Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1997

Geschäftszahl

B718/96

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Achtwochen-Frist in §2a ParteienG 1975 mit E v 14.03.97, G401/96 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nach Art144 B-VG bildet die in der Folge - abgesehen von Adressierung, Gegenstandsbezeichnung und Fertigungsklausel - wiedergegebene Erledigung des Bundeskanzleramtes vom 12. Jänner 1996:

"Gemäß §2a des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1989,, hat jede politische Partei, die nach der Nationalratswahl im Nationalrat vertreten ist und spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag stellt, nach jeder Nationalratswahl als Beitrag zu den Kosten der Wahlwerbung Anspruch auf Förderungsmittel des Bundes (Wahlwerbungskosten-Beitrag).

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag an zwei Bedingungen geknüpft:

Einerseits muß die Partei nach der Wahl im Nationalrat vertreten sein und andererseits spätestens acht Wochen vor dem Wahltag einen diesbezüglichen Antrag gestellt haben. Ein solcher Antrag der Freiheitlichen bzw. der Freiheitlichen Partei Österreichs ist vor Fristende nicht eingelangt.

Es wird daher mitgeteilt, daß die Freiheitlichen bzw. die Freiheitliche Partei Österreichs keinen Anspruch auf Zuwendungen gemäß §2a des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, haben und daß hierüber nicht durch Bescheid abzusprechen ist.

Über den am 14. November 1995 beim Bundeskanzleramt eingelangten 'Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrages gemäß §2a Parteiengesetz' der Freiheitlichen bzw. der Freiheitlichen Partei Österreichs wird gesondert entschieden."

römisch zwei. Mit dem am 13. Dezember 1996 gefaßten Beschluß leitete der Verfassungsgerichtshof (auch) aus Anlaß dieser Beschwerdesache ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der in §2a Abs1 des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt 404 aus 1975,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 666 aus 1989, enthaltenen Wortfolge "spätestens acht Wochen" ein, wobei der Gerichtshof vorläufig annahm, daß das wiedergegebene Schreiben als Bescheid im Rechtssinn zu beurteilen und die Beschwerde als zulässig anzusehen ist.

Wie aus den Entscheidungsgründen des im Gesetzesprüfungsverfahren sodann gefällten Erk. G401, 402/96 vom 14. März 1997, auf die hingewiesen wird, hervorgeht, treffen diese Annahmen über den Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung und über die Zulässigkeit der Beschwerde zu. Mit diesem Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung genommene Wortfolge als verfassungswidrig auf.

römisch drei. Die belangte Behörde hat sohin eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404 aus 1985,).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist die Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.