Verfassungsgerichtshof
15.12.1999
WI-2/99
15695
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; teilweise keine hinreichende Substanziierung des Vorbringens; kein Einfluss auf das Wahlergebnis durch unrichtige Bewertung der Gültigkeit von fünf Stimmzetteln sowie durch teilweise Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens infolge vorzeitiger Unterfertigung der Niederschriften durch Mitglieder der Gemeinde(Sprengel)wahlbehörde
Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Am 7. März 1999 fand ua. die mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. November 1998, LGBl. 1998/112, ausgeschriebene Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Neumarkt am Wallersee statt.
Dieser Wahl lagen von der Neumarkter Volkspartei (ÖVP), der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (SPÖ), der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ), der Wählergruppe: Neumarkt 2000 - Dr. Madl (N2000) sowie der Unabhängigen Wahlgemeinschaft Neumarkt (UWN) eingebrachte, von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Neumarkt am Wallersee gemäß §43 Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 - GWO 1998, LGBl. 1998/117 (WV), in der Fassung LGBl. 1999/7, abgeschlossene und veröffentlichte Wahlvorschläge zu Grunde.
1.1.2. Laut Niederschrift der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Neumarkt am Wallersee vom 7. März 1999 entfielen von den 2.592 abgegebenen und als gültig gewerteten Stimmen - 120 Stimmzettel wurden als ungültig erachtet - auf:
ÖVP 1107 Stimmen (10 Mandate),
SPÖ 874 Stimmen (7 Mandate),
FPÖ 326 Stimmen (2 Mandate),
N2000 130 Stimmen (1 Mandat),
UWN 155 Stimmen (1 Mandat).
1.2.1.1. Mit ihrer am 2. April 1999 zur Post gegebenen, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehrt die SPÖ die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens "ab dem Ermittlungsverfahren der Sprengelwahlbehörden".
1.2.1.2. Begründend führt die Anfechtungswerberin ua. wörtlich aus:
"...
Bei der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Neumarkt am Wallersee hat der Wahlzeuge der Anfechtungswerberin im Sprengelwahllokal Nr. 1 - 'Volksschule Neumarkt' - wahrgenommen, daß Stimmzettel, die durch die Sprengelwahlbehörde bereits zuvor als 'ungültige Stimmzettel' bezeichnet und auf einen gemeinsamen Stoß gelegt worden waren, nachfolgend dem Stoß der Stimmzettel der Wahlgruppe Neumarkter Volkspartei zugeordnet worden sind, also auf den Stoß der für gültig erklärten Stimmzettel, die auf die Wahlgruppe Neumarkter Volkspartei entfielen, gelegt worden sind. Dies geschah vor der Auszählung der auf jede Wählergruppe entfallenden Stimmzettel. In der selben Weise wurden im Sprengelwahllokal Nr. 3 - 'Kindergarten Neumarkt' - Stimmzettel, auf denen mehrere Parteilisten angezeichnet waren, dem Stimmzettelstoß der Neumarkter Volkspartei zugeordnet. Dies geschah ebenfalls vor der Auszählung. Auch dies wurde vom Wahlzeugen der Anfechtungswerberin im genannten Sprengelwahllokal Nr. 3 wahrgenommen.
...
Bei der Gemeindevertretungswahl des 07.03.1999 in der Gemeinde Neumarkt am Wallersee wurde im Sprengelwahllokal Nr. 5 - 'Marktgemeindeamt' - gegen die ... (GWO 1998) dadurch verstoßen, daß Stimmzettel der Anfechtungswerberin auf den Stoß der Stimmzettel der ÖVP gelegt worden sind und letzterer Partei summenmäßig zugeordnet wurden.
...
Bei der Gemeindevertretungswahl des 07.03.1999 war das 'Marktgemeindeamt' der Gemeinde Neumarkt am Wallersee sowohl Sitz der Gemeindewahlbehörde als auch gleichzeitig Sprengelwahllokal Nr. 5.
