Verfassungsgerichtshof
29.09.1998
WII-3/97
15265
Zurückweisung des Antrags eines Gemeinderates auf Erklärung des Mandatsverlustes eines Ersatzmitgliedes des Gemeinderates als unzulässig aufgrund Aufhebung des zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde aus formalen Gründen
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
1.1. Der Gemeinderat der Gemeinde Techelsberg am Wörther See faßte in seiner Sitzung am 9. April 1997 den Beschluß, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, C P, Ersatzmitglied des Gemeinderates, aus dem Grund des §31 Abs1 litb Allgemeine Gemeindeordnung 1993, LGBl. für Kärnten 77 aus 1993, (WV) in der Fassung 73 aus 1996, - AGO, ihres Mandates für verlustig zu erklären.
1.2.1. Mit einer am 16. Juni 1997 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten und - der Sache nach - auf Art141 Abs1 litc B-VG gestützten Eingabe brachte der Bürgermeister der Gemeinde Techelsberg diesen (Mandatsverlusts-)Antrag im Namen des Gemeinderates ein.
1.2.2. Begründend wird darin wörtlich ua. ausgeführt:
"Am 09. März 1997 hat in Kärnten die Wahl der Gemeindevertretungen und der Bürgermeister aufgrund der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1991,, i.d.g.F., stattgefunden. Als Stichtag für diese Wahlen wurde der 01.01.1997 festgelegt.
Auf der Parteiliste der Freiheitlichen Partei Österreichs scheint Frau P C, ..., mit damaligem Wohnsitz in ... Techelsberg a. WS, an dritter Stelle gereiht auf. Die Reihung und Aufstellung von Frau P C mußte von der Wahlbehörde zur Kenntnis genommen werden, da sie mit Stichtag 01.01.1997 in der Gemeinde Techelsberg a. WS gemeldet und somit wahlberechtigt war. Hiezu wird bemerkt, daß sich Frau P einen Tag vor dem Stichtag, dem 31.12.1996, mit Hauptwohnsitz angemeldet und bereits mit 07.01.1997 wieder abgemeldet hat.
Aufgrund des Ergebnisses der am 09.03.1997 stattgefundenen Wahl (FPÖ 2 Mandate) wurde Frau P erstes Ersatzgemeinderatsmitglied.
Am 18. März 1997 hat sich Frau P, welche sich am 11.02.1997 wieder in der Gemeinde Techelsberg a. WS angemeldet hat, nach 9020 Klagenfurt, ..., abgemeldet und begründet seit diesem Zeitpunkt in Klagenfurt den Hauptwohnsitz.
Sie hat somit nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verloren."
2.1. In der Folge wurde der dem Antrag zugrunde liegende Beschluß des Gemeinderates (vom 9.4.1997) jedoch von der Kärntner Landesregierung mit aufsichtsbehördlichem Bescheid vom 12. November 1997 aus formalen Gründen gemäß §100 Abs1 AGO (von Amts wegen) als gesetzwidrig aufgehoben.
2.2. Der genannte Bescheid der Kärntner Landesregierung (vom 12.11.1997), gegen den laut Rechtsmittelbelehrung ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig war, wurde weder mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch an den Verfassungsgerichtshof bekämpft.
3. Demgemäß ist seit der formellen Rechtskraft des den Gemeinderatsbeschluß vom 9. April 1997 aufhebenden Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 12. November 1997 die Legitimation des Gemeinderates der Gemeinde Techelsberg zur gegenständlichen Antragstellung gemäß Art141 Abs1 litc erster Fall B-VG in Verbindung mit §71 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953 nicht mehr gegeben vergleiche VfSlg. 12447 aus 1990,), weshalb der vom Bürgermeister namens des Gemeinderates eingebrachte Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.
4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.