Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

G252/87,G68/88,V155/87,V14/88

Sammlungsnummer

11823

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualanträge auf Aufhebung des eine Verordnungsermächtigung enthaltenden §2 Abs4 LadenschlußG - keine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung von Normunterworfenen; keine Legitimation

Art139 Abs1 B-VG; Individualanträge auf Aufhebung der Z1 der Bgld. LadenschlußV, LGBl. 46/1969; Gerichtsverfahren anhängig - Möglichkeit der Anregung einer Antragstellung nach Art89 Abs2 B-VG; kein "unmittelbarer" Eingriff in die Rechtssphäre der ASt; kein Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - keine Legitimation

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

römisch eins. 1. Mit zwei beim VfGH am 30. Dezember 1987 und am 12. Feber 1988 eingelangten Schriftsätzen begehren die antragstellenden Gesellschaften die Aufhebung des §2 Abs4 des Ladenschlußgesetzes (LSchG), Bundesgesetzblatt 158 aus 1958,, sowie die Aufhebung des Punktes 1 der römisch fünf des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 1969 über den Ladenschluß an Werktagen (Burgenländische Ladenschlußverordnung, in der Folge: Bgld. LSchV), Landesgesetzblatt 46 aus 1969,, über die im Burgenland einzuhaltende Mittagssperre.

2.a) Die antragstellenden Gesellschaften bringen vor, sie würden durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt.

Sie seien im Handelsregister Wien eingetragen und betrieben an verschiedenen Standorten in allen Bundesländern Verkaufsstellen, in denen Waren aller Art feilgehalten werden. Ihre Geschäftszeiten richteten sich nach dem LSchG sowie den auf Grund dieses Gesetzes von den Landeshauptleuten der einzelnen Bundesländer erlassenen Verordnungen. Für die einzelnen Verbrauchermärkte gälten demgemäß verschiedene Geschäftszeiten, ohne daß einsichtig sei, warum in manchen Bundesländern während der üblichen Geschäftszeiten Sperrzeiten vorgesehen sind, während es entsprechende Vorschriften in anderen Bundesländern nicht gäbe. Als nachteilig erweise sich vor allem die Bgld. LSchV, die im Punkt 1 eine Mittagssperre anordne.

Die angefochtene Verordnungsbestimmung hindere die Konsumenten daran, während der Mittagspause von ihrer Arbeitsstätte aus Geschäfte aufzusuchen und insbesondere Waren des täglichen Bedarfes einzukaufen, und bewirke andererseits eine faktische Verlängerung der Arbeitszeit für jene Mitarbeiter, die nicht in unmittelbarer Nähe zu ihrem Arbeitsplatz wohnen. Diese Erwägungen hätten die antragstellenden Gesellschaften veranlaßt, im November und Dezember 1987 ihre Geschäftsstellen in Eisenstadt während der Mittagszeit von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr offenzuhalten, was dazu geführt habe, daß der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb gegen die antragstellenden Gesellschaften Klagen auf Unterlassung des Offenhaltens während der burgenländischen Mittagssperrzeit verbunden mit Anträgen auf Erlassung einstweiliger Verfügungen eingebracht habe.

b) In der Sache behaupten die antragstellenden Gesellschaften einen Widerspruch der angefochtenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu der durch Art6 StGG gewährleisteten Freiheit der Erwerbsbetätigung und einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Darüberhinaus führen sie aus, daß die Verordnungsermächtigung des §2 Abs4 LSchG nicht hinreichend determiniert sei und daher gegen Art18 B-VG verstoße, und daß die Bgld. LSchV dem in Art4 B-VG festgeschriebenen Gebot der Wirtschaftsgebietseinheit zuwiderlaufe.

c) Über Aufforderung durch den VfGH, näher darzulegen, inwieweit die angefochtene römisch fünf und das angefochtene Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für die antragstellenden Gesellschaften wirksam geworden seien und dabei insbesondere auch anzuführen, welche außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die den antragstellenden Parteien trotz der ihnen offenstehenden Möglichkeit zur Anregung von Prüfungsanträgen in den bereits eingeleiteten gerichtlichen Verfahren eine Legitimation zu einem Individualantrag verschaffen, haben die antragstellenden Parteien folgendes bekanntgegeben:

Die antragstellende Partei zu G252/87, V155/87 führte aus, daß unmittelbar nach Übertretung der angefochtenen Ladenschlußregelungen der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb beim Landesgericht Eisenstadt eine Klage auf Unterlassung des Offenhaltens der Verkaufsstelle in Eisenstadt und auf Urteilsveröffentlichung eingebracht habe. In der Klagebeantwortung habe die antragstellende Partei auf die Gesetzwidrigkeit der Bgld. LSchV bzw. die Verfassungswidrigkeit des LSchG hingewiesen und den Antrag gestellt, das Gericht möge beim VfGH einen Antrag auf Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung stellen. Das Landesgericht Eisenstadt habe jedoch auf diese Anregung nicht reagiert. Um nicht mit weiteren Kosten belastet zu werden, habe die antragstellende Gesellschaft das Unterlassungsbegehren, nicht aber das Veröffentlichungsbegehren, anerkannt; das Landesgericht Eisenstadt habe daraufhin mit Urteil vom 5. Feber 1988, Z Cg 289/87, der Klage des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung des Offenhaltens dieser Geschäftsstelle während der Ladenschlußzeiten Folge gegeben und die klagende Partei zur Urteilsveröffentlichung in verschiedenen Wochenzeitungen ermächtigt. Bei der Berufung gegen dieses Urteil hinsichtlich des Ausspruches über die Urteilsveröffentlichung habe die antragstellende Gesellschaft neuerlich angeregt, das Oberlandesgericht Wien möge Normenprüfungsanträge beim VfGH stellen.

Die antragstellende Partei zu G68/88, V14/88 teilte mit, das Landesgericht Eisenstadt habe zwischenzeitig einem Antrag des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entsprochen und am 22. Jänner 1988 zu Z2 Cg 4/88 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der ihr für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens untersagt wurde, ihre dem Verkauf gewidmeten Einrichtungen bzw. Betriebsstätten außerhalb der nach dem LSchG und der örtlich gültigen LSchV bestimmten Uhrzeiten, insbesondere im Burgenland an Werktagen während des Zeitraumes von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr während der gebotenen Ladenschlußzeiten offenzuhalten. Nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaft sei es aus Kostengründen naheliegend, das beim Landesgericht Eisenstadt zu Z2 Cg 4/88 anhängige Verfahren nicht fortzusetzen, da damit ein erheblicher Prozeßkostenaufwand verbunden sei. Zweck der Bestimmung des Individualantrages sei es, Rechtspersonen, die sich durch Normen in ihren gesetzlichen Rechten verletzt fühlten, kostengünstig eine Möglichkeit zur Überprüfung durch Stellung eines Individualantrages zu ermöglichen, ohne daß der gesamte Instanzenzug auszuschöpfen sei. Es könne ihr nicht zugemutet werden, erst ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren abzuwarten.

d) Der Landeshauptmann von Burgenland hat Äußerungen erstattet, in denen er sich mit der Frage der Zulässigkeit der Anträge beschäftigt und jeweils den Antrag stellt, die Individualanträge mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat von der Erstattung einer Äußerung Abstand genommen; die Bundesregierung hat hinsichtlich der grundsätzlichen Problematik des §2 LSchG auf ihre Stellungnahme im Verfahren G153/87 verwiesen und von der Erstattung einer gesonderten Äußerung ebenfalls Abstand genommen.

römisch II. Die angefochtenen Normen haben folgenden Wortlaut:

1. §2 LSchG steht unter der Rubrik "Allgemeine Ladenschlußzeiten an Werktagen". Sein Abs4 lautet:

"Wenn die Einkaufsbedürfnisse, insbesondere der berufstätigen Bevölkerung, dies zulassen, kann der Landeshauptmann mit römisch fünf allgemein oder für Verkaufsstellen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete anordnen, daß, abweichend von den in den Abs1 bis 3 festgesetzten Ladenschlußzeiten, entweder

a) die Verkaufsstellen um höchstens eine Stunde früher zu schließen und um höchstens eine Stunde länger geschlossen zu halten sind oder

b) die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten durch höchstens zwei Stunden geschlossen zu halten sind."

2. Die auf dieser Ermächtigung beruhende Z1 der Bgld.

LSchV lautet:

"(§2 Abs4 litb). Die Verkaufsstellen sind während der Geschäftszeiten von 12 Uhr 30 Min. bis 14 Uhr 30 Min. geschlossen zu halten.

Dies gilt nicht für Obst- und Süßwarensondergeschäfte und den Straßenverkauf von gebratenen Früchten (Kastanien, Kartoffeln u. dgl.).

Unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse kann auf Ansuchen einzelner Gemeinden für deren Bereich eine Änderung der zweistündigen Mittagspause in der Weise bewilligt werden, daß sie frühestens um 11 Uhr 30 Min. beginnt und spätestens um 15 Uhr zu enden hat."

römisch III. Der VfGH hat zur Zulässigkeit der Anträge erwogen:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene römisch fünf bzw. das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die römisch fünf bzw. das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die römisch fünf bzw. das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit bzw. seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die römisch fünf bzw. das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die römisch fünf bzw. das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985).

