Verfassungsgerichtshof
14.10.1998
WI-7/98
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Zurückweisung einer Wahlanfechtung mangels Legitimation
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Einschreiter brachte beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art141 Abs1 litb B-VG gestützte Anfechtung der Wahl in die Niederösterreichische Landesregierung (1998) ein.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 17. Juli 1997, Z1 P 97/96 k-41, wurde für den Einschreiter ein einstweiliger Sachwalter bestellt, der ua. die Vertretung vor Gerichten und Behörden zu besorgen hat. Rekurs und außerordentlicher Revisionsrekurs gegen diesen Beschluß blieben erfolglos.
Der Verfassungsgerichtshof forderte den Sachwalter auf bekanntzugeben, ob er die vom Einschreiter gesetzte Prozeßhandlung genehmige, und setzte ihm hiezu eine Frist. Der Sachwalter äußerte sich nicht iS dieser Aufforderung.
Die Wahlanfechtung war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.