Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1999

Geschäftszahl

WI-5/99,WI-6/99,WI-7/99

Sammlungsnummer

15645

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung der Tiroler Landtagswahl vom 07.03.99 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vor einer Kreiswahlbehörde; kein rechtmäßiger Abschluss des von der Kreiswahlbehörde durchzuführenden Verfahrens (Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis und erstes Ermittlungsverfahren); Überprüfung der Gültigkeit einzelner Stimmzettel durch die Kreiswahlbehörde aufgrund von Fall zu Fall unterschiedlicher Kriterien; keine Stattgabe der Wahlanfechtung der FPÖ wegen rechtswidriger Wahlwerbung, rechtswidriger Zulassung eines Wahlvorschlages und zufolge der gleichzeitigen Durchführung einer Volksbefragung; keine Bedenken gegen die Bestimmungen der Tir LandtagswahlO 1993 über die gültige Ausfüllung der Stimmzettel und die Vergabe von Vorzugsstimmen im Hinblick auf das Determinierungsgebot

Spruch

römisch eins. In Stattgebung der Wahlanfechtung der Wählergruppe "Tiroler Volkspartei Wendelin Weingartner" werden hinsichtlich der Wahl in den Tiroler Landtag am 7. März 1999 aufgehoben:

a) das Wahlverfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der Sitzung am 10. März 1999 an,

b) das Wahlverfahren (zweites Ermittlungsverfahren) vor der Landeswahlbehörde.

römisch zwei. Den übrigen Wahlanfechtungen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1.1.1. Mit Kundmachung der Tiroler Landesregierung vom 17. November 1998, LGBl. 1998/99, wurde die Wahl des Tiroler Landtages für Sonntag, den 7. März 1999, ausgeschrieben und als Stichtag der 3. Dezember 1998 festgelegt.

1.1.2. Dieser Wahl lagen von der Landeswahlbehörde gemäß §36 der Tiroler Landtagswahlordnung 1993, LGBl. 103 (LWO), in der Fassung LGBl. 1995/37, zugelassene und veröffentlichte Wahlvorschläge folgender Wahlparteien zu Grunde:

1. Tiroler Volkspartei Wendelin Weingartner (VP TIROL),

2. Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock (SPÖ-TIROL), 3. Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), 4. Die Grünen - Die Grüne Alternative Tirol (GRÜNE), 5. Liberales Forum (LIF) und 6. Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ).

1.1.3. Mit Ausnahme der KPÖ haben diese Wahlparteien auch in sämtlichen Wahlkreisen Wahlvorschläge eingereicht, die von den Kreiswahlbehörden gemäß den §§33 und 35 LWO zugelassen und veröffentlicht wurden; für die KPÖ trifft dies nur für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) zu.

1.1.4. Zufolge der Kundmachung der Landeswahlbehörde über das endgültige Wahlergebnis bei der Landtagswahl am 7.3.1999 im Boten für Tirol vom 19.3.1999, Stück 11a/1999 (§69 LWO) entfielen von den bei dieser Landtagswahl abgegebenen 347.214 gültigen Stimmen bzw. von den dabei zu vergebenden Mandaten auf:

   VP TIROL     163.970 Stimmen     (18 Mandate),

   SPÖ-TIROL     75.585 Stimmen      (8 Mandate),

   FPÖ           68.108 Stimmen      (7 Mandate),

   GRÜNE         27.862 Stimmen      (3 Mandate),

   LIF           11.198 Stimmen      (0 Mandate),

   KPÖ              491 Stimmen      (0 Mandate).

Im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) entfielen von den dort abgegebenen 52.361 gültigen Stimmen bzw. von den dort im ersten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Mandaten auf:

   VP TIROL      16.763 Stimmen      (2 Mandate),

   SPÖ-TIROL     14.284 Stimmen      (1 Mandat),

   FPÖ           10.702 Stimmen      (1 Mandat),

   GRÜNE          7.150 Stimmen      (0 Mandate),

   LIF            2.971 Stimmen      (0 Mandate),

   KPÖ              491 Stimmen      (0 Mandate).

2. Gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses erhob die FPÖ zunächst Einspruch an die Landeswahlbehörde gemäß §70 LWO. Darin begehrte sie - mit der Begründung, eine stichprobenweise Überprüfung der Stimmen durch die Kreiswahlbehörde Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) habe derart gravierende Abweichungen ergeben, dass mit Sicherheit anzunehmen sei, dass diese Mängel im gesamten Land aufgetreten seien - die Neuauszählung sämtlicher Stimmzettel im gesamten Bundesland Tirol durch die zuständigen Wahlbehörden.

Der Einspruch wurde mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom 29.3.1999 zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Neuauszählung sämtlicher Stimmzettel im gesamten Bundesland Tirol durch die zuständigen Wahlbehörden gemäß §70 LWO nicht zulässig sei.

3. Die VP TIROL, die FPÖ und das LIF, jeweils vertreten durch ihre zustellungsbevollmächtigten Vertreter, haben die Tiroler Landtagswahl vom 7.3.1999 gemäß Art141 B-VG und §§67 ff VerfGG 1953 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angefochten.

3.1. Die FPÖ führt in ihrer zu WI-5/99 protokollierten

Wahlanfechtung iW Folgendes aus:

3.1.1. Das Wahlverfahren sei zufolge rechtswidriger

Wahlwerbung der VP TIROL rechtswidrig:

Die §§65 ff LWO bestimmten, welche Wahlwerber von der Kreiswahlbehörde im ersten Ermittlungsverfahren und welche Wahlwerber von der Landeswahlbehörde im zweiten Ermittlungsverfahren als zum Mitglied des Landtages gewählt zu erklären sind. Für die Wahl in den einzelnen Wahlkreisen sei nicht die Zahl der von den einzelnen Wahlwerbern im Wahlkreis absolut erreichten Vorzugsstimmen ausschlaggebend sondern die auf Grund der Vorzugsstimmen zu errechnenden Wahlpunkte, die sich wieder aus Grundpunkten und Vorzugsstimmen zusammensetzten. Die VP TIROL habe nun den Wählerinnen und Wählern zugesagt, eine von der LWO abweichende Verteilung der Mandate im neu zu wählenden Landtag herzustellen. Wie einer Presseaussendung und hiezu ergangenen Presseberichten zu entnehmen sei, habe der Hauptgeschäftsführer der VP TIROL erklärt, für die VP TIROL würden über den Einzug in den Landtag - abgesehen von den Direktkandidaten - nicht die Reihung auf der Liste sondern die Vorzugsstimmen bei der Wahl entscheiden. Die Kandidaten der VP TIROL hätten deshalb eine Vereinbarung unterfertigen müssen, derzufolge nach der Landtagswahl ein nicht der LWO entsprechender Zustand hergestellt werde. Diese Argumentation sei von der VP TIROL während der gesamten Wahlwerbung aufrecht erhalten worden. Einzelne ihrer Kandidaten hätten mit dieser Argumentation um Vorzugsstimmen geworben. Diese dem Gesetz nicht entsprechende Vorgangsweise der VP TIROL habe dazu geführt, dass gerade im Bereich der Vorzugsstimmen sehr viele ungültige Stimmen zustandekamen; dies deshalb, weil Wählerinnen und Wähler, ohne die Partei zu bezeichnen, auf dem amtlichen Stimmzettel drei und auch mehr Vorzugsstimmen vergaben, wobei derartige Stimmen gemäß den ausdrücklichen Bestimmungen der §§49 Abs3 und 58 Abs1 litf LWO ungültig seien.

Durch diese Wahlwerbung der VP TIROL seien einerseits zusätzliche ungültige Stimmen in sehr großer Zahl entstanden, andererseits hätten sich die Wählerinnen und Wähler an einer Wahl beteiligt, von der eine Wählergruppe von vornherein erklärt habe, sich nicht an die dem Gesetz entsprechenden Ergebnisse halten zu wollen sondern diese durch eine Vereinbarung, die Voraussetzung für die Kandidatur gewesen sei, außer Kraft zu setzen.

Wenn die Demokratie nicht ad absurdum geführt werden solle, so müssten diejenigen, die sich um Mandate in gesetzgebenden Körperschaften bewerben, als Mindestvoraussetzung den Respekt vor den einschlägigen Verfassungsgesetzen und den Wahlordnungen in der Weise haben, dass sie zumindest nicht schon vor der Wahl erklären, die Wahlordnung überhaupt nicht beachten zu wollen. Durch diese Vorgangsweise der stärksten wahlwerbenden Gruppe bei der Landtagswahl 1999 sei das Wahlverfahren von vornherein mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, die auf Seiten der VP TIROL liege.

Die VP TIROL habe nur Kandidaten auf ihren Listen zugelassen, die eine Vereinbarung unterschrieben haben, die LWO, was die Wahl der Mitglieder des Landtages anlangt, nicht einhalten zu wollen. Eine derartige Vereinbarung zu verlangen bzw. eine derartige Vereinbarung zu unterfertigen stelle einen wesentlichen Eingriff in demokratische Grundrechte, insbesondere in das passive Wahlrecht, aber auch in das aktive Wahlrecht dar. Auch diejenigen, die "nur" aktiv wahlberechtigt sind, hätten nämlich ein Recht darauf, dass die Bestimmungen der LWO auf Punkt und Beistrich eingehalten und nicht durch irgendwelche Vereinbarungen unterlaufen werden.

Aus all diesen Gründen sei das Wahlverfahren im gesamten Land Tirol mit Rechtswidrigkeit behaftet und werde der Antrag gestellt, der Wahlanfechtung stattzugeben, das Wahlverfahren ab Beginn der Stimmabgabe im gesamten Land Tirol aufzuheben und eine Neudurchführung der Wahl anzuordnen.

3.1.2. Die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ergebe sich weiters aus der rechtswidrigen Zulassung einer Wählergruppe mit der Bezeichnung "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt):

3.1.2.1. Am 20.1.1999 um 12.10 Uhr habe der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einen Kreiswahlvorschlag im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) mit der Bezeichnung "SPÖ-Tirol - Herbert Prock, Kurzbezeichnung: SPÖ-Tirol" rechtzeitig eingebracht. Am 27.1.1999 habe laut Protokoll über die dritte Sitzung der Kreiswahlbehörde vom 11.2.1999 "die SPÖ" mitgeteilt, dass die Bezeichnung der Wählergruppe richtig "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" zu lauten habe.

Die Ergänzung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen sei in §32 LWO abschließend geregelt: Ohne Aufforderung seitens der Wahlbehörde dürfe ein Wahlvorschlag nur aus Gründen ergänzt werden, die in der Person eines der Wahlwerber gelegen sind, ansonsten könne eine Wählergruppe ihren Wahlvorschlag nur zurückziehen. Die Änderung des Namens einer Wählergruppe sei im Gesetz nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig.

Insoweit die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die Änderung der Bezeichnung der genannten Wählergruppe zugelassen habe und in der Folge auf dem Stimmzettel nicht die Wählergruppe mit der Bezeichnung "SPÖ-Tirol - Herbert Prock" sondern "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" ausgewiesen wurde, sei das Wahlverfahren mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Zwischen einer Wählergruppe mit der Bezeichnung "SPÖ-Tirol - Herbert Prock" und einer Wählergruppe mit der Bezeichnung "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" besteht ein erkennbarer Unterschied. Während im ersten Fall "Tirol" im Vordergrund stehe und der in der Regel wenig informierte Betrachter dahinter eine Tiroler Partei vermute, stehe im zweiten Fall die politische Partei der österreichischen Sozialdemokraten insgesamt im Vordergrund.

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Änderung der Bezeichnung der Wählergruppe nach Einbringung des Wahlvorschlages möglich wäre, dann wäre die Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" zur Wahl nicht zuzulassen und ihr Wahlvorschlag gemäß §34 LWO als ungültig zurückzuweisen gewesen.

Gemäß §28 Abs3 LWO dürfe nämlich ein Wahlwerber nur dann in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt habe. Gemäß §28 Abs4 LWO müsse jeder Wahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein. Beide Voraussetzungen seien für die "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" nicht gegeben. Gemäß §34 Abs1 litb und c LWO wäre daher der Wahlvorschlag als zur Gänze ungültig zurückzuweisen gewesen.

Aus dem Wahlakt der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt sei zu ersehen, dass keiner der Wahlwerber der Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" eine Zustimmungserklärung abgegeben habe und dieser Wahlvorschlag auch keine einzige Unterstützungserklärung gemäß dem Muster Anlage 1 im Sinne des §28 Abs4 LWO aufweise. Diesbezügliche Erklärungen fänden sich nur für die Wählergruppe "SPÖ-Tirol - Herbert Prock", die aber tatsächlich zu den Tiroler Landtagswahlen nicht angetreten sei und sich auch nicht auf dem amtlichen Stimmzettel befinde.

Wenn man aber der Auffassung wäre, dass nach Einbringung eines Wahlvorschlages die Bezeichnung der Wählergruppe geändert werden könne, so müsste in einem derartigen Fall jedenfalls gefordert werden, dass der Bezeichnung der Wählergruppe entsprechende Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen beigebracht werden, zumal keineswegs feststehe, dass diejenigen aktiv und passiv wahlberechtigten Frauen und Männer, die eine "SPÖ-Tirol - Herbert Prock" unterstützten oder für sie zu kandidieren bereit wären, dies auch für die "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" täten.

Da eine Änderung der Bezeichnung der Wählergruppe im Gesetz nicht vorgesehen sei, andererseits für die Wählergruppe, die auf dem amtlichen Stimmzettel aufscheint, dem Gesetz entsprechende Zustimmungs- und Unterstützungserklärungen nicht vorgelegt worden seien, sei die Entscheidung der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vom 11.2.1999, gegen die gemäß §33 Abs1 LWO ein Rechtsmittel nicht zulässig gewesen sei, rechtswidrig gewesen. Eine dem Gesetz entsprechende Kandidatur einer Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock", die in der Folge auf dem amtlichen Stimmzettel aufschien und für die 14.284 Stimmen abgegeben wurden, sei daher durch einen rechtswidrigen Vorgang im Wahlverfahren zustandegekommen. Das bedeute, dass die für diese Wählergruppe abgegebenen Stimmen im ersten Ermittlungsverfahren als ungültige Stimmen zu werten seien. Dadurch entfalle die Zuteilung eines Mandates im ersten Ermittlungsverfahren und reduziere sich auch die Summe der Reststimmen für die im Übrigen im ganzen Land Tirol unter der Bezeichnung "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" angetretene Wählergruppe um 6.228.

3.1.2.2. Zu berücksichtigen sei auch die Auswirkung dieser Rechtswidrigkeit auf das zweite Ermittlungsverfahren.

Gemäß §36 Abs1 LWO hätten die Wählergruppen zur Geltendmachung ihres Anspruches auf Zuweisung weiterer Mandate im zweiten Ermittlungsverfahren spätestens am 12. Tag vor dem Wahltag einen Landeswahlvorschlag bei der Landeswahlbehörde einzubringen. In die Landeswahlvorschläge dürften nur Personen aufgenommen werden, die bereits in einen Kreiswahlvorschlag der betreffenden Wählergruppe als Wahlwerber aufgenommen sind.

Voraussetzung für die Aufnahme in den Landeswahlvorschlag sei also die rechtsgültige Kandidatur in einem Kreiswahlvorschlag. Gehe man davon aus, dass der Kreiswahlvorschlag der zur Wahl zugelassenen Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) ungültig gewesen sei, so seien aus dem Landeswahlvorschlag der Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Vsterreichs-Tirol - Herbert Prock" jene Wahlwerberinnen und Wahlwerber zu streichen, die in dem für ungültig erklärten Kreiswahlvorschlag enthalten waren.

