Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.08.2014

Geschäftszahl

WI3/2014

Leitsatz

Unzulässigkeit der Anfechtung einer künftigen Wahl

Spruch

Die Anfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Verordnung der Vbg. Landesregierung über die Ausschreibung der Landtagswahl 2014, Landesgesetzblatt 35 aus 2014,, wurde die Wahl zum Vbg. Landtag auf Sonntag, den 21. September 2014, ausgeschrieben.

Mit einem am 4. August 2014 zur Post gegebenen, (unter anderem) an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schreiben beantragt die anfechtungswerbende Wählergruppe die Aufhebung der Wahl zum Vbg. Landtag 2014.

2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 lita B-VG in Verbindung mit §68 Abs1 VfGG sich nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann vergleiche VfSlg 6306 aus 1970,, 8953 aus 1980,, 9963 aus 1984,). Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" im Sinn des §68 Abs1 VfGG, der den Beginn der Anfechtungsfrist festsetzt, muss jener Zeitpunkt verstanden werden, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Da sich die vorliegende Anfechtung im Lichte dieser Rechtsprechung gegen eine künftige Wahl richtet, steht ihrer Behandlung ein Prozesshindernis entgegen vergleiche VfSlg 10.218 aus 1984,, 12.460 aus 1990,, 13.167 aus 1992,).

Der Antrag ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen geprüft werden muss.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2014:WI3.2014