Verfassungsgerichtshof
25.09.2001
WI-12/00
16284
Zurückweisung der Anfechtung von Personalvertretungswahlen sowie in deren Rahmen der Wahl einer Behindertenvertrauensperson mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; keine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ im Sinne der Bundesverfassung
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit der vorliegenden, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Eingabe wird die Wahl der "Behindertenvertrauensperson beim Zentralausschuss beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" vom 26.1.2000 von der Wählergruppe "Parteiunabhängige Behindertenvertrauensperson Dr. H S" angefochten und ihre Nichtigerklärung durch den Verfassungsgerichtshof beantragt.
2.1. Nach Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
2.2. Gemäß §22b Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 1970/22 in der Fassung BGBl. römisch eins 1999/106, gelten für die Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst sinngemäß die Bestimmungen des §22a leg. cit., und zwar unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung. Die Behindertenvertrauensperson ist zu Folge §22a Abs7 Behinderteneinstellungsgesetz dazu berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten wahrzunehmen.
Insbesondere ist die Behindertenvertrauensperson gemäß §22a Abs8 der zuletzt genannten Bestimmung berufen
"a) auf die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu wachen, daß die Vorschriften, die für das Arbeitsverhältnis begünstigter Behinderter gelten, eingehalten werden;
b) über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls den zum Schutz der Arbeitnehmer geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;
c) Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten Arbeitnehmern hinzuweisen;
d) an den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme teilzunehmen."
Vor dem Hintergrund dieses - im Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten - Aufgabenkreises der Behindertenvertrauensperson ist davon auszugehen, dass es sich bei der angefochtenen Wahl der "Behindertenvertrauensperson (beim Zentralausschuss beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft)" nicht um eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ einer gesetzlichen beruflichen Vertretung iSd Art141 Abs1 lita B-VG handelte vergleiche auch VfSlg. 11.387 aus 1987,, VfGH 24.6.1992 WI-2/92, VfSlg. 14.418 aus 1996,).
2.3. Somit ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig, über die vorliegende Wahlanfechtung zu entscheiden.
3. Die Wahlanfechtung musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.