Zudem hätte die im Wahlkreis Nr. 1 kandidierende Wählergruppe mit der Bezeichnung "SPÖ-Tirol - Herbert Prock, Kurzbezeichnung SPÖ-TIROL", soferne sie ihren Wahlvorschlag aufrecht erhalten hätte, gemeinsam mit den in allen anderen Wahlkreisen kandidierenden Wählergruppen "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" keinen Landeswahlvorschlag einbringen können, weil zur Einbringung eines gültigen Landeswahlvorschlages die Identität und gleiche Bezeichnung aller Kreiswahlvorschläge erforderlich sei.

3.1.2.3. Da die Gültigkeit der Nennung eines Direktkandidaten nach der LWO von der Gültigkeit des Wahlvorschlages abhänge, seien auch die für die Wahl des Direktkandidaten Herbert Prock im Wahlkreis Nr. 1 Innsbruck-Stadt abgegebenen 14.887 Stimmen als ungültig zu erklären, ohne dass dies von Auswirkung auf das Wahlergebnis wäre.

3.1.2.4. Es werde der Antrag gestellt, das Wahlverfahren im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt), soweit es von diesen Rechtswidrigkeiten betroffen sei, vom Schluss der Stimmabgabe an als nichtig zu erklären und aufzuheben und den Wahlbehörden die Ermittlung des Wahlergebnisses im ersten und zweiten Ermittlungsverfahren unter Außerachtlassung der 14.284 im Wahlkreis Innsbruck-Stadt für die auf dem amtlichen Stimmzettel aufscheinende Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" aufzutragen.

3.1.3. Das Wahlverfahren sei ferner auch wegen der gleichzeitigen Durchführung einer Volksbefragung gemäß §§43 ff des Gesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und der Landtagswahl im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) rechtswidrig:

Die LWO regle die Stimmabgabe aus Anlass von Landtagswahlen in den §§42 ff detailliert. Entgegen den Bestimmungen der LWO sei nun die Stimmabgabe im Wahlkreis Nr. 1 nicht in der dem Gesetz entsprechenden Weise organisiert worden. In §42 Abs3 LWO sei ausdrücklich geregelt, dass der Wahlleiter der Wählerin bzw. dem Wähler "je einen" amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Wahl der Wählergruppe und für die Wahl des Direktkandidaten und "einen" leeren Umschlag auszufolgen habe. Gemäß §42 Abs5 LWO habe "der Wähler" sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, dort die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in den Umschlag zu legen.

Entgegen diesen Bestimmungen sei nun in Innsbruck von den gleichen Wahlbehörden und zur selben Zeit eine Volksbefragung durchgeführt worden, die sich noch dazu mit einem kommunalpolitisch äußerst brisanten Thema, nämlich mit der Direktwahl des Bürgermeisters, beschäftigt habe. Die Wählerinnen und Wähler hätten nicht zwei Stimmzettel und einen leeren Umschlag sondern drei Stimmzettel und zwei leere Umschläge erhalten. Dadurch sei es zu einer erheblichen Verunsicherung der Wählerinnen und Wähler gekommen. Diese habe auch dazu geführt, dass im Wahlkreis Innsbruck-Stadt von 58.969 abgegebenen Stimmen immerhin 6.608, d.s. 11,2 %, ungültig waren. Da man den Innsbruckerinnen und Innsbruckern nicht unterstellen könne wahltechnisch weniger intelligent zu sein als die übrigen Tirolerinnen und Tiroler, liege die Auswirkung dieser gesetzwidrigen Vorgangsweise auf der Hand. Im übrigen Tirol seien lediglich 20.852, d.s. 6,6 %, ungültig gewesen; die gegenüber dem österreichweiten Durchschnitt erhöhte Zahl der ungültigen Stimmen auch im übrigen Tirol ergäbe sich aus der Verunsicherung durch die Vorzugsstimmenkampagne der VP TIROL.

Die Durchführung einer Volksbefragung zugleich mit einer Landtagswahl sei in der LWO nicht vorgesehen. Wie die Zahl der ungültigen Stimmen zeige, seien die Wählerinnen und Wähler durch die beiden parallel durchgeführten Abstimmungsvorgänge, die noch dazu auf drei Stimmzetteln mit zwei Kuverts durchzuführen waren, vielfach überfordert gewesen.

Das Wahlverfahren sei somit auch in dieser Hinsicht rechtswidrig gewesen. Es werde daher der Antrag gestellt, das Wahlverfahren vom Beginn der Stimmabgabe an als nichtig zu erklären und aufzuheben und eine Neudurchführung der Wahl im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) anzuordnen.

3.1.4. Schließlich sei das Wahlverfahren im Wahlkreis Nr. 1 Innsbruck-Stadt auch zufolge der von der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt in ihren Sitzungen vom 7.3. bis 17.3.1999 festgestellten den Sprengelbehörden unterlaufenen Rechtswidrigkeiten rechtswidrig:

Zwischen den Wählergruppen sei in der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt nach Vorliegen des vorläufigen Wahlergebnisses nicht strittig gewesen, dass es in den Verfahren vor den einzelnen Sprengelwahlbehörden zu erheblichen Gesetzwidrigkeiten gekommen sei, die das Wahlergebnis in entscheidender Weise beeinflussten. Zufolge entsprechender Beschlüsse der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt seien die Ergebnisse in diversen Wahlsprengeln überprüft, die vorliegenden Rechtswidrigkeiten festgestellt und entsprechende Richtigstellungen vorgenommen worden, die dann zum endgültigen Ergebnis führten. Dabei hätten das vorläufige und das endgültige Ergebnis erheblich differiert.

Dies habe letztlich dazu geführt, dass gegenüber dem vorläufigen Endergebnis ein Mandat von der VP TIROL zu den GRÜNEN "gewandert" sei.

Dem Vernehmen nach beabsichtige nun die VP TIROL die Tiroler Landtagswahl im Wahlkreis Nr. 1 Innsbruck-Stadt mit der Begründung anzufechten, der Kreiswahlbehörde Innsbruck sei es nicht gestattet gewesen, die von ihr vorgenommenen Überprüfungen und Richtigstellungen vorzunehmen.

Dem werde zunächst entgegengehalten, dass gemäß §65 Abs4 LWO die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse zu überprüfen habe. Es stehe ihr also in jeder Richtung eine Überprüfung des Wahlergebnisses zu. Sie könne allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen berichtigen. Die von der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vorgenommene Überprüfung und Berichtigung der zahlenmäßigen Ergebnisse bzw. allfälligen Irrtümer sei daher zu Recht erfolgt. Lediglich für den Fall, dass die VP TIROL tatsächlich eine Wahlanfechtung einbringe, mache die FPÖ Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens in näher genannten Wahlsprengeln des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) geltend; dies deshalb, weil - wenn diesbezüglich keine Wahlanfechtung erfolgte - der Verfassungsgerichtshof die diesbezüglichen Überprüfungen nicht vornehmen würde, sodass die Gefahr bestünde, dass ungeachtet festgestellter grober Unzukömmlichkeiten bei der Wahl - wenn der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis käme, dass die Rechtsansicht der VP TIROL richtig wäre - es wieder zu einer Änderung des Wahlergebnisses in Richtung der absoluten Mehrheit der VP TIROL käme; dies würde die Tiroler Öffentlichkeit nicht verstehen.

Die von der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt festgestellten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens ergäben sich im Einzelnen aus den Wahlakten und wären in zahlreichen Beiblättern erfasst, die den jeweiligen Sprengelwahlbehörden-Akten beigeschlossen und der Landeswahlbehörde vorgelegt wurden. Die FPÖ habe keine Abschriften dieser Beiblätter erhalten und habe in diese anlässlich der Wahlanfechtung auch keine Einsicht nehmen können. Daher werde der Antrag gestellt, seitens des Verfassungsgerichtshofes in die diesbezüglichen Wahlakten und Beiblätter Einsicht zu nehmen, aus der sich im Einzelnen die Ergebnisänderungen auf Grund der festgestellten Rechtswidrigkeiten ergäben, die hiemit geltend gemacht würden.

Im Übrigen berufe sich die FPÖ auf die Protokolle der 4. Sitzung der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vom 7.3.1999 bis einschließlich der 10. Sitzung am 17.3.1999 und die den Protokollen beiliegenden Unterlagen, insbesondere jene Beiblätter, die als Grundlage für den letztlich einstimmigen Beschluss über das endgültige Ergebnis der Landtagswahl am 7.3.1999 im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) gedient hätten.

In diesem Zusammenhang werde der Antrag gestellt, und zwar für den Fall, dass die Veranlassungen der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt in der Zeit vom 7.3. bis 17.3.1999 zur Ermittlung des endgültigen Ergebnisses der Landtagswahl zufolge einer - mit Berufung auf diese Tätigkeit der Kreiswahlbehörde eingebrachten - Wahlanfechtung als rechtswidrig erachtet werden sollten, der vorliegenden Anfechtung insoweit Folge zu geben, als die auf Grund rechtswidriger Veranlassungen bzw. Feststellungen der Sprengelwahlbehörden im Wahlkreis Innsbruck-Stadt von der Kreiswahlbehörde im Ergebnis zu Recht korrigierten Ergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln der Entscheidung zugrundegelegt werden. Der Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) wäre demgemäß das von der Kreiswahlbehörde in ihrer Sitzung am 17.3.1999 festgestellte Wahlergebnis zugrundezulegen.

3.1.5. Insgesamt werde der Antrag gestellt, der Anfechtung durch Anordnung der Wiederholung des gesamten Wahlverfahrens in Tirol ab dem Beginn der Stimmabgabe, jedenfalls aber in den vorgetragenen und beantragten Punkten, sei es einzeln, sei es in ihrer Gesamtheit, Folge zu geben; dabei sei die anfechtende Partei unbeschadet der Aufrechterhaltung der Wahlanfechtung in den übrigen Punkten dazu bereit, ihre Anfechtung hinsichtlich der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vor den näher genannten Sprengelwahlbehörden im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) zurückzuziehen, soweit keine anderweitige Wahlanfechtung erfolge bzw. eine in diesem Punkt eingebrachte Wahlanfechtung zurückgezogen werde.

3.2. Die VP TIROL führt in ihrer zu WI-7/99 protokollierten Wahlanfechtung iW Folgendes aus:

3.2.1.1. Im Zuge des Verfahrens zur Feststellung des Wahlergebnisses der Landtagswahl am 7.3.1999 für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) habe am 10.3.1999 eine Sitzung der Kreiswahlbehörde stattgefunden, bei der ein von der FPÖ vorgeschlagenes Mitglied - unter Hinweis auf das knappe Wahlergebnis für die VP TIROL - den Antrag gestellt habe, sämtliche Wahlsprengel neu auszuzählen.

Der Leiter dieser Wahlbehörde habe jedoch auf die Gesetzeslage hingewiesen, wonach die Kreiswahlbehörde die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel nur zu überprüfen habe, wenn die Niederschrift einer Wahlbehörde dazu Anlass gebe (§65 Abs4 letzter Satz LWO).

Daraufhin habe die Kreiswahlbehörde die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden überprüft und bei 25 Wahlsprengeln einen Anlass gesehen, die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel zu überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung seien insgesamt 57 Stimmzettel, die von den Sprengelwahlbehörden als ungültig gewertet worden waren, als gültig angesehen und den in Betracht kommenden Wählergruppen zugeordnet worden.

3.2.1.2. Anschließend hätten einzelne Mitglieder der Kreiswahlbehörde die Vermutung geäußert, es könnten auch in anderen Wahlsprengeln Fehler gemacht worden sein und hätten sich auf den Standpunkt gestellt, die Kreiswahlbehörde könne das Wahlergebnis für die anderen Sprengel nicht feststellen, weil diese anderen Sprengel von ihr nicht überprüft worden seien.

Die Kreiswahlbehörde sei jedoch zur Auffassung gelangt, dass sie getan habe, wofür sie kompetent sei und dass eine weiter gehende Prüfung der Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden ihre Zuständigkeit überschreiten würde.

Da aber ein Teil der Mitglieder der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die in §65 Abs4 letzter Satz LWO enthaltene Einschränkung der Überprüfungskompetenz der Kreiswahlbehörden als unbefriedigend empfunden habe, sei um 21.45 Uhr beschlossen worden, die Landeswahlbehörde darauf hinzuweisen, dass auch bei anderen Sprengeln die Vermutung erheblicher Abweichungen bestünde.

3.2.1.3. Dennoch habe die Kreiswahlbehörde die zahlenmäßigen Ergebnisse nur hinsichtlich der überprüften 25 Wahlsprengel berichtigt und auf dieser Grundlage das weitere Wahlverfahren durchgeführt.

Insbesondere sei eine Niederschrift abgefasst worden, in deren Abschnitt H die "endgültigen Ergebnisse" für die Wahl der Wählergruppe festgehalten worden seien. Sodann sei die Berechnung der Wahlpunkte der einzelnen Wahlwerber nach §66 Abs4 LWO und deren Dokumentation im Wahlpunkteprotokoll erfolgt, das der Niederschrift als integrierender Bestandteil beigeschlossen wurde. Anschließend seien für jeden Wahlvorschlag die Wahlwerber nach Punkten gereiht und in eine Tabelle eingetragen worden, die der Niederschrift als integrierender Bestandteil beigeschlossen wurde. In der Folge habe die Kreiswahlbehörde das Verfahren im Sinne des §67 LWO durchgeführt. Die Namen der gewählten Wahlwerber und Ersatzmänner seien in eine Tabelle eingetragen worden, die der Niederschrift als integrierender Bestandteil beigeschlossen wurde.

Um 23.45 Uhr sei dann diese Niederschrift von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlbehörde unterfertigt worden, wobei allerdings ein von der FPÖ entsandtes Mitlied neben seiner Unterschrift vermerkt habe, dass diese Unterschrift nicht bedeute, dass die Ergebnisse auch tatsächlich richtig seien. Sodann habe die Kreiswahlbehörde aus der Niederschrift (samt allen erwähnten bzw. gesetzlich vorgesehenen Beilagen) und aus den Wahlakten der Gemeindewahlbehörde den Wahlakt gebildet und diesen verschlossen.

Tags darauf, also am 11.3.1999, habe die Kreiswahlbehörde den verschlossenen Wahlakt an die Landeswahlbehörde übermittelt.

3.2.1.4. In einem Begleitschreiben zur Übermittlung des Wahlaktes habe die Kreiswahlbehörde die Landeswahlbehörde auf den (vor Unterfertigung der Niederschrift gefassten) Beschluss hingewiesen, wonach (auf Grund der im Zuge der durchgeführten Überprüfung festgestellten Fehler) der Landeswahlbehörde empfohlen werde, auch eine Neuauszählung der anderen von der Kreiswahlbehörde (mangels eines in der Niederschrift gefundenen Anlasses) nicht überprüften Wahlsprengel zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 11.3.1999 habe daraufhin der Leiter der Landeswahlbehörde der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) mitgeteilt, das erwähnte Begleitschreiben könnte Zweifel aufkommen lassen, ob die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt mit den in der Niederschrift getroffenen Feststellungen das Kreiswahlergebnis nunmehr im Sinne der LWO festgestellt habe. Die Landeswahlbehörde ersuche daher die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt um Mitteilung, ob das in der Niederschrift festgestellte Ergebnis das endgültige Ergebnis im Wahlkreis Innsbruck bilde oder nicht. Die Aufgabe der Landeswahlbehörde würde lediglich die Durchführung des zweiten Ermittlungsverfahrens auf Grund der von den Kreiswahlbehörden festgestellten Reststimmen und Restmandate umfassen.

Daraufhin habe die Kreiswahlbehörde ein Rechtsgutachten zur Frage in Auftrag gegeben, ob die Kreiswahlbehörde ihre Aufgabe erfüllt habe. Der beauftragte Gutachter sei zum Ergebnis gekommen, dass dies geschehen sei, zumal auch eine Niederschrift über die Ermittlungsergebnisse erstellt und diese Niederschrift samt Wahlakten an die Landeswahlbehörde übermittelt worden sei. Dieser Erfüllung des gesetzlichen Auftrages tue es keinen Abbruch, wenn die Behörde bei dieser Gelegenheit zusätzlich noch Vorschläge für das weitere Wahlverfahren erstattet habe.

Am 12.3.1999 habe die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt neuerlich getagt. Da einige Mitglieder auf die bereits einstimmig gefassten Beschlüsse verwiesen, andere dagegen eine Neuauszählung verlangten hätten, sei schließlich nur beschlossen worden, den Beschluss vom 10.3.1999 (inkl. Zusatz) aufrecht zu erhalten. Dies habe die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt der Landeswahlbehörde mit Schreiben vom 12.3.1999 mitgeteilt.

3.2.1.5. Am 15.3.1999 habe die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt neuerlich getagt und dabei beschlossen, die restlichen Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (134 Wahlsprengel) nochmals zu überprüfen und die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel zu überprüfen, wenn die jeweilige Niederschrift dazu Anlass gebe; das Ergebnis dieser Überprüfung würde dann das endgültige Wahlergebnis darstellen.

3.2.1.6. In der Folge habe die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die Wahlakten, die bereits an die Landeswahlbehörde übersandt worden waren, wieder zurückgeholt. In einer Sitzung vom 17.3.1999 seien in den Niederschriften weiterer 80 Wahlsprengel Anlässe zur Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel gefunden worden. Schließlich sei auch noch beschlossen worden, die Gültigkeit der Stimmzettel jener 25 Wahlsprengel, die die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt bereits am 10.3.1999 überprüft hatte, nochmals zu überprüfen.

Im Zuge der Überprüfung der einzelnen Stimmzettel sei die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt teilweise zu anderen Ergebnissen als die Sprengelwahlbehörden gekommen und auch zu anderen Ergebnissen als sie selbst bei Überprüfung der erwähnten 25 Sprengel in der Sitzung am 10.3.1999.

Am 18.3.1999 hätten die Mitglieder der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt eine "Ergänzung der Niederschrift" unterfertigt, in der neuerlich ein "endgültiges Ergebnis" für die einzelnen Wählergruppen (wenngleich ein anderes als am 10.3.1999) festgestellt worden sei; ferner sei festgehalten worden, dass (neuerlich) ein Ermittlungsverfahren im Sinne des §66 LWO durchgeführt worden sei (welches hinsichtlich der Reststimmen ein anderes Ergebnis erbracht habe als das am 10.3.1999 durchgeführte), dass sodann (neuerlich) die Wahlpunkte berechnet worden und anschließend für jeden Wahlvorschlag die Wahlwerber nach Wahlpunkten gereiht worden seien, dass sodann (neuerlich) das Verfahren im Sinne des §67 LWO durchgeführt worden und die Namen der gewählten Wahlwerber und Ersatzmänner bestimmt worden sei. Schließlich sei der Wahlakt gebildet worden.

3.2.1.7. Diese "Ergänzung der Niederschrift" sei mit dem Wahlakt wieder an die Landeswahlbehörde retourniert worden, welche ihrem weiteren Verfahren das in dieser Ergänzung mitgeteilte Wahlergebnis, insbesondere die mitgeteilten Reststimmen zu Grunde gelegt habe.

Dies habe zur Folge gehabt, dass der Antragstellerin im zweiten Ermittlungsverfahren nur mehr zwei Restmandate zugeteilt worden seien, während der Antragstellerin drei Restmandate zuzuteilen gewesen wären, wenn die Landeswahlbehörde ihrem Verfahren die von der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt in der Niederschrift vom 10.3.1999 enthaltenen Ergebnisse zu Grunde gelegt hätte. Die rechtswidrige Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt habe daher auch Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt.

3.2.2.1. Die LWO bestimme eine verbindliche Reihenfolge der einzelnen Teilschritte des Wahlverfahrens:

Gemäß §65 Abs4 LWO habe die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse zu überprüfen (wobei sie gemäß §65 Abs4 letzter Satz leg. cit. die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel nur zu überprüfen habe, wenn die Niederschrift einer Wahlbehörde hiezu Anlass gibt), allfällige Irrtümer in den einzelnen zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die in anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkartenstimmen endgültig zu ermitteln, "sodann" die Wahlpunkte der einzelnen Wahlwerber zu berechnen und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten. "Sodann"(§65 Abs4 vorletzter Satz LWO) sei das Wahlergebnis festzustellen und für den Wahlkreis in einer Niederschrift nach §62 LWO, deren Bestandteil auch das Wahlpunkteprotokoll bilde, festzuhalten.

Anschließend sei das erste Ermittlungsverfahren nach den §§66 und 67 LWO durchzuführen.

"Nach Abschluss" vergleiche §68 Abs1 LWO) des nach den §§66 und 67 LWO durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe die Kreiswahlbehörde die Ergebnisse dieser Ermittlung in einer Niederschrift festzuhalten.

"Sodann" vergleiche §68 Abs4 LWO) seien sämtliche Wahlakten verschlossen und versiegelt der Landeswahlbehörde zu übersenden.

Die Landeswahlbehörde habe auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden übermittelten Niederschriften die Zahl der zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder Wählergruppe verbleibenden Reststimmen festzustellen und anschließend das zweite Ermittlungsverfahren durchzuführen und schließlich das auf diese Weise ermittelte Wahlergebnis als "endgültiges Wahlergebnis" im Boten für Tirol kundzumachen.

3.2.2.2. Bei den Bestimmungen der Wahlordnungen handle es sich um Formalvorschriften, durch die die Wahlbehörden streng gebunden sind. Sie müssten strikt nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden. Für Ermessensentscheidungen sei kein Raum gegeben und dürfe kein Raum gegeben sein, solle nicht widerspruchsvollen Entscheidungen und damit der Willkür Tür und Tor geöffnet werden vergleiche VfSlg. 1904 aus 1950,, 2157 aus 1951,, 4168 aus 1962,, 5861 aus 1968,, 6207 aus 1970,, 8853 aus 1980,, 14556 aus 1996,). Dies gelte auch für das Ermittlungsverfahren (VfSlg. 5861 aus 1968,, 6207 aus 1970,).

3.2.2.3. Durch die diversen Anordnungen in der LWO, wonach einem Abschnitt des Wahlverfahrens ein bestimmter anderer Verfahrensabschnitt zu folgen habe (arg. "sodann ist") bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Wahlbehörden nach Beendigung eines Verfahrensabschnittes eben (nur) den jeweils nächsten Teilschritt des Wahlverfahrens durchzuführen hätten und nicht etwa einen Verfahrensabschnitt überspringen oder einen bereits abgeschlossenen Verfahrensabschnitt wiederholen dürften.

Dies komme in der in §68 Abs1 LWO enthaltenen Formulierung:

"Nach Abschluss des nach den §§66 und 67 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Kreiswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift festzuhalten" besonders deutlich zum Ausdruck, weil damit klargestellt werde, dass das erste Ermittlungsverfahren (zu dem gemäß §66 Abs3 leg. cit. auch die hier relevante Ermittlung der Reststimmen zähle) spätestens mit der Erstellung der erwähnten Niederschrift abgeschlossen werde. Nach diesem Zeitpunkt sei daher die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt nicht mehr berechtigt gewesen, eine neuerliche Ermittlung des Kreiswahlergebnisses vorzunehmen.

Mit diesem Zeitpunkt sei das in der Niederschrift festgehaltene Ergebnis des vorausgehenden - abgeschlossenen - Ermittlungsverfahrens von Gesetzes wegen der Disposition der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt entzogen gewesen

(VfSlg. 2080 aus 1950,, 9011 aus 1981,; VfGH 6.10.1998, WI-3/97).

3.2.2.4. Jede andere Auslegung würde es einer Wahlbehörde freistellen, die Auszählung so oft zu wiederholen, bis (auf Grund möglicher Zählfehler) doch ein bestimmtes, von der Mehrheit der Mitglieder angestrebtes Ergebnis vorliege.

Es dürfe nämlich nicht übersehen werden, dass die meisten Mitglieder der Wahlbehörden ein erhebliches Interesse an einem bestimmten Ausgang der Wahl hätten und daher sozusagen "Richter in eigener Sache" seien.

Selbst wenn man der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt nicht werde nachweisen können, dass sie von vornherein die Absicht gehabt hätte, so lange zu zählen, bis die VP TIROL ihre absolute Mehrheit verlieren würde, wäre es zumindest nahe liegend, wenn ein dahingehender Wunsch die Entscheidungen dieser Behörde beeinflusst hätte, zumal ihre Mitglieder mehrheitlich anderen Parteien angehörten.

Zumindest sei es als pure Willkür einzustufen, dass diese Behörde zuerst in den Niederschriften von nur 25 Wahlsprengeln einen Anlass zur Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel gefunden und dann plötzlich einen solchen in den Niederschriften von insgesamt 105 Wahlsprengeln gesehen habe. Da sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit nicht geändert habe, könne dieser Meinungsumschwung doch nur durch unsachliche Motive herbeigeführt worden sein.

3.2.2.5. Außerdem sei die Kreiswahlbehörde, als sie drei der am 10.3.1999 überprüften 25 Sprengel am 16.3.1999 neuerlich überprüfte, wiederum zu einem anderen Ergebnis gelangt. Dies zeige doch, dass das Ergebnis nicht unbedingt besser und richtiger wird, wenn die Kreiswahlbehörde wiederholte Male überprüft.

Immerhin habe diese wiederholte Überprüfung auch zu einer erheblichen Verwirrung beigetragen, weil mehrere verschiedene Versionen der Sprengelwahlergebnisse eine selbständige Fehlerquelle bildeten.

Dies lasse sich an näher genannten Beispielen demonstrieren. Diese zeigten, dass es bei der Verarbeitung eines derart umfangreichen Zahlenmaterials völlig unmöglich sei, Fehler vollständig zu vermeiden und dass daher immer wieder ein anderes Ergebnis herauskommen könne, wenn man ein Ermittlungsverfahren wiederholt. Dass die Ergebnisse der später durchgeführten Ermittlungsverfahren richtiger seien als jene der früheren, sei jedoch nicht gewährleistet. Würde man daher die bloße Vermutung, dass irgendetwas falsch sein könnte, als ausreichenden Grund dafür ansehen, mit dem Ermittlungsverfahren wieder von vorne zu beginnen, so wäre eine Wahlauszählung wohl nie zu Ende. Gerade das wollten aber die Wahlordnungen dadurch verhindern, dass sie genau festlegten, in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilschritte des Ermittlungsverfahrens durchzuführen seien. Es könne daher nicht zulässig sein, dass Wahlbehörden (außerhalb eines Einspruchsverfahrens und ohne dass ein Teil des Wahlverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei) bereits abgeschlossene Teile des Ermittlungsverfahrens beliebig oft wiederholen, weil es sonst - wie hier - zu widerspruchsvollen Entscheidungen kommen und der Willkür Tür und Tor geöffnet würde, was eben gerade im Wahlverfahren in besonderem Maße vermieden werden soll (VfSlg. 6207 aus 1970, ua.).

3.2.2.6. Aus diesen Rechtsgrundsätzen ergebe sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes:

Das erste Ermittlungsverfahren gemäß §§66 und 67 LWO sei spätestens mit der Unterfertigung der Niederschrift vom 10.3.1999 durch die Mitglieder der Kreiswahlbehörde abgeschlossen gewesen.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt für eine neuerliche Überprüfung der Sprengelergebnisse ebenso wenig zuständig gewesen wie für eine Neudurchführung des ersten Ermittlungsverfahrens, eine neuerliche Ermittlung der Wahlpunkte etc.

Da die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt im Anschluss an die Unterfertigung der Niederschrift vom 10.3.1999 die Wahlakten verschlossen und versiegelt der Landeswahlbehörde übersandt habe, wäre die Landeswahlbehörde gemäß §69 Abs1 LWO verpflichtet gewesen, auf Grund der ihr übermittelten Niederschrift der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vom 10.3.1999 (und auf Grund der ihr von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten Niederschriften) die Zahl der zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder Wählergruppe verbleibenden Reststimmen (§66 Abs3 LWO) festzustellen.

Dadurch, dass die Landeswahlbehörde statt dessen der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die bereits übermittelten Wahlakten zurückgegeben habe, dass die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die bereits abgeschlossenen Verfahrensschritte (Überprüfung der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden, Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel, Berichtigung der zahlenmäßigen Ergebnisse, Berechnung der Wahlpunkte, Reihung der Wahlwerber, erstes Ermittlungsverfahren und Verfassung einer Niederschrift) wiederholt habe und dass in der Folge die Landeswahlbehörde die Zahl der bei jeder Wählergruppe verbleibenden Reststimmen nicht auf Grund der Niederschrift vom 10.3.1999 sondern auf Grund der "Ergänzung der Niederschrift" vom 18.3.1999 festgestellt habe, hätten die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt und die Landeswahlbehörde die Bestimmungen der LWO in einem Maße verletzt, dass diese Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen seien.

Ausgehend von dieser Rechtsansicht könne es dahingestellt bleiben, ob die Kreiswahlbehörde berechtigt gewesen sei, die einzelnen in 25 Wahlsprengeln abgegebenen ungültigen Stimmen zu überprüfen, da diese Überprüfung - mag sie auch rechtswidrig gewesen sein - das Wahlergebnis nicht beeinflusst habe, weil der Antragstellerin trotz der infolge dieser Überprüfung eingetretenen Änderungen im zweiten Ermittlungsverfahren drei Restmandate zugefallen wären.

3.2.3. Eventualiter führt die VP TIROL in ihrem Anfechtungsantrag noch Folgendes aus:

3.2.3.1. Das Wahlverfahren sei auch insofern rechtswidrig gewesen, als die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel überprüft wurde, ohne dass die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden hiezu einen Anlass gegeben hätten.

Die Niederschriften hätten schon deshalb keinen Anlass zur *berprüfung geboten, weil sich aus keiner einzigen Niederschrift ergebe, dass ein Beisitzer die Bewertung der Stimmzettel als gültig oder ungültig in irgend einer Weise beanstandet hätte.

3.2.3.2. In seiner Entscheidung VfSlg. 14556 aus 1996, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass - hätten sich die von der Anfechtungswerberin behaupteten Verstöße gegen die Wahlordnung tatsächlich ereignet - es Sache insbesondere des auf Vorschlag der Anfechtungswerberin in die Wahlbehörde berufenen Beisitzers gewesen wäre darauf zu dringen, dies in der Niederschrift festzuhalten und für den Fall, dass dies verweigert worden wäre, die Unterfertigung der Niederschrift unter Angabe des entsprechenden Grundes zu unterlassen. Die Funktion der Beisitzer der Wahlbehörden bestehe auch in der - gegenseitigen - Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens sowie im Aufzeigen allfälliger Unregelmäßigkeiten, damit diese nach Möglichkeit überhaupt vermieden oder noch während des Wahlvorganges abgestellt oder korrigiert werden könnten. Da die Anfechtungswerberin nicht dargetan habe, dass die von ihr behauptete Unregelmäßigkeit in dieser Weise geltend gemacht worden wäre, könne die behauptete Rechtswidrigkeit nicht als erwiesen angenommen werden.

Dieselbe Rechtsmeinung habe der Verfassungsgerichtshof auch in anderen Entscheidungen vertreten vergleiche VfSlg. 4882 aus 1964,, 9650 aus 1983,, 10226 aus 1984,, 11255 aus 1987,; VfGH 4.12.1997, WI-8/96 und 12.12.1998, WI-5/98).

Aus diesen Überlegungen ergebe sich für die Auslegung des letzten Satzes in §65 Abs4 LWO, dass nur jene Niederschriften der Sprengelwahlbehörden einen Anlass für die Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel geboten hätten, aus denen sich ergeben hätte, dass ein Beisitzer die Wertung eines Stimmzettels (als gültig oder ungültig) beanstandet habe.

