Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1992

Geschäftszahl

WI-1/92

Sammlungsnummer

13174

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wahlen in die Bundessektionsleitungen der Handelskammern mangels Legitimation aufgrund der Nichteinbringung eines Wahlvorschlages durch die anfechtungswerbende Wählergruppe

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Die Hauptwahlkommission bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft schrieb am 4. Oktober 1990 gemäß §§26 bis 28 und 34 Handelskammer-Wahlordnung - HKWO, Bundesgesetzblatt 364 aus 1969, in der Fassung 503 aus 1989, (§100 Abs1 in Verbindung mit §94 Abs1 Handelskammergesetz-HKG, Bundesgesetzblatt 182 aus 1946, in der Fassung 663 aus 1983,) für den 14. November 1990 die "Wahlen in die Bundessektionsleitungen (Wahl der Kammerräte (Delegierte der Fachverbände im Kammertag))" aus.

1.1.2. Für alle zu wählenden (sechs) Bundessektionsleitungen wurde nur je ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht.

1.1.3. Daraufhin sah die Hauptwahlkommission am 18. Oktober 1990 in sinngemäßer Anwendung des §13 Abs5 HKWO von der Fortsetzung des Wahlverfahrens ab und erklärte die Wahlwerber dieser Wahlvorschläge mit 14. November 1990 für gewählt (Kundmachung der Hauptwahlkommission vom 18. Oktober 1990).

1.2.1. Eine Wählergruppe "Unpolitische Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels" - die keinen Wahlvorschlag erstattet hatte - und Ing. H O als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieser Gruppierung riefen am 15. November 1990 die Hauptwahlkommission gemäß §91 Abs1 HKG mit Einspruch wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens an.

Die Hauptwahlkommission wies diesen Einspruch mit Bescheid vom 27. Dezember 1990, Z Präs. 172-36/89/Ho/N, mangels Legitimation der Einschreiter als unzulässig zurück.

Sie begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß die "Unpolitische Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels" zu den Wahlen in die Bundessektionsleitungen überhaupt keinen Wahlvorschlag eingebracht habe, daher "auf dieser Stufe des Wahlverfahrens nicht existent (geworden)" und somit nicht einspruchslegitimiert sei.

1.2.2. Der dagegen gemäß §91 Abs4 HKG erhobenen Beschwerde gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 15. Jänner 1992, Ziffer 38 Punkt 500 /, 8 -, römisch drei /, 10 /, 91,, nicht Folge; dieser Bescheid wurde der "Unpolitischen Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels" zu Handen ihres Rechtsvertreters am 24. Jänner 1992 zugestellt.

In der Begründung dieses Bescheids wurde ua. wörtlich ausgeführt:

"... Der eingangs zitierten gesetzlichen Bestimmung (§91 Abs1 HKG) ist zu entnehmen, daß die Prüfung durch die Hauptwahlkommission im Einspruchsverfahren sich auf die Ermittlung des Wahlergebnisses zu beschränken hat. Nicht zu prüfen ist in diesem Verfahren demnach, ob die im betreffenden Wahlverfahren nicht als Wählergruppe kandidierende Beschwerdeführerin in ihrer Möglichkeit, an den Wahlen in die Bundessektionsleitung teilzunehmen, gehindert oder verkürzt worden ist ..."

1.3.1. Mit der vorliegenden, auf Art141 B-VG gegründeten Wahlanfechtung beantragt die "Unpolitische Wirtschaftsliste des österreichischen Weingroßhandels", der Verfassungsgerichtshof wolle "das Verfahren betreffend die Wahlen in die Bundessektionsleitungen (Wahl der Kammerräte (Delegierte der Fachverbände im Kammertag)) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft am 14. November 1990 von der Wahlkundmachung der Hauptwahlkommission der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft an für nichtig erklären".

    Begründend heißt es, es sei zwischen der "Wahlkundmachung vom

4. Oktober 1990 und dem in der Wahlkundmachung festgesetzten

Wahltag" - entgegen §78 HKG - kein Zeitraum von wenigstens zehn

Wochen gelegen gewesen. "Dieser Mangel ... wirk(e) ... um so

schwerwiegender", als der Wählergruppe - auf Grund des Umstands,

daß ihr die "Wahlkundmachung erst am 12. Oktober 1990 (einem

Freitag) ... zugekommen (sei)" - "lediglich zwei Tage für die

Einbringung des Wahlvorschlags zur Verfügung" gestanden hätten.

1.3.2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten legte die Wahlakten vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

2. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:

Gemäß §67 Abs2 VerfGG 1953 sind zur Anfechtung von Wahlen zum satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung - wenn die Wahlordnung, wie hier, die Anmeldung von Wahlvorschlägen vorsieht - nur Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge (rechtzeitig) vorgelegt haben.

Der Frage, ob es sich im konkreten Fall überhaupt um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung handelte, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, weil es jedenfalls an einer unabdingbaren Anfechtungsvoraussetzung fehlt, nämlich daran, daß die Anfechterin einen Wahlvorschlag einbrachte:

Zur Sicherung des Rechts auf Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG hätte die Anfechtungswerberin ihr Interesse, an dieser Wahl als kandidierende Wählergruppe teilzunehmen, bekunden, so etwa einen Wahlvorschlag zumindest während des ihrer Ansicht nach gesetzlich vorgesehenen Zeitraums einreichen müssen, um die Richtigkeit dieser ihrer Rechtsauffassung in einem verfassungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren nachprüfen lassen zu können.

Sie ist daher zur Anfechtung allein schon aus diesem Grund nicht legitimiert.

Die Wahlanfechtung war darum sogleich zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergeben.