Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.2000

Geschäftszahl

WI-4/00

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Zurückweisung einer Wahlanfechtung mangels (begründeten) Antrags auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens; kein verbesserungsfähiger Formmangel; kein Eingehen auf den für den "Fall von Anwaltspflicht" gestellten Verfahrenshilfeantrag mangels Anwaltszwangs für Wahlanfechtungen

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 20.4.2000 focht W S erkennbar im Namen der "Liste Vorkloster" die Wahl in die Gemeindevertretung der Stadt Bregenz vom 2.4.2000 aus näher dargelegten Gründen an.

2.1. Nach §15 Abs2 in Verbindung mit §67 Abs1 VerfGG 1953 hat die Wahlanfechtungsschrift ua. ein bestimmtes Begehren, und zwar "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten". Fehlt ein solches Begehren, leidet die Wahlanfechtung an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel vergleiche dazu:

VfSlg. 8733 aus 1980,, 8889 aus 1980,, 9619 aus 1983,, 9798 aus 1983,; VfGH 8.10.1984 G110/84, 22.11.1985 B178/85, 2.12.1987 WI-4/87).

2.2. Da die vorliegende Wahlanfechtungsschrift aber - entgegen der zwingenden Bestimmung des §67 Abs1 VerfGG 1953 - einen (begründeten) Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens (oder eines Teiles desselben) vermissen lässt, musste sie sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden.

3. Dieser Beschluss konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Eine Wahlanfechtung wie die vorliegende muss nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden (sh. §17 Abs2 und §67 VerfGG 1953). Auf den für den "Fall von Anwaltspflicht" gestellten Verfahrenshilfeantrag war daher nicht weiter einzugehen.