3.2.3.3. Die gegenteilige von einem von der FPÖ entsandten Mitglied in der Sitzung der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vom 12.3.1999 geäußerte Ansicht: "Jede Niederschrift berechtigt zu Zweifeln, wenn nicht perfekt erläutert wurde, wie die Stimmzettel bewertet wurden" würde dazu führen, dass die Kreiswahlbehörden alle im Wahlkreis abgegebenen Stimmzettel nochmals zu überprüfen hätten, weil keine Sprengelwahlbehörde zu einer derart perfekten Begründung in der Lage sein dürfte, zumal gemäß §62 Abs1 LWO ja nicht nur die Ungültigkeit sondern auch die Gültigkeit der Stimmzettel begründet werden müsste.

3.2.3.4. Aus Art19 Abs1 Tiroler Landesordnung 1989, wonach der neue Landtag spätestens am vierten Dienstag nach dem Wahltag zur ersten Sitzung zusammenzutreten habe, ergebe sich, dass die die Ergebnisfeststellung betreffenden Bestimmungen der LWO so ausgelegt werden müssten, dass den Wahlbehörden - ohne Pflichtverletzung - eine endgültige Feststellung des Wahlergebnisses vor diesem Termin möglich sei.

Da zum Beispiel im Wahlkreis Innsbruck-Stadt rund 60.000 (teils gültige, teils ungültige) Stimmen abgegeben worden seien und eine Wahlbehörde die Stimmenzählung oder gar die Beurteilung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel nicht delegieren dürfe vergleiche zB VfSlg. 9011 aus 1981,), wäre eine Überprüfung aller Stimmzettel innerhalb der hiefür zur Verfügung stehenden Frist gar nicht möglich gewesen.

3.2.3.5. Diese Überlegung verbiete eine Auslegung, wonach die Kreiswahlbehörden verpflichtet wären, alle im Wahlkreis abgegebenen Stimmen oder einen Großteil davon auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.

Die LWO dürfe auch nicht so ausgelegt werden, dass die Kreiswahlbehörden zu einer derart weit gehenden Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmen berechtigt wären, weil ansonsten den Wahlbehörden hinsichtlich der Frage, ob und welche Stimmen überprüft werden, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt würde und es dadurch - wie hier - zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen könnte und der Willkür Tür und Tor geöffnet wäre, was nach der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes unzulässig wäre.

3.2.3.6. Hätte die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die Gültigkeit der einzelnen Stimmen nicht nochmals überprüft, hätte die Antragstellerin drei Restmandate erreicht und mit den außer Streit stehenden 16 Grundmandaten die absolute Mehrheit im Tiroler Landtag behalten. Die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten seien daher von ganz entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis.

Aber auch abgesehen von der fehlenden Beanstandung der Bewertung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel durch ein Mitglied der Sprengelwahlbehörden hätten eine Reihe näher bezeichneter Niederschriften keinen Anlass im Sinne des §65 Abs4 LWO 1993 geboten.

Hätte die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die ihr von den Wahlbehörden der oben angeführten Sprengel gemeldeten Ergebnisse ihrem weiteren Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt, also die rechtswidrige Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmen unterlassen, dann hätten die Reststimmen der Antragstellerin ebenfalls ausgereicht, um im zweiten Ermittlungsverfahren drei Mandate zu erreichen. Auch diese aufgezeigte Rechtswidrigkeit sei daher von entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis.

3.2.4. Die VP TIROL beantrage daher, das der Unterfertigung der "Niederschrift für die Landtagswahl am 7. März 1999" am 10.3.1999 und der anschließenden Übersendung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde am 11.3.1999 nachfolgende Wahlverfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) und das Wahlverfahren vor der Landeswahlbehörde, in eventu: das Wahlverfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck- Stadt) ab Beginn der Sitzung vom 10.3.1999 und das Wahlverfahren vor der Landeswahlbehörde für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3.3. Das LIF führt in seiner zu WI-6/99 protokollierten Wahlanfechtung iW Folgendes aus:

3.3.1. Die Landtagswahl vom 7.3.1999 sei auf der Grundlage der LWO durchgeführt worden. Diese unterliege dem aus Art18 Abs1 B-VG erfließenden Legalitätsprinzip.

Aus der im Art18 Abs1 B-VG angeordneten Bindung der Vollziehung an das Gesetz sei das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot abzuleiten, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu schaffen. Der Inhalt einer Regelung müsse soweit bestimmbar sein, "daß der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann" (VfGH 21.6.1993, B1868/92).

Die LWO genüge diesen Voraussetzungen nicht.

Insbesondere die Regelungen über die gültige Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Wählergruppe gemäß §49 LWO sowie für die Vergabe von Vorzugsstimmen gemäß §51 LWO seien so beschaffen, dass der Rechtsunterworfene nur mit sehr eingeschränkter Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, sein Verhalten so einzurichten, dass seine Stimme gültig ist.

So sehe §49 Abs3 LWO vor, dass ein amtlicher Stimmzettel auch dann als gültige Stimme für eine Wählergruppe zähle, wenn er nur die Bezeichnung von einem Wahlwerber oder zwei Wahlwerbern derselben Wählergruppe im Sinne des §51 Abs1 LWO aufweise, nicht aber die Bezeichnung einer Wählergruppe gemäß §49 Abs1 LWO. Seien nun aber von einem Wähler in Unkenntnis dieser diffizilen Rechtslage mehr als zwei Wahlwerber derselben Wählergruppe angekreuzt worden, ohne dass im Sinne des §49 Abs1 LWO in dem links neben den einzelnen Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreis ein entsprechendes Zeichen angebracht worden sei, so sei diese Stimme als ungültig zu werten und sei auch als ungültig gewertet worden, obwohl ein klar erkennbarer Wählerwille vorliege.

Umgekehrt gelte gemäß §51 Abs2 LWO eine Stimme als gültig für eine Wählergruppe, wenn einem oder mehreren Wahlwerbern eine Vorzugsstimme gegeben worden sei, die nicht Wahlwerber der gemäß §49 LWO gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe seien, obwohl bei dieser Konstellation keinesfalls von einem eindeutigen Wählerwillen gesprochen werden könne.

Die LWO sehe keine dahingehenden Aufklärungen auf dem amtlichen Stimmzettel vor, und der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl am 7.3.1999 habe auch keine erschöpfende Anleitung über das gültige Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel enthalten.

Vollkommen unklar für die Wählerschaft seien die Erfordernisse für das gültige Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels zur Wahl des Direktkandidaten gemäß §50 LWO gewesen. Von 374.674 abgegebenen Stimmen zur Wahl des Direktkandidaten seien 82.528, sohin 22,03 %, ungültig gewesen. Bei der Wahl der Wählergruppe seien von 374.674 Stimmen 27.460, sohin 7,33 %, ungültig gewesen.

In der Ausprägung, welche der Landtagswahl vom 7.3.1999 zu Grunde gelegt worden sei, entspreche die LWO daher nicht dem Legalitätsgebot des Art18 B-VG. Sie sei damit verfassungswidrig. Da das Wahlverfahren zur Landtagswahl vom 7.3.1999 auf der Grundlage dieser LWO durchgeführt worden sei, leide das Wahlverfahren an einer Rechtswidrigkeit.

3.3.2. Die Befugnisse der Kreiswahlbehörde im Hinblick auf die Feststellung des Wahlergebnisses seien in §65 LWO klar geregelt.

Gemäß §65 Abs4 LWO habe die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse zu überprüfen, allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die von anderen Kreiswahlbehörden nach Abs1 vorläufig getroffenen Feststellungen endgültig zu ermitteln und sodann die Wahlpunkte der einzelnen Wahlwerber zu berechnen und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.

Die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Innsbruck-Stadt habe diese Befugnisse in rechtswidriger Weise weit überschritten.

Die Befugnisse der Kreiswahlbehörde gemäß §65 Abs4 LWO beschränkten sich darauf, die örtlichen Wahlergebnisse auf ihre zahlenmäßige Richtigkeit hin zu überprüfen. Dies ergebe sich daraus, dass in §65 Abs4 LWO ausdrücklich festgehalten sei, dass nur allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen berichtigt werden könnten.

Daraus folge, dass die Kreiswahlbehörde nur die von den örtlichen Wahlbehörden angefertigten Niederschriften auf allfällige Rechenfehler hin überprüfen dürfe. Feststellungen der

örtlichen Wahlbehörden nach §57 Abs1 LWO und Feststellungen der

örtlichen Wahlbehörden nach §57 Abs2 LWO könnten von den Kreiswahlbehörden nicht abgeändert werden. Gemäß §65 Abs1 LWO könnten derartige Feststellungen von der Kreiswahlbehörde nur im Hinblick auf Wahlkartenwähler getroffen werden.

Die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt habe aber auf Grund der ihr übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse nicht nur im Hinblick auf allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen überprüft sondern auch Feststellungen gemäß §57 Abs1 LWO über die Gültigkeit von Stimmzetteln vorgenommen, die ihr nicht zugestanden seien.

Die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt habe Feststellungen der Sprengelwahlbehörden gemäß §57 Abs1 LWO abgeändert, was schließlich zu der als gerichtsbekannt vorausgesetzten Änderung des am Wahlabend vorläufig verlautbarten Wahlergebnisses geführt habe.

Die Zählung der abgegebenen Stimmen gemäß §56 LWO sowie die Zählung der Stimmen gemäß §57 LWO sei aber ausschließlich Sache der Sprengel(Gemeinde)wahlbehörden.

Eine Befugnis der Kreiswahlbehörden oder der Landeswahlbehörde, die Stimmen im Sinne des §57 LWO neuerlich zu zählen oder eine andere Zuordnung zwischen gültigen und ungültigen Stimmen vorzunehmen, sei in der LWO nicht vorgesehen.

3.3.3. Beide aufgezeigten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens seien geeignet, das Wahlergebnis so zu beeinflussen, dass es zu einem anderen Ausgang der Wahl gekommen wäre, wenn die Behörde nicht rechtswidrig vorgegangen wäre.

3.3.4. Infolge der Anwendung einer verfassungswidrigen Wahlordnung sei das gesamte am 7.3.1999 durchgeführte Wahlverfahren rechtswidrig, weshalb beantragt werde, der Verfassungsgerichtshof wolle das gesamte Wahlverfahren aufheben; in eventu werde beantragt, das Wahlverfahren im Wahlkreis Innsbruck-Stadt ab dem Abstimmungsverfahren (§§37 ff LWO) aufzuheben. Die Neudurchführung des Abstimmungsverfahrens sei deshalb erforderlich, weil nicht gewährleistet sei, dass die Stimmzettel der Wahl vom 7.3.1999 noch unverändert vorhanden seien, sodass die bloße Aufhebung der Ermittlung des Wahlergebnisses (§§56 ff LWO) nicht ausreiche.

4.1.1. Die Landeswahlbehörde hat die Wahlakten vorgelegt, jedoch zu keiner der Wahlanfechtungen eine Äußerung erstattet.

4.1.2. Über gesonderte Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes wurde von der Landeswahlbehörde schließlich eine Stellungnahme zu einzelnen Fragen vorgelegt.

4.2. Die VP Tirol hat zur Wahlanfechtung der FPÖ eine Äußerung erstattet, in der sie dem Vorbringen der FPÖ entgegentritt.

römisch zwei. Über die - gemäß §§187, 404 ZPO (§35 VerfGG 1953) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Wahlanfechtungen wurde erwogen:

1.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Landtagswahl (zB VfSlg. 13004 aus 1992,, 14080 aus 1995,). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

1.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

1.1.3. Einen derartigen, die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Tiroler Landtages beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug richtet die LWO (§70) nur gegen die "Ermittlung (das ist die ziffernmäßige Ermittlung (VfSlg. 8852 aus 1980,, 9085 aus 1981,, 11023 aus 1986,; s. auch VfSlg. 1968 aus 1950,)) des Wahlergebnisses" ein, die mit Einspruch (an die Landeswahlbehörde) bekämpft werden kann.

Soweit es aber - wie hier - um Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens geht, die nicht die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses betreffen, ist die unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichtshofes eröffnet vergleiche VfSlg. 9065 aus 1981,, 9085 aus 1981,).

1.1.4. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der in Rede stehenden Landtagswahl vor dem Verfassungsgerichtshof ist der 19.3.1999, das ist der Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses im Boten für Tirol (§69 Abs8 LWO).

Die Wahlanfechtungsschriften der VP TIROL sowie der FPÖ wurden am 15.4., die Anfechtungsschrift des LIF am 16.4.1999 zur Post gegeben, sämtliche daher rechtzeitig eingebracht.

1.1.5. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, sind die Wahlanfechtungen zulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof geht auf Grund der ihm vorliegenden Wahlakten von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus:

2.1.1. Am 8.3.1999 fand eine (5.) Sitzung der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) statt, der ua. der Tagesordnungspunkt (1.:) "Feststellung des Wahlergebnisses betreffend die Wahlkartenstimmen für andere Wahlkreise" zu Grunde lag. Über diesen Tagesordnungspunkt wurde auch ein Beschluss gefasst. Im Protokoll über die Sitzung dieser Kreiswahlbehörde am 10.3.1999 ist über die Beratung und Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1.: "Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses für den Wahlkreis Innsbruck-Stadt" ua. Folgendes festgehalten:

"In den darauffolgenden Wortmeldungen weisen die Mitglieder StR Dr. M, StR Komm.Rat M und StR Mag. F darauf hin, das es in den Sprengelwahlbehörden gewisse Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Insbesondere seien Wähler zu Unrecht abgewiesen, Stimmzettel aus Unwissenheit für ungültig erklärt, Stimmenergebnisse bei der ersten Auszählung vorerst vertauscht und die Ergebnisse in den Tabellen der Niederschrift mehrfach berichtigt worden. Weiters weist Mag. S darauf hin, daß Niederschriften bereits vor Ermittlung des Ergebnisses unterfertigt worden seien, was die Richtigkeit der Ermittlung stark relativiere.

R (von der 'Kanzlei der Wahlbehörde') teilt über Befragen mit, daß jedenfalls eine zweistellige Anzahl von Niederschriften Korrekturen enthält. Dies dürfte insbesondere durch die Notwendigkeit der Auswertung von insgesamt drei Wahlergebnissen bedingt sein. Daß manche Wahlleiter die Beisitzer bereits vor Abschluß der Wahlhandlung um Unterfertigung der Niederschrift gebeten haben, ist, um das Übersehen der Unterschriftsleistung im Hinblick auf die Fülle von Aufgaben zu vermeiden, nicht auszuschließen.

LA Mag. D weist auf das knappe Wahlergebnis für die VP TIROL, die außergewöhnlich große Anzahl von ungültigen Stimmen und Unzulänglichkeiten in den Sprengelwahlbehörden hin und stellt den Antrag, sämtliche Wahlsprengel neu auszuzählen.

Komm.Rat G ist der Ansicht, daß die Sprengelwahlbehörden nach bestem Wissen und Gewissen ihre Aufgabe erfüllt haben und darüber hinaus in ihrer Entscheidung autonom seien.

Dr. K (Vorsitzender der Kreiswahlbehörde) erläutert dazu die Gesetzeslage: Nach §65 Abs4 LWO hat die Kreiswahlbehörde die örtlichen Wahlergebnisse auf Grund der ihr übersandten Wahlakten zu überprüfen und lediglich allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. Die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel hat die Kreiswahlbehörde nur zu überprüfen, wenn die Niederschrift einer Wahlbehörde dazu Anlaß gibt. Es wäre daher konkret festzustellen, welche Niederschriften die Kontrolle rechtfertigen.