Die Mitglieder der Wahlbehörde im Sprengelwahllokal Nr. 5 bzw. der Gemeindewahlbehörde im Marktgemeindeamt haben bereits nach Auszählung der Stimmen das Wahllokal verlassen. Sowohl die Niederschriften gem. §71 Abs5 (§73) GWO 1998 wurden vorab durch die Mitglieder der Wahlbehörde unterfertigt, inhaltlich jedoch erst danach durch Gemeindebedienstete der Gemeinde Neumarkt am Wallersee erstellt. Diese Gemeindebediensteten haben im übrigen - in Abwesenheit der Wahlbehörden - die Wahlakten verschlossen und in Kuverts verpackt. Damit wurde sowohl gegen die auf die Sprengelwahlbehörden als auch gegen die auf die Gemeindewahlbehörden anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der GWO (wie oben zitiert) verstoßen. Weiters kam eine Überprüfung der Auszählung durch die Sprengelwahlbehörde im Sprengelwahllokal Nr. 5 - 'Marktgemeindeamt' - ebensowenig zustande wie die Überprüfung der von den Sprengelwahlbehörden gem. §71 Abs3 und 4 und §72 GWO vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden im Sinne von §74 Abs2
GWO.
...
Zusammenfassend: Die im obigen Vorbringen bezeichneten Rechtswidrigkeiten sind geeignet, das Wahlergebnis der Gemeindevertretungswahl in der Gemeinde Neumarkt am Wallersee zu beeinflussen. Die Anfechtungswerberin hat aufgrund des derzeitigen Wahlergebnisses das achte Mandat in der Gemeindevertretung nur um wenige Stimmen verfehlt. Es ist davon auszugehen, daß bei richtiger Wertung der Stimmen sowie bei Unterbleiben der Zuordnung der als ungültig festgestellten Stimmen zur Neumarkter Volkspartei und bei gesetzeskonformer Überprüfung der Erstergebnisse die Anfechtungswerberin das zusätzliche achte Mandat erreicht hätte."
1.2.2. Die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Neumarkt am Wallersee legte dem Verfassungsgerichtshof die Wahlakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
1.3.1. Der mit "Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl der Gemeindevertretung" überschriebene §66 GWO 1998 lautet:
1.3.2. §70 GWO 1998 - übertitelt mit "Ungültiger Stimmzettel" - bestimmt:
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet worden ist;
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt ist, daß nicht mehr eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler überhaupt wählen wollte;
3. überhaupt keine Parteiliste angezeichnet und auch kein Bewerber aus einer Parteiliste eingetragen worden ist (§68 Abs2);
4. zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet sind;
5. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste er wählen wollte.
...
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg. 8973 aus 1980,, 10610 aus 1985,). Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
Nun sieht zwar §83 Abs1 GWO 1998 administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG - vor, doch nur gegen "zahlenmäßige Ermittlungen" einer Gemeindewahlbehörde.
Zur Geltendmachung aller anderen (ds. alle nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG) offen vergleiche zB VfSlg. 10610 aus 1985,, 11669 aus 1988,).
2.1.3. Im vorliegenden Fall strebt die SPÖ in ihrer Anfechtungsschrift nicht die - nach dem Gesagten dem Einspruchsverfahren nach §83 GWO 1998 vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die Wertung von Stimmzetteln als für eine andere Partei abgegeben oder als gültig überhaupt sowie weitere ebenfalls in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende Umstände, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085 aus 1981,, 10610 aus 1985,), d. i. bei Gemeindevertretungswahlen im Bundesland Salzburg die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Kundmachung des Wahlergebnisses in Form der Verlautbarung der Namen der gewählten Bewerber und Ersatzgewählten durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel.
Diese Verlautbarung fand hier am 7. März 1999 statt.
Die am 2. April 1999 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift (s. Punkt 1.2.1.1.) wurde darum rechtzeitig eingebracht.
