Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1992

Geschäftszahl

B1257/91

Sammlungsnummer

13067

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 betreffend den Ausschluß der Unterhaltsleistungen an Kinder vom Abzug als außergewöhnliche Belastung; keine Übertragbarkeit dieser Entscheidungsgründe auf Unterhaltsleistungen an den Ehegatten

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Die Beschwerde wendet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, mit dem das Begehren des Beschwerdeführers, die im Jahre 1989 und 1990 geleisteten Unterhaltszahlungen für seine von ihm dauernd getrennt lebende Gattin und drei Kinder in der Höhe von 254.700 S (1989) und 267.000 S (1990) als außergewöhnliche Belastung nach §34 EStG 1988 anzuerkennen, abgewiesen wurde. Sie rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit und die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

römisch II. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

1. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß eines anderen Beschwerdeverfahrens mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, G290/91, die Wortfolge "und gleichen Familienstandes" in §34 Abs2 und den §34 Abs7 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt 400, wegen Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf den Unterhalt für Kinder als verfassungswidrig aufgehoben.

Im Anlaßfall eines Gesetzesprüfungsverfahrens ist die aufgehobene Bestimmung nach Art140 Abs7 B-VG nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind dem Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren, bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1985).

Die nichtöffentliche Beratung im genannten Gesetzesprüfungsverfahren fand am 12. Dezember 1991 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 11. November 1991 eingelangt. Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Da der angefochtene Bescheid auch auf die aufgehobenen Gesetzesbestimmungen gestützt ist, verletzt er den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Er ist folglich aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

2. Auf das Beschwerdevorbringen betreffs der einkommensteuerlichen Behandlung unterhaltspflichtiger Ehegatten im allgemeinen ist unter diesen Umständen nicht mehr näher einzugehen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei jedoch bemerkt, daß sich die Entscheidungsgründe des einen Teil des §34 EStG 1988 aufhebenden Erkenntnisses G290/91 als solche nicht auf die Unterhaltsleistung an den Ehegatten übertragen lassen. Ob nämlich zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, hängt - anders als beim Unterhalt für Kinder - von mannigfaltigen Umständen ab, die - wie etwa die Aufgabenverteilung in der Familie und die Wahl des Wohnortes - weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen sind. Der Unterhaltsleistung des erwerbstätigen Ehegatten steht außerdem in der Regel der Anspruch auf Haushaltsführung gegen den nicht erwerbstätigen gegenüber. Der durch die Übernahme der Obsorge für Kinder entstehende Unterhaltsbedarf eines Elternteils ist eine Auswirkung der Kinderlasten, deren steuerliche Berücksichtigung nach dem bereits genannten Erkenntnis verfassungsrechtlich geboten ist; ob die Eltern beide berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt, ist wiederum Sache privater Lebensgestaltung. Unter welchen - besonderen - Umständen der Gesetzgeber die Unterhaltsleistung an Ehegatten allenfalls dennoch als außergewöhnliche Belastung anerkennen muß, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2500 S an Umsatzsteuer enthalten.