GR Dr. S weist darauf hin, daß die Vornahme von Korrekturen in den Tabellen üblich sei. Das tatsächliche Ergebnis wird schließlich durch die unterfertigte Niederschrift dokumentiert. Er stellt den Antrag, die Niederschriften zu überprüfen. Bei allen jenen Fällen, bei denen auf Grund der Niederschrift Bedenken bestehen, soll die Kreiswahlbehörde im Einzelfall beschließen, ob eine Überprüfung vorgenommen werden soll.

Im Hinblick auf die Bedenken, ob die Kreiswahlbehörde zum Nachzählen aller Stimmen berechtigt ist, läßt der Vorsitzende ein Rechtsgutachten von Herrn Dr. J (Magistrat der Stadt Innsbruck, Abt. römisch zwei) erstellen und unterbricht um 13.15 Uhr die Sitzung zu diesem Zweck bis 13.30 Uhr.

...

Dr. K bringt das von Dr. J erstellte Rechtsgutachten (mit dem zusammenfassenden Ergebnis: 'Es erweist sich daher als unzulässig, dass die Kreiswahlbehörde das Wahlergebnis anhand der Stimmzettel selbst feststellt, weil sie dafür nicht zuständig ist.') zur Kenntnis. Weiters teilt er mit, daß nach Rücksprache mit dem zuständigen Wahlsachbearbeiter des Landes Dr. B dieser ebenfalls die Ansicht teilt, daß eine Auszählung aller Stimmzettel durch die Kreiswahlbehörde grundsätzlich nicht zulässig sei.

Vzbgm. S vertritt die Ansicht, daß das Gutachten klar und schlüssig sei und somit die beantragte Stimmzettelauszählung nicht gerechtfertigt sei.

StR Komm.Rat M und StR Mag. F bringen Bedenken gegen das Gutachten vor.

Der Vorsitzende läßt auf Grund des Gutachtens von Dr. J über den wiederholten Antrag des LA Mag. D auf Neuauszählung aller Wahlsprengel nicht abstimmen. Es gelangt daher der Antrag von GR Dr. S zur Abstimmung.

Einstimmiger B(eschluss): Alle Sprengelniederschriften werden überprüft und dann jeweils entschieden, welche Sprengel einer näheren Kontrolle unterzogen werden.

Anschließend werden die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde durchgesehen. (Diese Durchsicht sämtlicher

159 Sprengelniederschriften ergibt, dass in 25 Fällen Anlass bestehe, die Gültigkeit einzelner Stimmzettel zu prüfen. Daraufhin wird in diesen Fällen eine Prüfung der von der jeweiligen Sprengelwahlbehörde als ungültig gewerteten, vereinzelt auch der als gültig qualifizierten Stimmzettel vorgenommen.)

...

Nunmehr faßt amtsf. StR Ing. K zusammen: In fünf von 25 Sprengeln haben wir keinen Fehler gefunden. Bei den anderen ergab sich folgendes Ergebnis: +21 ÖVP, +3 SPÖ, +20 FPÖ, +8 Grüne, +3 Lif und +2 KPÖ. Das sind zusammen 57 zusätzliche gültige Stimmen.

LAbg. Mag. D: Da durch diese Prüfung massive Mängel zutage getreten sind, kann die Kreiswahlbehörde kein Ergebnis bestätigen.

Mag. S: Ich schließe mich dieser Meinung an. Es wäre fahrlässig, denn ich bin überzeugt, daß in den anderen Sprengeln ähnliche Mängel bestehen. Das hieße, es geht um etwa 250 Wähler, die schließlich ihre Rechte haben. Auch müßte die Richtlinie des Landes zur Stimmenauswertung auf ihre Gesetzeskonformität geprüft werden.

StR Mag. F: Im Sinne des Aktenvermerks von Dr. J sollte das heute ermittelte Ergebnis festgehalten und dazu bemerkt werden, daß weitere Mängel vorhanden sein können.

amtsf. StR Dr. M: Also: Nach unseren bisherigen Auszählungen im Ausmaß von etwa 16% ist dieses Ergebnis errechnet worden, wobei wir nicht wissen, was in den anderen Sprengeln vorliegt.

SR Dr. K: Die Überprüfung von Sprengelergebnissen durch die Kreiswahlbehörde ist - hinsichtlich der Gültigkeit von Stimmzetteln - nur bei einem Anlaß in der Niederschrift des Sprengels möglich (SR Dr. K verliest §65 Abs4 litc letzter Satz LWO). Also muß die Kreiswahlbehörde die Verpflichtung zur Ergebnisfeststellung anhand des Vorliegenden erfüllen.

Mag. S: Die Landeswahlbehörde soll jedenfalls das Ergebnis prüfen.

amtsf. StR Ing. K: Heute zu Mittag haben wir Mängel festgestellt und daraus die Konsequenz der nun durchgeführten Überprüfung gezogen, wobei wir den Standpunkt vertreten haben, daß die Richtlinien zur Stimmenbewertung nicht mit den Vorschriften übereinstimmen. Keiner wollte aber, daß alle Stimmzettel neu ausgezählt werden. Daher sind wird wohl zu einem Ergebnis gekommen, die Frage der weiteren Folgen muß jeder für sich selbst prüfen.

amtsf. StR Dr. M: Ich deponiere, daß ich festgehalten habe möchte, daß das gesamte Ergebnis zu überprüfen ist.

amtsf. StR KR M: Heute haben wir 25 Sprengel herausgesucht, wobei wir gesagt haben, daß vorerst diese zu prüfen sind. Ich habe aber nicht angenommen, daß nur jeder fünfte entspricht. Daher bin ich nur imstande, eine Niederschrift zu unterschreiben, die das festhält, was wir festgestellt haben.

StR Mag. F: Also können wir nur 25 Sprengel bestätigen.

Mag. S: Ich bin vom Resultat betroffen und frage mich, wie das medial dargestellt werden wird. Wir sollten die Landeswahlbehörde auffordern, das Innsbrucker Ergebnis zu prüfen, zumindest die restlichen Sprengel.

GR Univ.-Prof. Dr. S: Ich verweise auf §70 LWO und den Aktenvermerk von Dr. J. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit der Landeswahlbehörde für eine Gesamtprüfung. Daher hat die Kreiswahlbehörde das getan, wofür sie kompetent ist. Eine volle Überprüfung hätte unsere Kompetenz überschritten. Die Landeswahlbehörde wird das aber sicher zum Anlaß nehmen, zu prüfen. Die Frage ist, ob wir heute ein Wahlergebnis feststellen können.

SR Dr. K verliest §70 LWO.

Vbgm. HR DI S: Wir sollten dreierlei tun: Erstens das Ergebnis der Überprüfung feststellen, zweitens feststellen, daß bei den Niederschriften der übrigen Sprengel keine Mängel festzustellen waren und deren Ergebnisse ungeprüft weitergeleitet werden, und drittens können wir aufgrund der Überprüfung und der beträchtlichen Fehlerquote die Richtigkeit der übrigen Sprengel nicht bestätigen.

LAbg. Mag. D: Die übrigen Niederschriften haben großteils keine Begründung für die Ungültigkeit der als ungültig gewerteten Stimmen enthalten - deshalb waren keine Widersprüche feststellbar.

Vbgm. HR DI S: Also melden wir unsere Bedenken an.

StR Mag. F: Das Problem ist, daß nur das Feststellen eines Wahlergebnisses einen Einspruch ermöglicht. Die bei oberflächlicher Einsicht festgestellten Mängel haben ein solches Ausmaß, daß sie auch in anderen Sprengeln wahrscheinlich sind. Daher können wir nicht die gesamte Richtigkeit bestätigen. Bestätigen können wir das Ergebnis der 25 Sprengel, die anderen Ergebnisse können wir nur weitermelden.

GR Univ.-Prof. Dr. S: Für die Richtigkeit der Ergebnisfeststellung ist die Landeswahlbehörde zuständig, die dann die entsprechenden Schlußfolgerungen ziehen soll.

amtsf. StR KR M: Das Wahlverfahren ist mehrstufig - von der Sprengelwahlbehörde über die Gemeinde- und die Kreiswahlbehörde zur Landeswahlbehörde. Jede dieser Behörden hat von Amts wegen das Wahlergebnis zu bestätigen und die Gültigkeit von Stimmen zu ermitteln. Danach gibt es erst die Einspruchsmöglichkeit. Ich will mich aber als Behördenmitglied nicht darauf verlassen müssen, daß jemand Einspruch erhebt.

amtsf. StR Ing. K: Der Vorschlag von Vbgm. HR DI S zwingt uns zu keiner detaillierten Aussage, wo wir sie nicht machen wollen. Wir müssen nichts bestätigen, was wir nicht geprüft haben. Einen Teil der heutigen Änderungen müssen wir auch auf unsere wählerfreundlichere Interpretation der Wahlordnung zurückführen, aber es ist nicht unsere Aufgabe, alle Stimmen auszuzählen.

Mag. S: Wir können das Ergebnis nicht ruhigen Gewissens weitergeben.

Vbgm. HR DI S: Das sollen wir auch nicht. Das nicht geprüfte Ergebnis teilen wir als solches mit.

GR RA Dr. R: Ich schlage vor, wir bringen der Landeswahlbehörde zur Kenntnis, daß uns die Sprengelwahlbehörden die dann folgenden Ergebnisse genannt haben. Aufgrund der Durchsicht der Niederschriften haben wir die Wahlergebnisse von 25 Sprengeln geprüft und dabei erhebliche Abweichungen festgestellt. Also liegt die Vermutung nahe, daß auch bei den anderen Sprengeln Abweichungen feststellbar sind. Die Kreiswahlbehörde ersucht daher die Landeswahlbehörde um entsprechende weitere Veranlassung.

LAbg. Mag. D: Auch bei den 25 geprüften Sprengeln können wir nicht die Richtigkeit feststellen, solange wir nicht wissen, ob unsere Meinung richtig ist oder die Richtlinie des Landes zur Stimmenauswertung.

SR Dr. J: Was heute durch die Kreiswahlbehörde gemacht wurde, dazu muß auch gestanden werden, denn das ist gefallene Entscheidung der Kreiswahlbehörde.

StR Mag. F: Wir haben nun zwei Möglichkeiten, entweder wir vertagen uns bis morgen oder wir unterbrechen zur Formulierung eines Beschlußvorschlages.

Nunmehr wird die Sitzung unterbrochen und GR RA Dr. R und Dr. J erstellen einen Entwurf.

Um 23:30 wird die Sitzung fortgesetzt.

Der ausgearbeitete Entwurf wird durchgesehen.

LAbg. Mag. D: Eine Empfehlung zur Neuauszählung des Gesamtergebnisses sollte dazu kommen.

B(eschluss):

'Die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt legt anbei gemäß §65 LWO die Wahlakten der Stadtgemeinde Innsbruck, einschließlich jener der Sprengelwahlbehörden, betreffend die Landtagswahl 1999 vor.

Die Kreiswahlbehörde hat nach Durchsicht der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden gemäß §65 Abs4 LWO bei 25 Sprengeln Überprüfungen des Wahlergebnisses durchgeführt, welche aufgrund diesbezüglich in den Niederschriften gesehener Anlässe ausgewählt wurden.

Dabei haben sich bei 20 Sprengeln Ergebnisse ergeben, welche zu einer Netto-Stimmenverschiebung um 57 Stimmen geführt haben, die in der beiliegenden Gesamtübersicht bereits berücksichtigt sind.

Da bei dieser Überprüfung einerseits Mängel bei der Stimmenzuordnung, andererseits auch Interpretationsunterschiede in den Sprengelwahlbehörden betreffend die Gültigkeit von Stimmen zutage getreten sind, liegt die Vermutung nahe, daß auch bei weiteren Sprengeln erhebliche Abweichungen feststellbar sein dürften.

Die Landeswahlbehörde wird daher um entsprechende weitere Veranlassung ersucht. Die Kreiswahlbehörde empfiehlt dazu eine Neuauszählung.

Innsbruck, am 10.3.1999'

Hr. R referiert nun den Inhalt des modifizierten Vorlageaktes. Gegen das referierte Ergebnis wird kein weiterer Einwand erhoben und dieses wie aus der Niederschrift ersichtlich unterfertigt."

2.1.2.1. Die in dieser Sitzung der Kreiswahlbehörde angefertigte "Niederschrift für die Landtagswahl am 7. März 1999" wurde - mit Ausnahme eines Mitgliedes, das die Sitzung vor deren Ende verlassen hat - von sämtlichen Mitgliedern unterfertigt. Ein auf Vorschlag der FPÖ bestellter Beisitzer hat dabei Folgendes hinzugefügt:

"Meine Unterschrift bedeutet angesichts der massiven Falschauszählungen keine Bestätigung der Richtigkeit."

2.1.2.2. In den Abschnitten H und römisch eins dieser Niederschrift wurde ua. Folgendes festgehalten:

"Abschnitt H

Das endgültige Ergebnis für die Wahl der Wählergruppe wurde nun aus dem beiliegenden Stimmenprotokoll für die Wahl der Wählergruppe hierher übertragen:

Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen                             58.961

Ungültige Stimmen                                   6.708

Gültige Stimmen                                    52.253

a) Tiroler Volkspartei Wendelin Weingartner        16.739

b) Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol

    - Herbert Prock                                14.281

c) Freiheitliche Partei Österreichs

10.650

d) Die Grünen - Die Grüne Alternative Tirol         7.128

e) Liberales Forum                                  2.967

f) Kommunistische Partei Österreichs                  488

...

Abschnitt römisch eins

Die Kreiswahlbehörde führt schließlich das Ermittlungsverfahren im Sinne des §66 der Landtagswahlordnung 1993 durch:

  1. Litera a
    ...
  2. Litera b
    Gesamtzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate: 6
  3. Litera c
    Wahlzahl: 8.039
  4. Litera d
    Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenen Mandate:

   VP TIROL     2                  GRÜNE    0

   SPÖ-Tirol    1                  LIF      0

   FPÖ          1                  KPÖ      0

  1. Litera e
    Zahl der Restmandate: 2
  2. Litera f
    Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenen Reststimmen:

   VP TIROL         661            GRÜNE    7.128

   SPÖ-Tirol      6.242            LIF      2.967

   FPÖ            2.611            KPÖ        488."

2.1.3. Gestützt auf den unter Pkt. 2.1.1. wiedergegebenen Beschluss der Kreiswahlbehörde wurden am 11.3.1999 "die Niederschriften der Kreiswahlbehörde, der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden sowie die Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse und die Stimmzettel des Wahlkreises Innsbruck-Stadt" (Stellungnahme der Landeswahlbehörde über gesonderte Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes) - verschlossen - der Landeswahlbehörde übersandt, und zwar mit einem von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde gesondert unterfertigten Begleitschreiben, dessen Verfassung ebenfalls in der Sitzung der Kreiswahlbehörde am 10.3.1999 beschlossen worden war und in welchem die Landeswahlbehörde um "weitere Veranlassung" (s. Beschluss vom 10.3.1999; Pkt. 2.1.1. dieses Erk.) ersucht wurde.

Dagegen ist die (in §68 Abs3 LWO vorgesehene) Verlautbarung der Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner sowie des Ergebnisses der Wahl des Direktkandidaten in diesem Zusammenhang unterblieben.

2.2. Am selben Tag, somit am 11.3.1999, hat daraufhin der Leiter der Landeswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde ein Schreiben gerichtet, das wie folgt lautet:

"Das Begleitschreiben zur übermittelten Niederschrift der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt betreffend das Erste Ermittlungsverfahren könnte Zweifel aufkommen lassen, ob die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt mit den in der Niederschrift getroffenen Feststellungen das Kreiswahlergebnis nunmehr im Sinne der Landtagswahlordnung 1993 endgültig festgestellt hat. Die Landeswahlbehörde ersucht daher um dringende Mitteilung, ob das in der Niederschrift festgelegte Ergebnis das endgültige Ergebnis im Wahlkreis Innsbruck-Stadt bildet oder nicht. Es wird um eheste Mitteilung gebeten, damit die für Freitag, den 12. März 1999, 10.00 Uhr, anberaumte Sitzung der Landeswahlbehörde zur Durchführung des Zweiten Ermittlungsverfahrens durchgeführt werden kann.

