Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1998

Geschäftszahl

B1801/98

Sammlungsnummer

15362

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Untersagung einer angezeigten Versammlung von Tierschützern auf dem Heldenplatz aufgrund gleichzeitigen Stattfindens des "EU-Festes"; zutreffende Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles infolge unscharfer Angabe des geplanten Versammlungsortes; rechtzeitige Abklärung bzw Änderung des Versammlungsortes mit dem Beschwerdeführer mißlungen

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1.a) Der Beschwerdeführer erstattete am 30. Juni 1998 bei der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien gemäß §2 des Versammlungsgesetzes 1953 (VersG) nachstehende Versammlungsanzeige:

"Betrifft: Anzeige einer Kundgebung nach §2 Versammlungsgesetz

Zweck: Manifestation eines gemeinsamen Willens zur Durchsetzung

des 'Tierschutz-Memorandums' an den EU-Rat und anläßlich der österreichischen EU-Präsidentschaft.

Ort: 1010 Wien, Heldenplatz

Zeit: Mittwoch, 1. Juli 1998, 10-22 Uhr

Erwartete Teilnehmerzahl: 20-30 Personen

Kundgebungsverantwortlicher wird vor Ort genannt.

Verwendete Mittel: Flugzettel, Transparente, Megaphone,

Fernseher, Videogerät, 3 KFZ mit den amtl.

Kennz.: PL-61 VH, PL-74 SM, PL-42 XW, Käfige, Tiermasken + Modelle, Plakate, Tische, Stromgenerator, Kostüme, Tafeln, und weitere mobile mechanische Hilfsmittel."

b) Die BPD Wien untersagte mit Bescheid vom 30. Juni 1998 gemäß §6 VersG in Verbindung mit Art11 EMRK die Versammlung. Der Bescheid wurde am 1. Juli 1998 am Ort der beabsichtigten Versammlung zugestellt.

Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (SiD Wien) gab der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Sie begründete ihre Berufungsentscheidung folgendermaßen:

"Am 01.07.1998 sollte in Wien 1, Heldenplatz, eine vom Magistrat der Stadt Wien bewilligte Veranstaltung, uzw. das 'EU-Fest', auf Grund dessen zahlreiche Aufbauten im gesamten Bereich des Heldenplatzes vorgenommen worden waren und in der Zeit zwischen 16.30 und 24.00 Uhr bis zu 50.000 Besucher erwartet wurden, stattfinden.

Am Tag vor dieser Veranstaltung hat der Berufungswerber die gegenständliche Versammlung zum Zwecke der 'Manifestation eines gemeinsamen Willens zur Durchsetzung des Tierschutzmemorandums an den EU-Rat' angezeigt. Als Ort der Veranstaltung war '1010 Wien, Heldenplatz' und als Zeit '01. Juli 1998, 10.00 bis 22.00 Uhr' angezeigt. Bei der Veranstaltung sollten 'Flugzettel, Transparente, Megafone, Fernseher, Videogeräte, drei Kraftfahrzeuge sowie Käfige, Tiermasken und Modelle, Plakate und Tische, ein Stromgenerator und Tafeln und weitere mobile mechanische Hilfsmittel' verwendet werden.

Da der Ort der Versammlung in der Anzeige bloß allgemein mit 'Heldenplatz' umschrieben war und daher bei einer unwidersprochenen Versammlungsanzeige die Versammlung an jedem Teil des Heldenplatzes oder auch am gesamten Heldenplatz hätte stattfinden dürfen, andererseits aber auf der Hand liegt, dass an ein und derselben Örtlichkeit nicht zugleich zwei Veranstaltungen stattfinden hätten können und die Erstbehörde somit die Versammlungsanzeige in dieser Form nicht zur Kenntnis nehmen konnte und sie von sich aus aber auch die Versammlung nicht einschränkend hätte zur Kenntnis nehmen können, sah sie sich veranlasst, ein Verfahren zur Modifikation der Anzeige durch den Anzeiger in die Wege zu leiten. Zu diesem Zweck wurde versucht, mit dem in Wr. Neustadt wohnhaften J.F. im Wege der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt in Verbindung zu treten und ihm einen Kompromiss hinsichtlich des Versammlungsortes anzubieten. Dieser Versuch schlug jedoch fehl, weil der Berufungswerber bedauerlicherweise seine Erreichbarkeit während des ohnedies kurzen Prüfungsverfahrens nicht sichergestellt hatte. Die Erstbehörde sah sich daher angesichts des gewählten Versammlungsortes zu Recht veranlasst, die Versammlung in der angezeigten Form zu untersagen.

Der Berufungswerber irrt, wenn er der Erstbehörde unterstellt, die Versammlung deshalb untersagt zu haben, weil bei Durchführung der Versammlung rechtswidrige Eingriffe (gemeint wohl:

rechtswidrige Angriffe auf Teilnehmer der anderen Veranstaltung bzw. sonstige Beeinträchtigungen von Besuchern etc.) stattfänden, zumal die Versammlung und die Veranstaltung des Europa-Festes auch nebeneinander hätte durchgeführt werden können. Gerade das war ja das Bestreben der Erstbehörde gewesen, dem Versammlungsanmelder jenen örtlichen Bereich zur Modifikation der Anmeldung anzubieten, dass die beiden Veranstaltungen so nebeneinander durchgeführt werden können, dass einerseits dem Recht des Veranstalters des Europa-Festes auf dem Heldenplatz Rechnung getragen und andererseits den Versammlungsteilnehmern genügend Möglichkeit gegeben wird, ihr Anliegen deutlich zu machen. Gerade das war aber nicht gelungen, weshalb die Versammlung in der angezeigten Form zu untersagen war.

Wenn der Berufungswerber darauf verweist, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Untersagungsbescheides, dort, wo die in der Folge aufgelöste Versammlung bereits begonnen hatte, d.h. wo die Versammlungsteilnehmer bereits ihre (oben angeführten) Hilfsmittel aufbauten, keine Beeinträchtigung anderer stattfand, so ist daraus für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, weil sich die Untersagung auf die Versammlung in der angezeigten Form und nicht auf eine allenfalls modifizierte, d.h. hinsichtlich des Versammlungsortes eingeschränkte Versammlung bezogen hat. Abgesehen davon wird vom Berufungswerber nicht einmal behauptet, dass sich der nunmehrige Versammlungsort außerhalb jenes Geländes befand, der vom Veranstalter des EU-Festes für weitere Aktivitäten im Rahmen des EU-Festes sowie für die zu erwartenden Besucher rechtmäßigerweise vorgesehen war.

Zusammenfassend muss gesagt werden, dass die Versammlung in der angezeigten Form zu untersagen war, weil eine Modifikation hinsichtlich des angezeigten Versammlungsortes trotz vergeblichen Versuchs der Erstbehörde nicht erfolgt ist."

2. Gegen den zitierten Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die SiD Wien legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift; sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder deren Behandlung gemäß Art144 Abs2 B-VG abzulehnen.

römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der administrative Instanzenzug ist ausgeschöpft (§18 VersG in der Fassung des Art71 Z2 des Strukturanpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,).

Der Beschwerdeführer trat als Veranstalter der beabsichtigten Versammlung auf; er ist daher beschwerdelegitimiert vergleiche z.B. VfSlg. 9303/1981, 11841/1988).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2.a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z.B. VfSlg. 12257/1990 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur; VfGH 4.3.1998 B1947/95, 10.6.1998 B2322/97) ist jede Verletzung des VersG, die unmittelbar die Ausübung des Versammlungsrechtes betrifft und damit in die Versammlungsfreiheit eingreift, als Verletzung des durch Art12 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes zu werten. So verletzt etwa jeder Bescheid, mit dem österreichischen Staatsbürgern gegenüber die Abhaltung einer Versammlung untersagt wird, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit schon dann, wenn das Gesetz unrichtig angewendet wurde.

Gemäß §6 VersG sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde (§16 VersG) - bescheidmäßig - zu untersagen.