2.1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.2.1.1. Die Anfechtungswerberin behauptet zunächst, im Wahlsprengel 1 seien - wie ein Wahlzeuge bestätigen könne - zuvor von der Sprengelwahlbehörde schon als "'ungültige Stimmzettel' bezeichnete" und "auf einen gemeinsamen Stoß gelegt(e)" Stimmzettel schließlich aber "dem Stoß" der für die ÖVP als gültig abgegeben gewerteten Stimmzettel "zugeordnet" worden. Dies sei "vor der Auszählung der auf jede Wählergruppe entfallenden Stimmzettel" geschehen.
2.2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof vertritt für das Wahlanfechtungsverfahren in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die von der Wählergruppe (Partei) behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in der Anfechtungsschrift (selbst) hinreichend substanziiert werden muss vergleiche VfSlg. 9650 aus 1983,, 10.22671984, 11255 aus 1987,, 14556 aus 1996,; VfGH 12.12.1998 WI-5/98). Die soeben wiedergegebene Behauptung der Anfechtungswerberin entspricht diesem Erfordernis nicht. Es wird nämlich in keiner Weise dargelegt, welche der letztlich als gültig und für die ÖVP abgegeben gewerteten Stimmzettel nach Meinung der Anfechtungswerberin und auf Grund welcher Überlegungen als ungültig zu befinden gewesen wären. Die bloße Behauptung, dass diese zuvor als ungültig bezeichnet worden waren, ist zu abstrakt gehalten. Das Anfechtungsvorbringen entzieht sich daher in diesem Punkt einer Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war. Im Übrigen hat es offenbar auch die auf Vorschlag der Anfechtungswerberin in die Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 1 berufene Beisitzerin unterlassen, die nunmehr in der Anfechtungsschrift behauptete Unregelmäßigkeit gegenüber den anderen Mitgliedern der Wahlbehörde schon während des Wahlvorganges aufzuzeigen vergleiche VfSlg. 4882 aus 1964,, 14556 aus 1996,; VfGH 12.12.1998 WI-5/98).
2.2.2.1. Des Weiteren führt die Anfechtungswerberin aus, im Wahlsprengel 3 seien "Stimmzettel, auf denen mehrere Parteilisten angezeichnet waren, dem Stimmzettelstoß der Neumarkter Volkspartei zugeordnet" worden. Dies verstoße gegen Abs1 des §70 GWO 1998 über "Ungültige Stimmzettel".
2.2.2.2. Bei einer Durchsicht der für die ÖVP als gültig gewerteten (263) Stimmzettel im Wahlsprengel 3 durch den Verfassungsgerichtshof wurden zwei Stimmzettel gefunden, die dieser Sachverhaltsannahme der Anfechtungswerberin entsprechen.
Sie zeigen folgendes Bild:
STIMMZETTEL NICHT DARSTELLBAR !!!
Der Verfassungsgerichtshof geht (auf Grund der Aktenlage) davon aus, dass jeder der beiden streitverfangenen Stimmzettel jeweils im Kreis neben der Kurzbezeichnung ÖVP ein liegendes Kreuz aufweist, der eine zudem neben der Kurzbezeichnung SPÖ ein liegendes Kreuz, dessen Balken oben verbunden sind; der andere zudem im Kreis neben der Kurzbezeichnung UWN einen schrägen, von links oben nach rechts unten führenden Strich sowie unterhalb dieser Kurzbezeichnung einen waagrechten Strich, der über den Raum der beiden ersten Buchstaben dieser Bezeichnung reicht.
§66 Abs1 GWO 1998 legt zunächst im ersten Satz fest, dass der amtliche Stimmzettel (für die Wahl der Gemeindevertretung) gültig ausgefüllt ist, "wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte", und nennt anschließend im zweiten Satz bestimmte Fallkonstellationen, bei denen diese Voraussetzung jedenfalls zutrifft; nämlich dann, "wenn der Wähler in dem (...) neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die dazugehörige Parteiliste wählen wollte."