Zu der im do. Begleitschreiben enthaltenen Empfehlung auf Neuauszählung wird festgehalten, daß die der Landeswahlbehörde nach Abschluß des Ersten Ermittlungsverfahrens bei den Kreiswahlbehörden zukommenden Aufgaben klar im §69 leg. cit. festgelegt sind und diese nur die Durchführung des Zweiten Ermittlungsverfahrens auf Grund der von den Kreiswahlbehörden festgestellten Reststimmen und Restmandate umfassen."

2.3.1. Daraufhin hat am 12.3.1999 eine weitere Sitzung der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt stattgefunden. Dabei wurde nach längerer Diskussion der Frage, ob die Kreiswahlbehörde die ihr gemäß §65 LWO zukommenden Aufgaben erfüllt habe und somit für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) das Wahlergebnis festgestellt sei, - einhellig, bei zwei Stimmenthaltungen - der folgende Beschluss gefasst:

"Die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt hält ihre Feststellungen im Beschluß vom 10.3.1999 (inkl. Zusatz) aufrecht und beantragt die Vorlage an die Landeswahlbehörde zur Entscheidung."

2.3.2. Über den weiteren Verlauf dieser Sitzung ist im darüber angefertigten Protokoll Folgendes festgehalten:

"Amtsf. StR Komm.Rat M: Meiner Ansicht nach ist die Tätigkeit der Kreiswahlbehörde noch nicht beendet und das Ergebnis für

Innsbruck-Stadt noch nicht endgültig. Anschluß: GR RA Dr. P, StR Mag. F, LAbg. Mag. D, Mag. S.

LAbg. Mag. D: Wir sind bereit unsere Stimmenthaltung zurückzuziehen, wenn ausdrücklich festgestellt wird, daß wir kein endgültiges Ergebnis für Innsbruck festgestellt haben. Ich stelle daher den Antrag: 'Wir teilen der Landeswahlbehörde ausdrücklich mit, daß das in Innsbruck festgestellte Ergebnis keine Rechtskraft hat'.

Die Sitzung wird für 5 min. zur Beratung (Dr. K, Dr. J (Magistrat der Stadt Innsbruck, Abt. römisch zwei), Dr. J) unterbrochen.

LAbg. Mag. D: Ich redigiere meinen Antrag von vorhin auf: 'Die Kreiswahlbehörde soll der Landeswahlbehörde mitteilen, daß durch die Kreiswahlbehörde ausdrücklich festgestellt wurde, daß sie bisher kein Ergebnis festgestellt hat'.

Dr. J: 'Durch den Beschluß der Kreiswahlbehörde bleibt kein Platz für weitere Anträge, die im Widerspruch zum vorangegangenen Beschluß stehen, was insbesondere auf den Antrag von LAbg. Mag. D zutrifft.'

Dr. K teilt diese Ansicht, bringt keine weiteren Anträge zur Abstimmung und schließt die Sitzung."

2.4. Der unter Pkt. 2.3.1. wiedergegebene Beschluss ist der Landeswahlbehörde mit Schreiben des Vorsitzenden der Kreiswahlbehörde vom 12.3.1999 übermittelt worden.

Daraufhin ist seitens des Leiters der Landeswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde ein weiteres Schreiben vom 15.3.1999 ergangen, in dem es ua. wie folgt heißt:

"Die Landeswahlbehörde hat in der Sitzung vom 12. März 1999 die Feststellung des Landeswahlleiters zur Kenntnis genommen, daß vom Wahlkreis Innsbruck-Stadt kein endgültig ermitteltes Wahlergebnis vorliegt und daß daher das zweite Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann. Ebenfalls zur Kenntnis genommen wurde der Bericht des Landeswahlleiters über das von der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt mit ihrer Niederschrift vorgelegte Begleitschreiben samt oben zit. neuerlichen Beschluß der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt. In diesem Bericht wurde als wesentlich hervorgehoben, daß es Aufgabe der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt sei, ehestens das endgültige Ergebnis des Wahlkreises Innsbruck-Stadt festzustellen und der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Zu der im Begleitschreiben zur Niederschrift der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt enthaltenen Forderung der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt auf Neuauszählung durch die Landeswahlbehörde bzw. zum Antrag derselben vom 12. März 1999 ... auf Vorlage an die Landeswahlbehörde zur Entscheidung wird folgendes bemerkt:

Die im Rahmen des Wahlverfahrens von den Kreiswahlbehörden und von der Landeswahlbehörde zu besorgenden Aufgaben sind in der Landtagswahlordnung 1993 klar geregelt. So hat nach §65 Abs4 leg. cit. die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse zu überprüfen, allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die von anderen Kreiswahlbehörden nach Abs1 vorläufig getroffenen Feststellungen endgültig zu ermitteln und sodann die Wahlpunkte der einzelnen Wahlwerber zu berechnen. Sodann ist das Wahlergebnis festzustellen und für den Wahlkreis in einer Niederschrift festzuhalten. Die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel hat die Kreiswahlbehörde nur zu überprüfen, wenn die Niederschrift einer Wahlbehörde dazu Anlaß gibt.

Aufgabe der Landeswahlbehörde ist es nach §69 leg. cit., das zweite Ermittlungsverfahren auf Grund der von den Kreiswahlbehörden festgestellten Reststimmen und Restmandate durchzuführen. Die Durchführung einer Neuauszählung und die Herbeiführung einer Entscheidung durch die Landeswahlbehörde, wie von der do. Kreiswahlbehörde gewünscht, finden darin jedenfalls keine gesetzliche Deckung und sind daher rechtlich verfehlt.

Die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt wird daher nochmals dringend ersucht, den ihr nach der Landtagswahlordnung 1993 zukommenden gesetzlichen Auftrag, das Wahlergebnis in ihrem Wahlkreis festzustellen, unverzüglich zu erfüllen und der Landeswahlbehörde das endgültige Ergebnis im Wahlkreis Innsbruck-Stadt sofort zu übermitteln."

2.5. Daraufhin hat am 15.3.1999 eine weitere Sitzung der Kreiswahlbehörde stattgefunden, deren Verlauf ua. wie folgt protokolliert ist:

"Dr. K: Gegenstand dieser Sitzung ist die weitere Vorgangsweise aufgrund der Mitteilung der Landeswahlbehörde vom heutigen Tag ...

Antrag Dr. K: Die Kreiswahlbehörde stellt das in der Niederschrift vom 10.3.1999 protokollierte Ergebnis als Wahlergebnis des Wahlkreises Innsbruck-Stadt fest und ordnet die Verlautbarung im Sinne des §68 (3) LWO an.

Diskussion.

StR M: Die Argumentation der Landeswahlbehörde wird zur Kenntnis genommen. Wir haben aber die Pflicht, den Wählerwillen festzustellen. Ich bin dafür, daß in unserem Bereich alles ausgezählt wird.

Amtsf. StR Ing. K: In der Bevölkerung herrscht breites Entsetzen. Es kann nicht in unserem Interesse sein, daß sich der Landtag nicht konstituieren kann. Mein Vorschlag ist daher, weitere Prüfungen wie bei den 25 überprüften Sprengeln vorzunehmen. Wenn wir uns auf die Diktion einigen, daß die Niederschriften überprüft werden, sind keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.

GR Mag. S sieht eine Widersprüchlichkeit zu §8 LWO, worin den Wahlbehörden umfassende Kompetenzen eingeräumt werden.

Mag. S: Der Vorschlag des amtsf. StR Ing. K ist durchaus gangbar und daher zu unterstützen.

GR Univ.-Prof. Dr. S: Wir haben uns in jeder Hinsicht bemüht, die Rechte des Bürgers und die gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Wenn wir uns in der Kommission einig sind, ausgehend von den Niederschriften das Wahlergebnis nochmals zu überprüfen, sind wir noch im rechtskonformen Bereich. Ich schließe mich dem Vorschlag von amtsf. StR Ing. K an.

GR K spricht die unterschiedlichen Meinungen zu den Stimmzetteln mit mehr als zwei Vorzugsstimmen an.

Dr. J: Hinsichtlich der Frage der Vorzugsstimmen, wo drei oder mehr Stimmen vergeben wurden, nicht aber die Partei angekreuzt wurde, ist anzumerken, daß die Fachabteilung der Landesregierung bei ihrer Ansicht lt. Richtlinien bleibt. Jedoch ist die Gültigkeit derartiger Stimmzettel für die Wählergruppe keine denkunmögliche Auslegung des Gesetzes.

LAbg. Mag. D: Wenn es ein klares Gesetz gibt, können wir nicht dagegen handeln und dieses nicht einhalten.

Mag. S: Es wäre wünschenswert, daß in Innsbruck-Stadt alle Sprengel gleich bewertet werden.

Amtsf. StR Ing. K: Wir müssen uns grundsätzlich einigen, ob wir so weitergehen wie bei der bisherigen Überprüfung. Fakt ist, daß es kein endgültiges Landesergebnis geben wird, wenn wir nicht weiterkommen.

GR Mag. S: Ich bin mir nicht sicher, ob man bei

3 Vorzugsstimmen (ohne Partei) sagen kann, daß wir es so auslegen, daß diese gültig sind.

Dr. J erklärt nochmals die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen ...

Über Befragen des Vorsitzenden prognostiziert OAR R die notwendige Zeit für die Überprüfung mit mehreren Arbeitstagen.

StR M: Kann man sich zum Auszählen der Hilfe des Wahlamtes bedienen?

Dr. K: Die Unterstützung des Amtes ist selbstverständlich. Der Zählvorgang selbst obliegt allerdings den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde.

LAbg. Mag. D: Ich habe auch in der ersten Sitzung zur Auslegung der Vorzugsstimmen Bedenken geäußert und nur zugestimmt, damit man zu einem Ergebnis kommt. Ich schlage daher vor, daß wir noch einmal auszählen.

Antrag amtsf. StR Ing. K: 'Aufgrund der Ergebnisse der bereits geprüften 25 Wahlsprengel beschließt die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt, die restlichen Niederschriften der Sprengelwahlbehörden nochmals zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt in der gleichen Weise wie bisher bei den 25 Wahlsprengeln gehandhabt. (134 Wahlsprengel) Das Ergebnis dieser Überprüfung stellt sodann das endgültige Wahlergebnis dar.'

StR M: Beim Antrag des amtsf. StR Ing. K stimmen wir zu, wenn die Formulierung auf 'die restlichen gemeldeten Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden' ausgedehnt wird.

Dr. J: Das ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Dr. K: Wenn die Kreiswahlbehörde zu einem einstimmigen Ergebnis kommt, werde ich meinen Antrag zurückstellen.

GR Mag. S präzisiert, daß die Stimmzettel der 134 restlichen Sprengel durchgesehen werden, wenn die Niederschrift dazu Anlaß gibt.

Diskussion.

Dr. K hält fest, daß dies i.S. des §65 (4) litc LWO die einzige gesetzliche Möglichkeit ist, die Stimmzettel zu prüfen.

...

StR M stellt den weitergehenden Antrag: 'Die gemeldeten Ergebnisse der Sprengelwahlbehörden sollen auch ohne diesbezügliche Anhaltspunkte in der Niederschrift überprüft werden'.

Abstimmung über Antrag StR M:

4 Gegenstimmen, 4 Dafür-Stimmen, 1 Stimmenthaltung

Der Vorsitzende tritt den Gegenstimmen bei, womit der Antrag als abgelehnt gilt.

Antrag amtsf. StR Ing. K mit Ergänzung GR Mag. S:

'Aufgrund der Ergebnisse der bereits geprüften 25 Wahlsprengel beschließt die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt, die restlichen Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (134 Wahlsprengel) nochmals zu überprüfen und die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel zu überprüfen, wenn die jeweilige Niederschrift dazu Anlaß gibt.

Die Überprüfung erfolgt von der formellen Vorgangsweise her in der gleichen Weise wie bisher bei den 25 Wahlsprengeln gehandhabt.

Das Ergebnis dieser Überprüfung stellt sodann das endgültige Wahlergebnis dar.'

Abstimmung: keine Gegenstimme, einstimmig angenommen."

2.6. Am 16.3.1999 sind die bei der Landeswahlbehörde befindlichen Niederschriften und Wahlakten (s. Pkt. 2.1.3.) an die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt rückübermittelt worden.

In weiteren Sitzungen dieser Kreiswahlbehörde am 16., 17. und 18.3.1999 wurden in der Folge auch die weiteren

134 Niederschriften von Sprengelwahlbehörden auf einen solchen Anlass hin durchgesehen. Dabei hat die Kreiswahlbehörde in 81 (von 134) Fällen einen solchen Anlass erkannt. Schließlich sind die von den betreffenden Sprengelwahlbehörden als ungültig gewerteten, in einzelnen Fällen auch die als gültig gewerteten Stimmzettel überprüft worden. Auch sind - unter teilweiser Reassumierung der in der Sitzung der Kreiswahlbehörde am 10.3.1999 diesbezüglich getroffenen Feststellungen - die Stimmzettelbewertungen hinsichtlich einzelner der damals überprüften Wahlsprengel "richtiggestellt" - somit geändert - worden. Insgesamt wurden von der Kreiswahlbehörde bei 47 Sprengeln die Festlegungen der Sprengelwahlbehörde korrigiert und hinsichtlich eines Sprengels das von der betreffenden Sprengelwahlbehörde selbst nachträglich korrigierte Ergebnis zur Kenntnis genommen.

Zu all dem ist in einer am 18.3.1999 verfassten "Ergänzung der Niederschrift" der Kreiswahlbehörde (vom 10.3.1999) ua. Folgendes festgehalten worden (zu Vergleichszwecken sind die abweichenden Feststellungen in der Niederschrift vom 10.3.1999 in Klammern beigefügt):

"Nach Unterfertigung der bisherigen Niederschrift wurde die nochmalige Überprüfung der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden festgelegt. Diese Überprüfung wurde am 16.3.1999 durchgeführt. Auf Grund dieser Kontrolle wurden am 16. und 17.3.1999 weitere 80 Wahlsprengel gemäß §65 Abs4 litc letzter Satz LWO 1993 einer Nachprüfung unterzogen, da die Niederschriften Anlaß dazu ergaben. Somit wurden insgesamt 105 Sprengelergebnisse nach dieser Bestimmung bezüglich der Richtigkeit überprüft und teilweise berichtigt.

Abschnitt H

Das endgültige Ergebnis für die Wahl der Wählergruppe wurde nun aus dem beiliegenden Stimmenprotokoll für die Wahl der Wählergruppe hierher übertragen:

Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und

ungültigen Stimmen                              58.969 (58.961)

Ungültige Stimme                                 6.608  (6.708)

Gültige Stimmen                                 52.361 (52.253)

a) Tiroler Volkspartei Wendelin Weingartner     16.763 (16.739)

b) Sozialdemokratische Partei

   Österreichs-Tirol - Herbert Prock            14.284 (14.281)

c) Freiheitliche Partei Österreichs

10.702 (10.650)

d) Die Grünen - Die Grüne Alternative Tirol      7.150  (7.128)

e) Liberales Forum                               2.971  (2.967)

f) Kommunistische Partei Österreichs               491    (488)

...