2. Die Gesetzesprüfungsanträge sind unzulässig.

Zwar kann die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften als Träger von Handelsgewerben durch die durch das Ladenschlußrecht verfügten Beschränkungen der möglichen Offenhaltezeiten direkt rechtlich betroffen sein. Die angefochtene Bestimmung des §2 Abs4 LSchG ist jedoch so gestaltet, daß sie nicht geeignet ist, die Rechtssphäre der beiden antragstellenden Gesellschaften unmittelbar zu beeinträchtigen: Der angefochtene Abs4 des §2 LSchG enthält nämlich bloß eine Ermächtigung an den Landeshauptmann, im Verordnungsweg von der Regel des Abs1 abweichende Sperrzeiten festzulegen. Durch eine derartige Verordnungsermächtigung kann die Rechtsstellung eines Normunterworfenen unmittelbar überhaupt nicht beeinträchtigt werden (VfSlg. 8829/1980, 8978/1980, VfGH v. 14. 6. 1988, G153/87).

Da §2 Abs4 LSchG somit in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften nicht aktuell eingreift, sind die Gesetzesprüfungsanträge als unzulässig zurückzuweisen.

3. Aber auch die Verordnungsprüfungsanträge sind unzulässig.

Ein "unmittelbarer" Eingriff ist u.a. auch dann nicht gegeben, wenn dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr der - ihm durch die angebliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen generellen Norm zugefügten - Rechtsverletzung zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10251/1984, 11344/1987, 11480/1987).

Im Zuge eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens besteht für den Antragsteller Gelegenheit, seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit einer Verordnungsstelle vorzutragen und bei dem in dieser Rechtssache zuständigen Gericht die Stellung eines Antrages auf Verordnungsprüfung nach Art139 B-VG anzuregen. Gemäß Art89 Abs2 erster Satz B-VG wäre das Gericht, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit einer anzuwendenden römisch fünf hegen sollte, zur entsprechenden Anrufung des VfGH verpflichtet vergleiche zB VfSlg. 8552/1979, 9394/1982, 11480/1987).

Ist - wie hier - ein gerichtliches Verfahren, in dem der Betroffene eine solche amtswegige Antragstellung an den VfGH anregen kann, bereits anhängig, so müssen besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, um der Partei des Gerichtsverfahrens selbst - trotz der ihr dort offenstehenden Möglichkeit - das Recht auf Einbringung eines Verordnungsprüfungsantrages einzuräumen. Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären ("lückenschließenden") Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde vergleiche zB VfSlg. 10251/1984, 11344/1987). Ob und inwieweit allerdings das Gericht auf die Kritik der Partei des Gerichtsverfahrens an der Gesetzmäßigkeit von Verordnungsbestimmungen eingeht, ist hiebei nicht ausschlaggebend (VfSlg. 8552/1979).

Nach Ansicht des VfGH ist aber nicht zu ersehen, daß im Falle der antragstellenden Gesellschaften besondere, außergewöhnliche Umstände der vorhin erwähnten Art vorlägen. Insbesondere geht das Vorbringen der zu G68/88, V14/88 antragstellenden Gesellschaft, eine Erschöpfung des gerichtlichen Instanzenzuges sei wegen des damit verbundenen Prozeßkostenrisikos unzumutbar, schon deshalb ins Leere, da gemäß Art89 Abs2 erster Satz B-VG im Falle von Bedenken gegen eine anzuwendende römisch fünf aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit bereits das Gericht erster Instanz verpflichtet ist, einen Antrag auf Aufhebung dieser römisch fünf beim VfGH zu stellen. Daß das Gericht erster Instanz die Bedenken der antragstellenden Gesellschaften nicht geteilt hat, vermag - wie oben dargelegt - daran ebensowenig zu ändern, wie die Tatsache, daß das Gericht bei Erlassung der einstweiligen Verfügung - offenkundig in Verkennung der Rechtsprechung des VfGH - die im dortigen Verfahren beklagte und hier zu G252/87, V155/87 antragstellende Partei auf die Möglichkeit eines Individualantrages beim VfGH hingewiesen hat.

4. Die Anträge waren daher - schon aus den dargelegten Erwägungen und ohne daß zu prüfen war, ob nicht auch anhängige Verwaltungsstrafverfahren der Antragslegitimation entgegenstehen - mangels Legitimation der antragstellenden Gesellschaften als unzulässig zurückzuweisen.

was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.