Im vorliegenden Fall sind auf den von der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 3 als gültig (und für die ÖVP abgegeben) gewerteten Stimmzetteln das eine Mal die neben den Kurzbezeichnungen ÖVP und SPÖ vorgedruckten Kreise, das andere Mal die neben den Kurzbezeichnungen ÖVP und UWN vorgedruckten Kreise mit Kreuzen oder anderen Zeichen versehen, also - in strikter Wortinterpretation des §70 Abs1 Z4 GWO 1998 - "angezeichnet". Ein Stimmzettel (für die Wahl der Gemeindevertretung), auf dem zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet sind, ist aber nach der zwingenden Vorschrift des §70 Abs1 Z4 GWO 1998 in jedem Fall ungültig; Raum für Überlegungen, welcher der "angezeichneten Parteien" der Wähler den Vorzug gegeben haben könnte, bleibt unter solchen Voraussetzungen nicht mehr vergleiche VfSlg. 13017 aus 1992,). (Bei dieser Sach- und Rechtslage brauchte nicht darauf eingegangen zu werden, ob ein Stimmzettel, der nur die näher dargestellte Strichführung unterhalb der Kurzbezeichnung UWN aufwiese, als gültig ausgefüllt zu erachten wäre.)
Die Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 3 hat darum die beiden strittigen Stimmzettel zu Unrecht als gültig ausgefüllt (und für die ÖVP abgegeben) gewertet. Beizufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass §59 Abs3 GWO 1998 ausdrücklich regelt, wie vorzugehen ist, wenn dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlief und die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels begehrt wird.
2.2.3.1. Schließlich wird in der Anfechtungsschrift ausgeführt, dass von der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 5 gegen die GWO 1998 dadurch verstoßen worden sei, dass "Stimmzettel der Anfechtungswerberin auf den Stoß der Stimmzettel der ÖVP gelegt ... und letzterer Partei summenmäßig zugeordnet" worden seien.
2.2.3.2. Eine im Hinblick auf dieses Vorbringen erfolgte Durchsicht der für die ÖVP als gültig gewerteten Stimmzettel im Wahlsprengel 5 durch den Verfassungsgerichtshof ergab Folgendes:
2.2.3.2.1. Es befindet sich unter den genannten Stimmzetteln einer, der in dem neben der Kurzbezeichnung SPÖ vorgedruckten Kreis einen Haken aufweist, dessen längerer Balken über den Kreisrand hinausreicht.
Gemäß §66 Abs1 GWO 1998 ist der amtliche Stimmzettel (für die Wahl der Gemeindevertretung) gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wollte (erster Satz). Dies ist der Fall, wenn der Wähler "in dem (...) neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreis" ein liegendes Kreuz oder ein "anderes Zeichen" mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die dazugehörige Parteiliste wählen wollte (zweiter Satz). Der strittige Stimmzettel erfüllt nun - in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise - den Tatbestand der Anbringung eines "(anderen) Zeichens (mit Tinte, Farbstift oder Bleistift)" in dem neben einer Parteibezeichnung (hier: SPÖ) vorgedruckten Kreis, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die dazugehörige Parteiliste wählen wollte.
Die Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 5 hat darum den strittigen Stimmzettel zu Unrecht als für die ÖVP abgegeben gewertet; er wäre als gültig für die SPÖ zu werten gewesen.