Die Behörde ist hiezu jedoch nur dann ermächtigt, wenn dies aus einem der im Art11 Abs2 EMRK genannten Gründe notwendig ist. Die Behörde hat, wenn sie eine Untersagung der Versammlung in Betracht zieht, die Interessen des Veranstalters an der Abhaltung der Versammlung in der geplanten Form gegen die im Art11 Abs2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen am Unterbleiben der Versammlung abzuwägen vergleiche VfSlg. 10443/1985, 12257/1990). Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung der Versammlung vorliegen, ist in einer sogenannten "Prognoseentscheidung" zu lösen. Die Behörde hat nämlich aufgrund konkret festgestellter, objektiv erfaßbarer Umstände zu prognostizieren, ob und weshalb bei Abhaltung der Versammlung etwa die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet werden vergleiche z.B. VfSlg. 5087/1965, 6530/1971, 6850/1972, 8610/1979, 11832/1988, 12155/1989, 12257/1990).

b) Hier hat die Behörde die Untersagung der geplanten Versammlung damit begründet, daß am 1. Juli 1998 in Wien 1, in der Zeit von 16.30 bis 24.00 Uhr auf dem Heldenplatz eine Großveranstaltung (das "EU-Fest") stattfinden sollte, zu der etwa 50.000 Besucher erwartet würden; aus diesem Anlaß seien bereits früher zahlreiche Aufbauten im Bereich des gesamten Heldenplatzes vorgenommen worden. In der Anzeige der - in der Folge untersagten - Versammlung (die der Durchsetzung eines "Tierschutzmemorandums" dienen sollte) sei als geplanter Versammlungsort bloß "1010 Wien, Heldenplatz" und als Zeitraum der 1. Juli 1998, 10.00 bis 22.00 Uhr, angeführt worden. Die vom Beschwerdeführer angezeigte Versammlung hätte daher im Falle der Nichtuntersagung zur selben Zeit am selben Teil des Heldenplatzes stattfinden dürfen wie das "EU-Fest"; es liege auf der Hand, daß an ein und derselben Örtlichkeit nicht zugleich zwei Veranstaltungen stattfinden könnten.

Der Behörde sei es nicht gelungen, mit dem Veranstalter zeitgerecht in Verbindung zu treten, um eine allfällige Änderung des Versammlungsortes zu besprechen.

c) Die Einschätzung der Behörde, die Versammlungsanzeige habe den geplanten Versammlungsort derart unscharf angegeben, daß - für den Fall der Nichtuntersagung - die Versammlung zur selben Zeit und am selben Ort wie das "EU-Fest" hätte stattfinden können, war ebenso zutreffend, wie die daraus implizit gezogene Schlußfolgerung, daß in diesem Fall mit Grund eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohles zu befürchten gewesen wäre.

Die Behörde war nicht berechtigt, von sich aus die Versammlungsanzeige zu ändern, zu modifizieren oder zu konkretisieren. Sie hatte die Versammlung - wie sie angezeigt wurde - entweder zur Gänze zu untersagen oder zur Gänze nicht zu untersagen. Wenn die Behörde meinte, auch nur eine der Modalitäten der beabsichtigten Versammlung (etwa der Kundgebungsort) sei derart, daß eines der im Art11 Abs2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet würde, hatte sie die Versammlung zu untersagen; hätte sie die Untersagung unterlassen, so wäre die Versammlung in der angezeigten Form erlaubt gewesen.

Sieht sich die Behörde veranlaßt, nur wegen eines einzelnen bestimmten Umstandes die Untersagung auszusprechen, so hat sie zuvor den Veranstalter darauf aufmerksam zu machen und ihm die Änderung der Versammlungsanzeige nahezulegen (VfSlg. 9103/1981).

Die Versammlungsbehörde erster Instanz hat sich hier - wie aufgrund des vorgelegten Aktes festzustellen ist - intensiv bemüht, mit dem Veranstalter (dem Beschwerdeführer) wegen einer Änderung des geplanten Versammlungsortes Kontakt aufzunehmen; ihre Bemühungen mißlangen allerdings, wurde doch die für 1. Juli 1998 geplante Versammlung erst Tags zuvor angezeigt.

Die Behörde hat also die vom Beschwerdeführer angezeigte Versammlung zu Recht untersagt. Sie hat ihn sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

3. Im Hinblick darauf, daß die Behörde rechtsrichtig entschieden hat und daß gegen die bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeteten Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war deshalb abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.