Verfassungsgerichtshof
03.12.1986
G132/86
11152
Art140 Abs1 B-VG; VerfGG 1953 §18, §62 Abs1; keine bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstellen, deren Aufhebung begehrt wird - kein verbesserungsfähiger Mangel; Zurückweisung des Individualantrages
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit Schreiben vom 23. Juli 1986 stellte der in ... Washington (USA) lebende österreichische Staatsbürger Dr. K H unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 B-VG den Antrag,
"die Gesetzesbestimmungen, die das Wahlrecht zum Nationalrat und zum Bundespräsidenten von der Existenz eines inländischen Wohnsitzes abhängig machen, als verfassungswidrig aufzuheben; das sind insbesondere:
1. §27 Abs1 bis 3 des BG vom 27. November 1970, Bundesgesetzblatt 391, über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1971) in der geltenden Fassung,
2. §2 Abs1 bis 4 Wählerevidenzgesetz 1973 in der geltenden Fassung."
2.1. Gemäß §62 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 muß ein sog. Individualantrag begehren, "daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden".
2.2. Der unter Punkt 1. wörtlich wiedergegebene Antrag enthält nun einen nicht iS des §18 VerfGG 1953 verbesserungsfähigen Mangel vergleiche VfSlg. 10702 aus 1985,), und zwar entgegen der Vorschrift des §62 Abs1 VerfGG 1953 keine bestimmte Bezeichnung jener - die Ausübung des Rechts zur Teilnahme an den Wahlen zum Nationalrat und des Bundespräsidenten von der Existenz eines inländischen Wohnsitzes abhängig machenden - Gesetzesstellen, deren Aufhebung als verfassungswidrig begehrt wird vergleiche zB VfSlg. 9046 aus 1981,, 9850 aus 1983,, 10141 aus 1984,). Daran vermag auch der demonstrative Hinweis auf §27 Abs1 bis 3 NRWO 1971 und §2 Abs1 bis 4 Wählerevidenzgesetz 1973 nichts zu ändern: Der VfGH ist nicht befugt, Gesetzesvorschriften aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552 aus 1979,).
2.3. Der Individualantrag war daher - allein schon aus diesen Erwägungen - als unzulässig zurückzuweisen.