2.2.3.3. Darüberhinaus befinden sich in dem dem Verfassungsgerichtshof unverschlossen vorgelegten Kuvert mit der Aufschrift "Gemeindevertretungswahlen am 7. März 1999; Land:
Salzburg, Bezirk: Salzburg-Umgebung; Gemeinde: Neumarkt am Wallersee; Sprengelwahlbehörde: 5 - Marktgemeindeamt; Anlage 5 zur Niederschrift; ÖVP; gültige Stimmzettel ohne gültiger Vorzugsstimme" zum Einen nicht die auf der Aufschrift angeführte und der Niederschrift der betreffenden Sprengelwahlbehörde entsprechende Anzahl von 149 Stimmzetteln, sondern lediglich 148. Des Weiteren finden sich unter diesen (für die ÖVP als gültig gewerteten) Stimmzetteln (im Wahlsprengel 5) zwei Stimmzettel, die folgendes Bild zeigen:
STIMMZETTEL NICHT DARSTELLBAR !!!
Der eine weist in sämtlichen neben den Parteikurzbezeichnungen vorgedruckten Kreisen je ein liegendes Kreuz auf, der andere in dem neben der Kurzbezeichnung ÖVP vorgedruckten Kreis ein Kreuz, in dem neben der Kurzbezeichnung SPÖ vorgedruckten Kreis eine wellenartige Linie, die an zwei Stellen über den Kreisrand hinausreicht, und in dem neben der Kurzbezeichnung FPÖ vorgedruckten Kreis einen etwa in der Mitte des Kreises angebrachten senkrechten Strich, der den Kreis fast zur Gänze durchzieht. Diese beiden Stimmzettel sind somit ungültig; es genügt in diesem Zusammenhang, auf die diesbezüglichen Ausführungen oben unter Punkt 2.2.2.2. zu verweisen.
2.3. Einer Wahlanfechtung ist - wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegte (VfSlg. 11732 aus 1988,, 13017 aus 1992,) - nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art141 Abs1 dritter Satz B-VG, §70 Abs1 VerfGG).
Wie die Ausführungen unter Punkt 2.2.2.2. zeigen, wurden von der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 3 zwei Stimmzettel zu Unrecht für die ÖVP als abgegeben gewertet; bei einem dem Gesetz entsprechenden Vorgehen wären diese Stimmzettel als ungültig zu werten gewesen. Selbst wenn man nun das unter Punkt 2.2.3.1. wiedergegebene Vorbringen der Anfechtungswerberin so deuten wollte, als ob damit kritisiert würde, dass Stimmzettel als gültig für die ÖVP gewertet wurden, auf die das nicht zutrifft, wäre - insgesamt - das Erfordernis eines Einflusses auf das Wahlergebnis iSd. Art141 Abs1 dritter Satz B-VG (§70 Abs1 VerfGG) nicht erfüllt.
Wenn man nämlich von der Parteisumme der ÖVP sechs Stimmen (4 ungültig ausgefüllte Stimmzettel, s. Pkte. 2.2.2.2. und 2.2.3.3.; 1 für die SPÖ abgegebener, s. Pkt. 2.2.3.2.; und der fehlende 149., s. Pkt. 2.2.3.3.) abzieht und der Parteisumme der SPÖ zwei Stimmen, nämlich eine für sie abgegebene (s. Pkt. 2.2.3.2.) und eine weitere Stimme (s. Pkt. 2.2.3.3.), hinzufügt, ergibt sich Folgendes: In Anbetracht der für diesen Fall errechneten Wahlzahl von 110,1, als das 1/10 der Parteisumme der ÖVP in der korrigierten Höhe von 1101 Stimmen, fiele nämlich das 10. Mandat wiederum der ÖVP zu und würde die SPÖ mit ihrer Parteisumme in der korrigierten Höhe von 876 Stimmen ein 8. Mandat nicht erreichen; der von der Gemeindewahlbehörde festgestellte Mandatsstand bliebe somit auch in diesem Falle unverändert.
