Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Geschäftszahl

B2290/96,G176/96

Sammlungsnummer

15078

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags wegen entschuldbarer Fehlleistung; Ablehnung der Beschwerde; Zurückweisung eines Individualantrags mangels Legitimation

Spruch

römisch eins. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird Folge gegeben.

römisch II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

römisch III. Der "Individual"-Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einem am 16. Juli 1996 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz erhebt der Einschreiter Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen an ihn gerichteten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Mai 1996, mit dem seine Berufung (betreffend Umsatz- und Gewerbesteuer 1990 sowie Einkommensteuer 1990 bis 1993) gemäß §275 BAO als zurückgenommen erklärt wurde. Unter einem stellt dieser Einschreiter einen "Individual"-Antrag iSd Art140 Abs1 B-VG auf Aufhebung eben dieser bundesgesetzlichen Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit. In einem gesonderten (am selben Tag zur Post gegebenen und gleichfalls an den Verfassungsgerichtshof gerichteten) Schriftsatz beantragt der Einschreiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung.

2.1. Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung wird im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die erwähnte Berufungsentscheidung am 2. Juli 1996 seinem Rechtsvertreter übergeben. Im Fristenbuch sei die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit 5. Juli 1996 vermerkt worden. Die Beschwerde sei durch die Kanzlei fristgerecht erstellt, fertiggemacht und zur Absendung bereitgelegt worden. Diese erfolge derart, daß die Beschwerde nach Unterfertigung durch den Rechtsanwalt noch nicht kuvertiert an eine verläßliche Kanzleikraft zur Kuvertierung und Versendung übergeben wird. Im vorliegenden Fall sei das Poststück in Form eines DIN A4-Kuverts zur Postkiste gegeben worden. Am Abend habe die Kanzleikraft, die ansonsten verläßlich und stets getreu ihre Dienste versehe, die gesamte Ausgangspost an sich genommen, wobei ihr - offensichtlich unbemerkt - das die Beschwerde enthaltende Kuvert in einen Spalt zwischen zwei Schreibtischen gerutscht und letztlich zwischen diesen beiden Schreibtischen eingeklemmt und nicht einsehbar senkrecht am Boden gestanden sei. Vorerst sei der Fehler nicht bemerkt worden, weil es sich beim 5. Juli 1996 um einen Freitag handelte. Regelmäßig jeden Montag werde die Kanzlei geputzt. Anläßlich der Bodenkehrung und des Bodenaufwischens würden auch die Flächen unter den Schreibtischen behandelt. Erst im Zuge dessen sei das abhanden gekommene Kuvert entdeckt worden. Das Mißgeschick der ansonsten sehr zuverlässigen Kanzleikraft sei als einmaliges Versehen zu betrachten und habe von jener auch nicht verhindert werden können. Es stelle sich somit für den Beschwerdeführer als unabwendbar, unverhinderbar und unvorhersehbar dar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit gerechtfertigt.

2.2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist begründet.

2.2.1. Gemäß §33 VerfGG 1953 kann in Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden.

Da das VerfGG 1953 in seinem §33 die Voraussetzungen für diese Wiedereinsetzung nicht selbst regelt, sind nach §35 (Abs1) VerfGG 1953 die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden: Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht vergleiche zB VfSlg. 11186/1986).

2.2.2. Der glaubwürdige Umstand, daß einer (sonst zuverlässigen) Kanzleikraft einer Rechtsanwaltskanzlei im Zuge des An-sich-Nehmens der gesamten Ausgangspost ein Kuvert zwischen zwei Schreibtische rutscht, wo es erst anläßlich der nächsten Bodenreinigung wieder entdeckt wird, stellt für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis dieses minderen Versehensgrades iSd §146 Abs1 ZPO dar.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist war daher - gemäß §33 zweiter Satz VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung - Folge zu geben.

3. Der Verfassungsgerichtshof lehnt jedoch unter einem die Behandlung der Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Parteiengehör nach Art6 EMRK sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

3.2. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG 1953).

4. Der "Individual"-Antrag auf Aufhebung des §275 BAO als verfassungswidrig mußte im Hinblick auf den subsidiären Charakter eines derartigen Rechtsbehelfs vergleiche VfSlg. 8312/1978, 8404/1978 und 8700/1979) mangels Legitimation als unzulässig zurückgewiesen werden, weil die einschreitende Partei ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung dem Verfassungsgerichtshof bereits im Beschwerdeverfahren vortragen konnte und im übrigen auch tatsächlich vorgetragen hat (sh. VfSlg. 10481/1985, 11684/1988).

Der "Individual"-Antrag auf Aufhebung des §275 BAO war daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.