Bestimmungen, die zulässigerweise angefochten wurden.

13. Die Anträge sind daher schon aus den genannten Gründen gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

14. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Anträge nicht auch aus anderen Gründen unzulässig sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:G140.2014