2.4.1. Als weitere Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wird in der Anfechtungsschrift schließlich auch noch Folgendes gerügt:
Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 5 bzw. der Gemeindewahlbehörde hätten bereits nach Auszählung der Stimmen das Wahllokal verlassen. Sowohl die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde (gemäß §71 Abs5 in Verbindung mit §73 GWO 1998) als auch die der Gemeindewahlbehörde (gemäß §74 GWO 1998) sei schon "vorab durch die Mitglieder der Wahlbehörde unterfertigt, inhaltlich jedoch erst danach durch Gemeindebedienstete ... erstellt" worden. Im Übrigen hätten die selben Gemeindebediensteten "in Abwesenheit der Wahlbehörden die Wahlakten verschlossen und in Kuverts verpackt." Ferner sei eine "Überprüfung der Auszählung durch die Sprengelwahlbehörde" des genannten Sprengels ebensowenig zustande gekommen wie die Überprüfung der von den Sprengelwahlbehörden gemäß §71 Abs3 und 4 und §72 GWO 1998 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften der Sprengelwahlbehörden iSd. §73 Abs2 GWO 1998.
2.4.2. Die §§16 und 71 bis 74 GWO 1998 samt Überschriften lauten:
"Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den
Wahlleiter
§16
Wenn die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen zu seiner Beratung heranzuziehen.
...
Feststellung des Wahlergebnisses
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§71
Ermittlung der Wahlpunkte
§72
Niederschrift
§73
Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse
durch die Gemeindewahlbehörde,
Überprüfung der Wahlakten, Niederschrift
§74
2.4.3. Da die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Neumarkt am Wallersee eine Gegenschrift zur Anfechtung nicht erstattet hatte, wurde sie vom Verfassungsgerichtshof in einer gesonderten Note aufgefordert, zu den oben unter Pkt. 2.4.1. wiedergegebenen Anfechtungsbehauptungen im Einzelnen Stellung zu nehmen, im Besonderen aber die Frage zu beantworten, jeweils welche Mitglieder der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 5 sowie der Gemeindewahlbehörde die Wahlhandlung vor deren Ende (Verfahren vor der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 5: 19:30 Uhr; gemeindewahlbehördliches Verfahren: 19:45 Uhr) und gegebenenfalls wann genau verließen.
Aus der dazu ergangenen Stellungnahme des nunmehrigen Bürgermeisters der Gemeinde Neumarkt am Wallersee vom 25.11.1999 ergibt sich Folgendes:
Auf Ersuchen des Bürgermeisters habe der Amtsleiter der Gemeinde Neumarkt am Wallersee den früheren Bürgermeister und Gemeindewahlleiter anlässlich der Wahl vom 7.3.1999 W W, die Beisitzer der Wahlbehörde M B, H M, E M und M O sowie die Ersatzmitglieder dieser Behörde S M und H A ebenso wie jene Gemeindebediensteten, die als Hilfsorgane der Gemeindewahlbehörde bzw. der genannten Sprengelwahlbehörde während der Wahlhandlung im Wahllokal anwesend waren, darüber befragt, "wann genau welche Mitglieder der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 5 sowie der Gemeindewahlbehörde nach Hause gegangen sind".
Die genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder der in Rede stehenden Wahlbehörden sowie Gemeindebediensteten hätten dazu Erklärungen zu Protokoll gegeben, die jeweils eigenhändig von ihnen unterfertigt worden seien.
Weiters sei für den 24.11.1999 eine Sitzung der Gemeindewahlbehörde einberufen worden, welche wegen Beschlussunfähigkeit - laut Niederschrift vom selben Datum sei von der die Wahl beim Verfassungsgerichtshof anfechtenden SPÖ kein Vertreter erschienen - nicht stattfinden habe können.
