Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1986

Geschäftszahl

WI-8/86

Sammlungsnummer

11016

Leitsatz

Art141 B-VG; Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 16. März 1986; Zurückweisung der Wahlanfechtung als verspätet iS des §68 Abs1 VerfGG 1953

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Am 16. März 1986 fand die Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz (Bundesland Tir.) statt, bei der laut (zweiter) Niederschrift der Gemeindewahlbehörde Lienz vom 16. März 1986 auf die wahlwerbenden Parteien

Liste Bürgermeister Hubert Huber - ÖVP 4669,

Sozialistische Partei Österreichs - SPÖ 2237,

Zankl-Wibmer Der Neue Weg 180,

FPÖ - Liste für Heimat und Umweltschutz 157 und Bürger-Liste Lienz 246

Stimmen entfielen.

Das Wahlergebnis wurde vom Bürgermeister am 21. März 1986 gemäß §58 Tir. Gemeindewahlordnung 1973 (TGWO 1973), Landesgesetzblatt 63 aus 1973,, kundgemacht.

1.2. Die Bezirkswahlbehörde Lienz wies mit Bescheid vom 2. April 1986, Z II-14/14, den von der Wählergruppe Bürger-Liste Lienz am 28. März 1986 gegen dieses Wahlergebnis eingebrachten, irrtümlicherweise als Berufung bezeichneten Einspruch als unzulässig zurück.

Diese Entscheidung wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der Bürger-Liste Lienz, B G, am 3. April 1986 zugestellt.

1.3. Mit der vorliegenden, am 5. Mai 1986 zur Post gegebenen und der Sache nach auf Art141 Abs1 B-VG gestützten Eingabe begehrte die Wahlpartei Bürger-Liste Lienz die Aufhebung der Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Lienz vom 16. März 1986 wegen näher bezeichneter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens.

2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:

2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973 aus 1980,). Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

2.2.1. Angesichts dieser Rechtslage erweist sich die von der Bürger-Liste Lienz am 5. Mai 1986 zur Post beförderte Wahlanfechtung jedenfalls als verspätet - und zwar unabhängig von der Frage, ob für die im administrativen Einspruch (Punkt 1.2.) enthaltenen Rügen überhaupt ein Instanzenzug iS des §58 TGWO 1973 in Verbindung mit §68 Abs1 VerfGG 1953 bestand -, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VerfGG 1953, gerechnet sowohl ab Beendigung des Wahlverfahrens (das ist der 21. März 1986) als auch ab Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides (das ist der 3. April 1986), bereits abgelaufen war.

2.2.2. Die Wahlanfechtung war daher - wegen Versäumung der gesetzlichen Frist - als verspätet zurückzuweisen, ohne daß der VfGH auf das Vorbringen der Anfechtungswerberin in der Sache selbst eingehen konnte.