Abschnitt römisch eins

Die Kreiswahlbehörde führte schließlich das Ermittlungsverfahren im Sinne des §66 der LWO durch:

a) Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und

   ungültigen Stimmen                           58.969 (58.961)

   Ungültige Stimmen                             6.608  (6.708)

   Gültige Stimmen                              52.361 (52.253)

   VP TIROL      16.763 (16.739)   GRÜNE     7.150 (7.128)

   SPÖ-TIROL     14.284 (14.281)   LIF       2.971 (2.967)

   FPÖ           10.702 (10.650)   KPÖ         491   (488)

b) Gesamtzahl der im Wahlkreis zu vergebenden Mandate: 6

c) Wahlzahl: 8.056 (8.039)

d) Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenen Mandate:

   VP TIROL      2                 GRÜNE     0

   SPÖ-TIROL     1                 LIF       0

   FPÖ           1                 KPÖ       0

e) Zahl der Restmandate: 2

f) Zahl der auf jede Wählergruppe entfallenen Reststimmen:

   VP TIROL         651   (661)    GRÜNE     7.150 (7.128)

   SPÖ-TIROL                        6.228 (6.242)     LIF

2.971 (2.967)

   FPÖ            2.646 (2.611)    KPÖ         491   (488)."

2.7. Nach Unterfertigung dieser Niederschrift durch die anwesenden Mitglieder der Wahlbehörde ist die Niederschrift zusammen mit den (übrigen) Wahlakten am 18.3.1999 der Landeswahlbehörde übermittelt worden.

Am 18.3.1999 ist schließlich die Verlautbarung gemäß §68 Abs3 LWO durch die Kreiswahlbehörde erfolgt.

3. Für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die vorliegenden Wahlanfechtungen sind va. die §§62 und 65 bis 68 LWO von Bedeutung. Diese lauten wie folgt:

"§62

Niederschrift

  1. Absatz eins,Nach der Ermittlung der den einzelnen Wählergruppen und den einzelnen Direktkandidaten zugefallenen Stimmen sowie der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenen Vorzugsstimmen hat jede Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung in einer Niederschrift sofort zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten: die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal), den Wahltag, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Wahlzeugen mit Angabe der Wählergruppe, die sie entsandt hat, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfällige Unterbrechungen, die Zahl der übernommenen und an die Wähler ausgefolgten amtlichen Stimmzettel, die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen, die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Umschläge, die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Anführung der Gründe, die sonstigen Anordnungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung, insbesondere auch etwaige von Wählern oder Wählergruppen abgegebene Erklärungen oder Rechtsverwahrungen.

  1. Absatz 2,Die Niederschrift hat weiters, hinsichtlich der Feststellungen nach lita getrennt für die Wahl der Wählergruppe und für die Wahl des Direktkandidaten, zu enthalten:

  1. Litera a
    die Feststellungen der Wahlbehörde nach §57 Abs1 und
  2. Litera b
    die Feststellungen der Wahlbehörde nach §57 Abs2.

  1. Absatz 3,Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt wird, ist der Grund hiefür anzugeben."

"§65

Feststellung des Wahlergebnisses

  1. Absatz eins,Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst anhand der ihr von den Gemeindewahlbehörden übermittelten Umschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen, erforderlichenfalls für jeden der anderen Wahlkreise, die Feststellungen nach §57 Abs1 und 2 vorläufig zu treffen. Diese Feststellungen dürfen erst vorgenommen werden, nachdem sämtliche Umschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind. Vor Beginn dieser Feststellungen hat die Kreiswahlbehörde die ihr übersandten Umschläge in ein Behältnis zu geben und gründlich zu mischen.

  1. Absatz 2,Die nach Abs1 getroffenen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Falls bei einem Wahlkreis Feststellungen nach Abs1 mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzuteilen.

  1. Absatz 3,Jede Kreiswahlbehörde hat die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmzettel für jeden der anderen Wahlkreise nach Maßgabe des §64 Abs1 litf und g zu ordnen und zu verpacken und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs1 in einer gesonderten Niederschrift (§62) zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unfertigen und mit den zugehörigen Stimmzetteln den zuständigen Kreiswahlbehörden unverzüglich zu übersenden.

  1. Absatz 4,Die Kreiswahlbehörde hat auf Grund der ihr übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse zu überprüfen, allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, die von anderen Kreiswahlbehörden nach Abs1 vorläufig getroffenen Feststellungen endgültig zu ermitteln und sodann die Wahlpunkte der einzelnen Wahlwerber wie folgt zu berechnen und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten:

a) Für jede gültige Stimme, die für eine Wählergruppe abgegeben wurde, erhält der an der ersten Stelle der Wahlwerberliste dieser Wählergruppe stehende Wahlwerber so viele Punkte, wie die Anzahl der Mandate, die seine Wählergruppe im betreffenden Wahlkreis erhalten hat, vermehrt um die Zahl eins, beträgt, der an der zweiten Stelle dieser Wahlwerberliste stehende Wahlwerber so viele Punkte, wie die Anzahl der Mandate seiner Wählergruppe im Wahlkreis beträgt, der an der dritten Stelle stehende Wahlwerber so viele Punkte, wie die um die Zahl eins, der an der vierten usw. Stelle stehende Wahlwerber, wie die um die Zahl zwei usw. verringerte Anzahl der Mandate seiner Wählergruppe im Wahlkreis beträgt (Grundpunkte). Die Vergabe von negativen Grundpunkten ist nicht zulässig.

b) Für jede Vorzugsstimme erhält sodann der Wahlwerber dreimal so viele Punkte, wie der an der ersten Stelle der Wahlwerberliste seiner Wählergruppe stehende Wahlwerber für eine einzige für seine Wählergruppe gültig abgegebene Stimme an Grundpunkten erhält (Vorzugspunkte).

c) Die Summe der Grundpunkte und der Vorzugspunkte nach den lita und b ergibt die Anzahl der auf die Wahlwerber entfallenden Wahlpunkte.

Sodann ist das Wahlergebnis festzustellen und für den Wahlkreis in einer Niederschrift nach §62, deren Bestandteil auch das Wahlpunkteprotokoll bildet, festzuhalten. Die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel hat die Kreiswahlbehörde nur zu überprüfen, wenn die Niederschrift einer Wahlbehörde hiezu Anlaß gibt.

  1. Absatz 5,Auf Grund des Gesamtergebnisses hat die Kreiswahlbehörde eine Zusammenstellung zu verfassen, in der für jeden Wahlvorschlag die Wahlwerber nach den Wahlpunkten zu reihen sind. Bei gleicher Anzahl an Wahlpunkten erfolgt die Reihung nach der Reihung im Wahlvorschlag.

§66

Erstes Ermittlungsverfahren

  1. Absatz eins,Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate werden auf die Wählergruppen mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlkreis für die Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 0,5 vermehrte Zahl der Mandate geteilt wird. Die so gewonnene und, bei Bruchzahlen, auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

  1. Absatz 2,Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist, wobei die auf Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge entfallenen Stimmen zusammenzuzählen und zunächst als eine einzige Parteisumme zu behandeln sind.

  1. Absatz 3,Mandate, die bei der nach Abs2 vorgenommenen Verteilung innerhalb des Wahlkreises nicht vergeben werden (Restmandate), sowie Stimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nach Abs2 nicht ausreicht (Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde zur Verteilung nach §69 Abs3, 4 und 5 überwiesen.

  1. Absatz 4,Von den auf die gekoppelten Wahlvorschläge zusammen entfallenden Mandaten erhält jeder Wahlvorschlag so viele, wie die Wahlzahl nach Abs1 in seiner Parteisumme enthalten ist. Mandate, die hiebei nicht vergeben werden (Koppel-Restmandate), sowie Stimmen, deren Zahl für die Zuteilung eines oder eines weiteren Mandates nicht ausreicht (Koppel-Reststimmen), werden der Landeswahlbehörde zur Verteilung nach §69 Abs6 überwiesen.

  1. Absatz 5,Haben jedoch gekoppelte Wählergruppen gültige Landeswahlvorschläge (§36) nicht eingebracht, so sind die auf die gekoppelten Wahlvorschläge zusammen nach Abs2 entfallenden Mandate auf die einzelnen Wahlvorschläge im Verhältnis ihrer Parteisummen nach den Grundsätzen des §69 Abs5 zu verteilen.

§67

Abgeordnete und Ersatzmänner

  1. Absatz eins,Die Kreiswahlbehörde hat vorerst jenen Direktkandidaten, der bei der Wahl des Direktkandidaten die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, als zum Mitglied des Landtages gewählt zu erklären, sofern er mindestens so viele gültige Stimmen erzielt hat, wie die Wahlzahl im betreffenden Wahlkreis beträgt, und sofern seine Wählergruppe zumindest ein Grundmandat erreicht hat. Sodann hat die Kreiswahlbehörde nach Maßgabe der jedem Kreiswahlvorschlag zugesprochenen Mandate die Wahlwerber in der Reihenfolge, die sich von der höchsten Anzahl an Wahlpunkten zur nächstniedrigen fortschreitend ergibt, als zum Mitglied des Landtages oder zum Ersatzmann gewählt zu erklären. Bei gleicher Anzahl an Wahlpunkten entscheidet die Reihung im Wahlvorschlag. Das Mandat des Direktkandidaten ist auf die Mandate seiner Wählergruppe anzurechnen.

  1. Absatz 2,Nichtgewählte Wahlwerber sind für den Fall, daß ein Mandat ihrer Wählergruppe frei wird, zu berücksichtigen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Anzahl ihrer Wahlpunkte. Bei gleicher Anzahl an Wahlpunkten bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihung im Wahlvorschlag.

§68

Niederschrift und Verlautbarung des Wahlergebnisses

  1. Absatz eins,Nach Abschluß des nach den §§66 und 67 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Kreiswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer besonderen Niederschrift festzuhalten. Diese hat die Zahl der im Wahlkreis vergebenen Mandate und die den Parteien verbliebenen Reststimmen auszuweisen und ist von allen Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

  1. Absatz 2,Die Kreiswahlbehörde hat der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben:

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen Stimmen und die auf jede Wählergruppe entfallene Parteisumme;

b) die Wahlzahl;

c) die Zahl der nach §66 Abs3 im Wahlkreis nicht vergebenen Mandate (Restmandate) und die jeder Wählergruppe nach §66 Abs3 verbliebenen Reststimmen;

d) bei gekoppelten Wahlvorschlägen die nach §66 Abs4 nicht vergebenen Mandate (Koppel-Restmandate) und die den einzelnen gekoppelten Wahlvorschlägen nach §66 Abs4 verbliebenen Reststimmen (Koppel-Reststimmen);

e) die Zahl der jeder Wählergruppe im ersten Ermittlungsverfahren zugefallenen Mandate;

f) den Namen des Direktkandidaten, auf den im ersten Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen des §69 Abs7 lita erster Satz zutreffen.

  1. Absatz 3,Die Kreiswahlbehörde hat weiters die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner und das Ergebnis der Wahl des Direktkandidaten an der Amtstafel des Amtes zu verlautbaren, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.

  1. Absatz 4,Sodann sind sämtliche Wahlakten verschlossen und versiegelt der Landeswahlbehörde zu übersenden."

4. Vorausgeschickt sei, dass der Verfassungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung (s. VfSlg. 12289 aus 1990, uam.) ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der - in der Anfechtungsschrift - behaupteten Rechswidrigkeiten nachzuprüfen hat, er darf aber darüber hinaus die Gesetzmäßigkeit eines derartigen Verfahrens nicht etwa von Amts wegen einer weiteren Überprüfung unterziehen. Der Verfassungsgerichtshof stützte diese Rechtsauffassung (auch) auf §70 Abs1 VerfGG 1953 (s. zB VfSlg. 8700 aus 1979,, 9011 aus 1981,), wonach einer Wahlanfechtung stattzugeben ist, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher auch im vorliegenden (Anfechtungs)Verfahren nur auf die Prüfung zu beschränken, ob dem Wahlverfahren die in den Anfechtungsschriften behaupteten Rechtswidrigkeiten anhaften.

4.1. Der Wahlanfechtung der VP TIROL ist aus den folgenden Erwägungen stattzugeben:

4.1.1. Die Anfechtungswerberin bringt zu der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens im Wesentlichen Folgendes vor:

Das erste Ermittlungsverfahren gemäß den §§66 und 67 LWO sei mit der Unterfertigung der Niederschrift vom 10.3.1999 durch die Mitglieder der Kreiswahlbehörde abgeschlossen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt für eine neuerliche Überprüfung der Sprengelergebnisse ebenso wenig zuständig gewesen wie für eine Neudurchführung des ersten Ermittlungsverfahrens, eine neuerliche Ermittlung der Wahlpunkte etc. Da die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt im Anschluss an die Unterfertigung der Niederschrift vom 10.3.1999 die Wahlakten verschlossen und versiegelt der Landeswahlbehörde übersandt habe, wäre die Landeswahlbehörde gemäß §69 Abs1 LWO verpflichtet gewesen, auf Grund der ihr übermittelten Niederschrift der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt vom 10.3.1999 (und auf Grund der ihr von den anderen Kreiswahlbehörden übermittelten Niederschriften) die Zahl der zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder Wählergruppe verbleibenden Reststimmen (§66 Abs3 LWO) festzustellen. Dadurch, dass die Landeswahlbehörde statt dessen der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die bereits übermittelten Wahlakten zurückgegeben habe, die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt die bereits abgeschlossenen Verfahrensschritte (Überprüfung der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden, Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel, Berichtigung der zahlenmäßigen Ergebnisse, Berechnung der Wahlpunkte, Reihung der Wahlwerber, erstes Ermittlungsverfahren und Verfassung einer Niederschrift) wiederholt habe und in der Folge die Landeswahlbehörde die Zahl der bei jeder Wählergruppe verbleibenden Reststimmen nicht auf Grund der Niederschrift vom 10.3.1999 sondern auf Grund der Ergänzung der Niederschrift vom 18.3.1999 festgestellt habe, hätten die Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt und die Landeswahlbehörde die Bestimmungen der LWO in einem Maße verletzt, dass diese Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen seien.

Ferner sei das Wahlverfahren deshalb rechtswidrig gewesen, weil in keinem Fall die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde insoferne Anlass geboten habe, die Gültigkeit einzelner Stimmzettel zu überprüfen, als einer der Beisitzer die Bewertung der Stimmzettel als gültig oder ungültig in irgendeiner Weise beanstandet hätte, bzw. weil in einer Reihe näher bezeichneter Wahlsprengel die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel überprüft worden sei, ohne dass die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden dazu einen Anlass iSd §65 Abs4 LWO geboten hätten.

4.1.2. Im Ergebnis trifft dieses Anfechtungsvorbringen auf Grund der folgenden Erwägungen zu:

4.1.2.1. Auf das hier Wesentliche zusammengefasst, hat die Kreiswahlbehörde zufolge §68 Abs1 LWO nach Abschluss des von ihr gemäß den §§66 und 67 LWO durchzuführenden Ermittlungsverfahrens, das seinerseits auf den gemäß §65 LWO getroffenen Feststellungen beruht, die Ergebnisse ihrer Ermittlungen in einer besonderen Niederschrift festzuhalten, die von allen Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen ist. (Wird sie nicht von allen unterfertigt, ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzugeben.) Die von der Kreiswahlbehörde festgestellten Ergebnisse sind gemäß §68 Abs2 LWO der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben. Weiters hat die Kreiswahlbehörde die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner und das Ergebnis der Wahl des Direktkandidaten an der Amtstafel des Amtes zu verlautbaren, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört (§68 Abs3 LWO). Sodann sind gemäß §68 Abs4 LWO sämtliche Wahlakten verschlossen und versiegelt der Landeswahlbehörde zu übersenden. In der Folge hat dann die Landeswahlbehörde gemäß §69 LWO auf Grund der ihr von den Kreiswahlbehörden übermittelten Niederschriften die Zahl der zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder Wählergruppe verbleibenden Reststimmen festzustellen und in einem zweiten Ermittlungsverfahren die nach §66 Abs3 LWO verbleibenden Restmandate zu vergeben.