In Zusammenfassung der zu Protokoll gegebenen Aussagen der oben angeführten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde bzw. der Sprengelwahlbehörde für den Wahlsprengel 5 sowie der erwähnten Gemeindebediensteten ergebe sich aber Folgendes:
"1. Die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörde des Wahlsprengels 5 sowie der Gemeindewahlbehörde haben die Wahlhandlung längstens bis 18.30 Uhr verlassen, waren aber jedenfalls bis zum Ergebnis der Auszählung des Wahlsprengels 5 sowie der Erstellung der Beilagen 6 und 8 zur Niederschrift der Gemeindewahlbehörde anwesend. Der Gemeindewahlleiter Bgm. W W hat die Wahlhandlung jedoch bis zu deren Ende (19.30 Uhr bzw. 19.45 Uhr) nicht verlassen und diese gemeinsam mit Gemeindebediensteten beendet.
2. Die Niederschriften der genannten Wahlbehörden wurden tagsüber von den Beisitzern und Ersatzbeisitzern unterfertigt und erst dann vom Gemeindewahlleiter und den Gemeindebediensteten fertiggestellt.
3. Die Niederschriften der Wahlsprengel 1-4 wurden nur vom Gemeindewahlleiter und den Gemeindebediensteten überprüft (Vollständigkeit, rechnerische Richtigkeit usw.).
4. Desgleichen wurden folgende Arbeiten nur vom Gemeindewahlleiter und den Gemeindebediensteten durchgeführt:
Wahlpunkteprotokolle des Wahlsprengels 5 und der Gemeindewahlbehörde, Übertragen der Ergebnisse der übrigen 4 Wahlsprengel in die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde, Beilage 1 (Verzeichnis ungültige Stimmen) des Wahlsprengels 5.
5. Die meisten Wahlakten wurden im Beisein der Beisitzer und Ersatzbeisitzer verpackt, der Rest nur mehr vom Gemeindewahlleiter und den Gemeindebediensteten.
6. Das Sprengelwahlergebnis des Wahlsprengels 5 wurde von der vollständig besetzten Sprengelwahlbehörde ausgezählt und festgestellt, es ist großteils zu Gegenproben gekommen (nochmaliges Auszählen eines Parteistimmenstoßes durch andere Personen)."
Diese seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Neumarkt am Wallersee vorgelegte Stellungnahme (vom 25.11.1999) wurde samt Beilagen (Protokolle über die oben erwähnte Befragung sowie Niederschrift über die Sitzung der Gemeindewahlbehörde) den Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens mit Note vom 30.11.1999 zur Kenntnisnahme übermittelt. In der Folge wurde von keiner dieser Parteien darauf repliziert.
2.4.4. Der Verfassungsgerichtshof geht auf Grund der ihm vorliegenden Wahlakten, der Anfechtungsschrift und der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Neumarkt am Wallersee vom 25.11.1999 von Folgendem aus:
Anlässlich der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Neumarkt am Wallersee vom 7.3.1999 versah im Wahlsprengel 5 die Gemeindewahlbehörde auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde (s. §9 Abs1 zweiter Satz GWO 1998). Es ist als erwiesen anzunehmen, dass der (Bürgermeister und) Vorsitzende der Gemeinde(Sprengel)Wahlbehörde bis zum Ende der Wahlhandlung im Wahllokal anwesend war. Dagegen haben die übrigen Mitglieder (Beisitzer) und Ersatzmitglieder der Gemeinde(Sprengel)Wahlbehörde der Wahlhandlung nicht bis zu deren Ende beigewohnt, das Wahllokal vielmehr vorzeitig verlassen und die Niederschriften - zu einem Zeitpunkt, zu dem die im Sinne des §71 Abs5 in Verbindung mit §73 bzw. §74 GWO 1998 zu treffenden Feststellungen noch nicht zur Gänze beurkundet sein konnten - vorweg unterfertigt. Es ist freilich davon auszugehen, dass (zumindest sechs) Mitglieder (Beisitzer) bzw. Ersatzmitglieder der Gemeinde(Sprengel)Wahlbehörde bis zum "Ende der Stimmenauszählung" für den Wahlsprengel 5 bzw. der "telefonischen Sofortmeldung" der Wahlergebnisse im Wahllokal anwesend waren. Die danach noch erforderlichen Amtshandlungen hat der Gemeindewahlleiter - unter Beiziehung von Gemeindebediensteten als Hilfsorgane - selbständig durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass dabei die Heranziehung von Vertrauenspersonen zur Beratung des Gemeindewahlleiters nicht möglich war.
