Verfassungsgerichtshof
25.09.1990
WI-1/90
12459
Zurückweisung einer Wahlanfechtung betreffend die Handelskammerwahl 1990 vom 22. und 23. April 1990 mangels Erschöpfung des Instanzenzuges
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung:
römisch eins. Der anfechtende Verband hat als wahlwerbende Gruppe für das Landesgremium der Konsumgenossenschaften einen Wahlvorschlag zur Handelskammerwahl 1990 eingebracht, der mit Beschluß der Hauptwahlkommission vom 15.3.1990 mit der Begründung nicht zugelassen wurde, daß dieses Landesgremium neun Mandate besetzen dürfe und daher mindestens 4 Wahlwerber aufstellen müsse, aber nur ein Mitglied und somit nur einen Wahlwerber habe, sodaß ein wirksamer Wahlvorschlag nicht eingebracht werden könne.
Der Verband beantragt die Aufhebung der Handelskammerwahl 1990 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens durch Nichtzulassung zur Wahlhandlung und wendet sich der Sache nach gegen die Wahl in das Landesgremium der Konsumgenossenschaften.
römisch zwei. Nach §68 Abs1 VerfGG ist eine Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof unzulässig, wenn das Wahlgesetz einen Instanzenzug vorsieht und dieser nicht erschöpft ist (z.B. VfSlg. 9011 aus 1981,, u.a.).
Einen derartigen, die unmittelbare Anfechtung der Handelskammerwahl beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug richtet das Handelskammergesetz ein: Es regelt im §91 den Einspruch gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei den Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und sieht in den Abs3 und 4 vor, daß bei Verletzung von wesentlichen Bestimmungen über das Wahlverfahren, bei deren Beobachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären hat. Gegen die Abweisung des Einspruches steht die Beschwerde an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie (jetzt: wirtschaftliche Angelegenheiten) offen vergleiche auch §22 Abs3 bis 5 der Wahlordnung).
Die Bestimmungen bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß administrative Einsprüche etwa nur gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses möglich wären. Vielmehr ist der Instanzenzug zur Geltendmachung sämtlicher Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens im Sinne des §68 Abs1 VerfGG vorgesehen. Dieser Instanzenzug ist nicht erschöpft.
Die Wahlanfechtung ist daher nach §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen, ohne daß zu prüfen wäre, ob und inwiefern es sich überhaupt um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) im Sinne des Art141 B-VG oder aber um eine Beschwerde nach Art144 B-VG handelt, für die nach §82 Abs1 VerfGG ebenfalls die Erschöpfung des Instanzenzuges vorausgesetzt ist.