Gemäß §65 Abs4 LWO hat die Kreiswahlbehörde auf Grund der ihr übersandten Wahlakten die örtlichen Wahlergebnisse zu überprüfen und allfällige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen; die Gültigkeit einzelner Stimmzettel hat sie nur zu überprüfen, wenn die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde hiezu Anlass gibt.

4.1.2.2. Im vorliegenden Fall trat nun zwar die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) in ihrer Sitzung am 10.3.1999 in die Durchführung des in den §§65 bis 67 LWO vorgesehenen Verfahrens ein, brachte dieses aber nicht in einer dem §68 LWO entsprechenden Weise zum Abschluss.

Vielmehr wurde zwar am Ende dieser Sitzung von den Mitgliedern dieser Wahlbehörde eine Niederschrift unterfertigt, die ua. Feststellungen über das "endgültige Ergebnis" der Landtagswahl vom 7.3.1999 im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) enthält, und auch beschlossen, "die Wahlakten der Stadtgemeinde Innsbruck, einschließlich jener der Sprengelwahlbehörden" der Landeswahlbehörde vorzulegen. Schon diese Aktenvorlage wurde freilich ausdrücklich auf §65 LWO gestützt, welche Bestimmung die Feststellung des Kreiswahlergebnisses durch die Kreiswahlbehörde auf der Basis der sprengelwahlbehördlichen Ermittlungen regelt, und erfolgte nicht etwa unter Berufung auf §68 Abs4 LWO. Vor allem wurde aber in einem von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde in der Sitzung am 10.3.1999 beschlossenen Begleitschreiben an die Landeswahlbehörde diese Behörde "um entsprechende weitere Veranlassung" ersucht und eine "Neuauszählung" empfohlen. Dies wie die Kreiswahlbehörde im genannten Schreiben weiter ausführt deshalb, weil bei der Überprüfung des Wahlergebnisses in 25 "auf Grund diesbezüglich in den Niederschriften (der Sprengelwahlbehörden) gesehener Anlässe" ausgewählten Sprengeln "einerseits Mängel bei der Stimmenzuordnung, andererseits Interpretationsunterschiede in den Sprengelwahlbehörden betreffend die Gültigkeit von Stimmen zu Tage" getreten seien und somit "die Vermutung (naheliege), dass auch bei weiteren Sprengeln erhebliche Abweichungen feststellbar sein dürften". Anscheinend im Hinblick darauf unterblieb (im zeitlichen Zusammenhang mit der Unterfertigung der Niederschrift vom 10.3.1999 durch die Mitglieder der Wahlbehörde) eine Verlautbarung gemäß §68 Abs3 LWO seitens der Kreiswahlbehörde.

4.1.2.3. Eine solche Vorgangsweise einer Kreiswahlbehörde ist in keiner Bestimmung der LWO vorgesehen. Sie ist daher rechtswidrig.

In diesem Zusammenhang ist weiters auch noch auf Folgendes hinzuweisen: In ihrer Sitzung am 10.3.1999 sah die Kreiswahlbehörde Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) hinsichtlich von 25 (der insgesamt 159) Sprengeln des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) bei Durchsicht der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden einen Anlass zur Überprüfung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel (und nahm für 20 dieser Sprengel auch eine Berichtigung der Bewertung der Gültigkeit einzelner Stimmzettel vor). Hinsichtlich der übrigen Sprengel aber erachtete sich diese Kreiswahlbehörde offenkundig nicht zu einer derartigen Überprüfung ermächtigt, wies aber in ihrem Begleitschreiben an die Landeswahlbehörde darauf hin, dass bei der Überprüfung der 25 Sprengel "einerseits Mängel bei der Stimmenzuordnung, andererseits auch Interpretationsunterschiede in den Sprengelwahlbehörden betreffend die Gültigkeit von Stimmen zu Tage getreten (seien) und daher die Vermutung (naheliege), dass auch bei weiteren Sprengeln erhebliche Abweichungen feststellbar sein dürften."

Wenige Tage später, nämlich in ihrer Sitzung am 16.3.1999, hielt sich diese Kreiswahlbehörde dann jedoch sehr wohl für ermächtigt, darüber hinaus für weitere 81 Sprengel die Gültigkeit einzelner Stimmzettel zu überprüfen (und in der Folge in 47 dieser Sprengel auch eine Berichtigung der Bewertung einzelner Stimmzettel vorzunehmen). Die genannte Kreiswahlbehörde ist somit - offenkundig auf Grund ihrer Unsicherheit über den normativen Gehalt des §65 Abs4 letzter Satz LWO - bei Beurteilung der Frage, ob ein Anlass zur Überprüfung der Gültigkeit einzelner Stimmzettel bestand, von Fall zu Fall von unterschiedlichen Kriterien ausgegangen. Auch darin liegt eine Rechtswidrigkeit des vor dieser Wahlbehörde durchgeführten Verfahrens.

4.1.2.4. Diese Rechtswidrigkeit belastet das gesamte Verfahren vor der Kreiswahlbehörde Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der Sitzung am 10.3.1999 an.

Es ist evident, dass diese - solcherart erwiesene - Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens insoferne auch von Einfluss auf das Wahlergebnis war, als ein Restmandat, das auf Basis der sprengelwahlbehördlichen Ermittlungen ohne die im Verfahren vor der Kreiswahlbehörde vorgenommenen Berichtigungen der Bewertung der Gültigkeit einzelner Stimmzettel der VP TIROL zugekommen wäre, auf Basis der in der "Ergänzung der Niederschrift" (vom 18.3.1999) getroffenen kreiswahlbehördlichen Feststellungen den GRÜNEN zufiel.

4.1.3.1. Der Wahlanfechtung der VP TIROL ist daher stattzugeben. Da das Wahlverfahren vor der Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der Sitzung am 10.3.1999 an mit Rechtswidrigkeit belastet ist, ist es in diesem Umfang aufzuheben. Das bedeutet, dass das Verfahren vor dieser Kreiswahlbehörde, und zwar von jenem Stadium an, in dem es sich zu diesem Zeitpunkt befand, ebenso neu durchzuführen sein wird wie das zweite Ermittlungsverfahren durch die Landeswahlbehörde.

4.1.3.2. In diesem Zusammenhang weist der Verfassungsgerichtshof auf Folgendes hin:

Gemäß §65 Abs4 letzter Satz LWO hat die Kreiswahlbehörde die Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel nur zu überprüfen, wenn die Niederschrift einer Wahlbehörde hiezu Anlass gibt. Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass die Kreiswahlbehörde zur Überprüfung und allfälligen Berichtigung der Bewertung der Gültigkeit einzelner Stimmzettel (nur) dann berufen ist, wenn sich bei der Durchsicht der Niederschrift einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde Umstände ergeben, die die Bewertung der Gültigkeit einzelner Stimmzettel durch die Sprengel(Gemeinde)wahlbehörde zweifelhaft erscheinen lassen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich aus der Niederschrift ergibt, dass die Sprengel(Gemeinde)wahlbehörde bei dieser Entscheidung unsicher oder unterschiedlicher Auffassung war, wenn die angegebenen Gründe keine Rückschlüsse auf die für die Entscheidung über die Gültigkeit einzelner Stimmzettel maßgeblichen Erwägungen erlaubt oder wenn eine Begründung für diese Entscheidung überhaupt fehlt. Dagegen ist aus §65 Abs4 letzter Satz LWO nicht abzuleiten, dass schon die bloße Vermutung, die von einer Sprengel(Gemeinde)wahlbehörde vorgenommene Bewertung der Gültigkeit der einzelnen Stimmzettel könnte unzutreffend sein, ohne dass sich in der Niederschrift dafür Anhaltspunkte ergeben, die Kreiswahlbehörde berechtige, eine Überprüfung und allfällige Berichtigung dieser Bewertung vorzunehmen. Bei der Anwendung des §65 Abs4 letzter Satz LWO ist vor allem auch auf §57 Abs1 zweiter Satz und §62 Abs1 zweiter Satz leg. cit. Bedacht zu nehmen. Danach hat die (Sprengel/Gemeinde)Wahlbehörde die von ihr als ungültig erkannten Stimmzettel "getrennt für die Wahl der Wählergruppe und für die Wahl des Direktkandidaten mit fortlaufenden Nummern zu versehen" und ist in der Niederschrift einer Sprengel(Gemeinde)wahlbehörde ua. "die Entscheidung der Wahlbehörde ... über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln unter Anführung der Gründe" festzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften bildet daher jedenfalls einen Anlass für eine Nachprüfung iSd §65 Abs4 letzter Satz LWO.

4.2. Der Wahlanfechtung der FPÖ ist aus folgenden Erwägungen nicht stattzugeben:

4.2.1. Die Anfechtungswerberin behauptet die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zum Einen zufolge rechtswidriger Wahlwerbung der VP TIROL - für die Erlangung eines Mandates sei nicht die Reihung auf der Wahlwerberliste sondern die Zahl der von den Wahlwerbern erzielten Vorzugsstimmen maßgeblich - und beantragt im Hinblick darauf die Aufhebung des Wahlverfahrens "ab Beginn der Stimmabgabe im ganzen Land Tirol".

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens darzutun. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, handelte es sich dabei um ein Verhalten im Rahmen der den Parteien zuzurechnenden Wahlwerbung, die von der LWO nicht erfasst ist und demnach keinen Teil des Wahlverfahrens bildet vergleiche VfSlg. 13090 aus 1992,).

4.2.2. Die Anfechtungswerberin behauptet die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens weiters zufolge der rechtswidrigen Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe mit der Bezeichnung "Sozialdemokratische Partei Österreichs-Tirol - Herbert Prock" im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) und beantragt im Hinblick darauf die Aufhebung des Wahlverfahrens "ab dem Schluss der Stimmabgabe".

Gemäß Art141 Abs1 Satz 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattzugeben, "wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluß war." Dazu legt §67 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953 fest, dass die Anfechtung "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten" hat. Dieser Antrag nach §67 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953 bildet folglich einen unverzichtbaren Bestandteil der Anfechtungsschrift; sein (Maximal)Umfang wird von der Anfechtungswerberin bestimmt, die sich entscheiden muss, ob sie die "Nichtigerklärung" (Aufhebung) des gesamten Wahlverfahrens oder nur eines Teiles davon begehrt. Damit steckt die Anfechtungswerberin die Grenzen der Nichtigerklärungs(Aufhebungs)befugnis des Verfassungsgerichtshofes ab, der (bei seinem Ausspruch nach §70 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953) über diesen Antrag nicht hinausgehen darf (VfSlg. 14080 aus 1995,).

Im vorliegenden Fall steht nun der Stattgebung der Wahlanfechtung im Sinne des (eingeschränkten) Antrages der anfechtenden Wählergruppe der Umstand entgegen, dass im Falle des Zutreffens der behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens dieses schon von der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wahlvorschlages an aufzuheben wäre. Zu einem solchen Ausspruch ist der Verfassungsgerichtshof aber wegen des engen Aufhebungsantrages der anfechtenden Wählergruppe nicht befugt.

4.2.3. Ferner behauptet diese Anfechtungswerberin die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zufolge der gleichzeitigen Durchführung einer Volksbefragung iS des Gesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen, LGBl. 1990/56, und beantragt in diesem Zusammenhang die Aufhebung des Wahlverfahrens im Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) vom Beginn der Stimmabgabe an.

Die anfechtende Wählergruppe stützt ihre Rechtswidrigkeitsbehauptung allein darauf, dass §42 Abs3 LWO ausdrücklich regle, dass der Wahlleiter der Wählerin bzw. dem Wähler "je einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Wahl der Wählergruppe und für die Wahl des Direktkandidaten und einen leeren Umschlag auszufolgen" habe und §42 Abs5 LWO vorsehe, dass sich der "Wähler" hierauf zur Wahlzelle zu begeben, dort "die amtlichen Stimmzettel" auszufüllen und "in den Umschlag" zu legen habe. Demgegenüber hätten die Wählerinnen und Wähler in Innsbruck "entgegen den Bestimmungen der LWO nicht zwei Stimmzettel und einen leeren Umschlag sondern drei Stimmzettel und zwei leere Umschläge" erhalten.

Eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist damit aber nicht dargetan. Die Regelungen der LWO betreffen nämlich allein die Stimmabgabe bei der Landtagswahl und nehmen auf die Stimmabgabe bei einer - allenfalls gleichzeitig durchgeführten - Volksbefragung nicht Bedacht (was allein daraus erhellt, dass der die Stimmabgabe bei einer Volksbefragung regelnde §56 des Gesetzes über Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen hiefür die sinngemäße Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der LWO, einschließlich des §42, anordnet). Es trifft daher auch nicht zu, dass §42 LWO die gleichzeitige Durchführung des Stimmabgabeverfahrens einer Volksbefragung ausschlösse. Vielmehr ist die faktische Verbindung dieser beiden Verfahren von dieser gesetzlichen Vorschrift gänzlich unberührt.

4.2.4. Schließlich behauptet die Anfechtungswerberin auch noch die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in näher bezeichneten Sprengeln des Wahlkreises Nr. 1 (Innsbruck-Stadt), ohne jedoch einen diesbezüglichen Aufhebungsantrag zu stellen. Die Anfechtungswerberin beantragt vielmehr

"für den Fall, daß die Veranlassungen der Kreiswahlbehörde Innsbruck-Stadt in der Zeit vom 7.3. bis 17.3.1999 zur Ermittlung des endgültigen Ergebnisses der Landtagswahl zufolge einer mit Berufung auf diese Tätigkeit der Kreiswahlbehörde eingebrachten Wahlanfechtung für rechtswidrig erachtet werden sollten, der vorliegenden Beschwerde insoweit Folge zu geben, als die aufgrund rechtswidriger Veranlassungen bzw. Feststellungen der Sprengelwahlbehörden im Wahlkreis Innsbruck-Stadt von der Kreiswahlbehörde im Ergebnis zu Recht korrigierten Ergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln der Entscheidung zugrundegelegt werden."

Auf dieses Vorbringen ist somit nicht weiter einzugehen.

4.3. Der Wahlanfechtung des LIF ist aus den folgenden Erwägungen nicht stattzugeben:

4.3.1. Die gegen einzelne Bestimmungen der LWO aus der Sicht des Art18 B-VG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken - soweit sie sich nicht mangels Substantiierung einer Beurteilung von vornherein entziehen - teilt der Verfassungsgerichtshof nicht. Er hat keinen Anlass anzunehmen, dass §49 Abs3 oder §51 Abs2 LWO nicht dem aus Art18 B-VG abzuleitenden Determinierungsgebot entsprächen. Die Bedenken der Anfechtungswerberin dürften in Wahrheit der Zweckmäßigkeit dieser Regelungen gelten. Damit wären aber bloß rechtspolitische, nicht aber vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilende verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen.

Welchem Verfassungsgebot es widersprechen sollte, wenn der amtliche Stimmzettel "keine ... Aufklärungen" über die Vergabe von Vorzugsstimmen oder "keine erschöpfende Anleitung über das gültige Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels" enthält, ist unerfindlich.

4.3.2. Insoweit die Anfechtungswerberin rügt, dass die Kreiswahlbehörde für den Wahlkreis Nr. 1 (Innsbruck-Stadt) ihre "sich aus §65 LWO ... ergebenden Befugnisse bei weitem überschritten" habe - wobei sie überdies die Ermächtigung gemäß §65 Abs4 letzter Satz LWO übersehen haben dürfte -, muss ihrer Anfechtung aus den schon in Pkt. 4.1.3.2. ausgebreiteten Überlegungen ein Erfolg versagt bleiben.

5. Da somit die von der anfechtenden Wählergruppe VP TIROL geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht nur erwiesen sind sondern auch auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten, ist dieser Wahlanfechtung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Die übrigen Wahlanfechtungen sind abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.