2.4.5. Es liegt auf der Hand, dass die Mitglieder (Beisitzer) bzw. Ersatzmitglieder der Gemeinde(Sprengel)Wahlbehörde, indem sie die Niederschriften - im oben erwähnten Sinne - vorweg unterschrieben haben, rechtswidrig gehandelt haben. Die solcher Art konstatierte Rechtswidrigkeit führt aber nicht zur Aufhebung des Wahlverfahrens oder bestimmter Teile desselben, weil sie aus den folgenden Gründen nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte:
Selbst von der Anfechtungswerberin wird nämlich nicht behauptet, dass es im Zusammenhang mit den vom Vorsitzenden der Gemeinde(Sprengel)Wahlbehörde selbständig durchgeführten Amtshandlungen zu Manipulationen gekommen wäre, die zu einer Veränderung des Wahlergebnisses (s. VfGH 6.10.1998 WI-3/97) oder dazu geführt hätten, dass eine verlässliche Ermittlung des Wahlergebnisses durch die hiezu zuständigen Instanzen - objektiv - nicht mehr gewährleistet gewesen wäre (s. VfSlg. 14847 aus 1997,). Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass - wie oben erwähnt - zumindest sechs Mitglieder (Beisitzer) bzw. Ersatzmitglieder der Gemeinde(Sprengel)Wahlbehörde bis zum "Ende der Stimmenauszählung" für den Wahlsprengel 5 bzw. der "telefonischen Sofortmeldung" der Wahlergebnisse im Wahllokal anwesend waren und auch die Anfechtungswerberin nicht behauptet, dass sich das letztlich verlautbarte Wahlergebnis vom Ergebnis dieser Stimmenauszählung unterscheiden würde.
Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Wenn man - ausgehend von dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt - voraussetzt, dass die Wahlbehörde jedenfalls mit dem Ende der Stimmenauszählung für den Wahlsprengel 5 bzw. der "telefonischen Sofortmeldung" der Wahlergebnisse nicht (mehr) beschlussfähig war, weil sämtliche Beisitzer (Ersatzmitglieder) - einschließlich der auf Vorschlag der Anfechtungswerberin entsendeten - das Wahllokal von sich aus verlassen hatten, dann war der Vorsitzende der Gemeinde(Sprengel)Wahlbehörde gemäß §16 GWO 1998 verpflichtet, die zur gesetzmäßigen Beendigung der Wahlhandlung noch erforderlichen Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Fest steht nämlich, dass die in §16 GWO 1998 geforderte Dringlichkeit der Amtshandlungen gegeben war: Es ist offenkundig, dass die Gemeinde(Sprengel)Wahlbehörde die hier in Rede stehenden Aufgaben hinsichtlich der am 7.3.1999 abgehaltenen Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Neumarkt am Wallersee unverzüglich zu besorgen hatte, wenn das Wahlverfahren nicht unangemessen verzögert werden sollte. Die Motive, die die einzelnen Beisitzer (Ersatzmitglieder) bewogen haben, der Amtshandlung fern zu bleiben, müssen dabei außer Betracht gelassen werden, solange keines der Mitglieder der Wahlbehörde an der Teilnahme gehindert wurde (s. VfSlg. 15028 aus 1998,).
So gesehen erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die von der Anfechtungswerberin in diesem Zusammenhang geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, weil - ausgehend von dem bisher Dargelegten - die in §70 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 für eine Stattgabe der Wahlanfechtung aufgestellte Voraussetzung des Einflusses einer erwiesenen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis jedenfalls ausscheidet.
2.5. Insgesamt war daher der Wahlanfechtung der SPÖ nicht stattzugeben.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.