Verfassungsgerichtshof
25.09.2001
WI-7/00
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Zurückweisung der Anfechtung von Personalvertretungswahlen sowie in deren Rahmen der Wahl einer Behindertenvertrauensperson mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; keine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ im Sinne der Bundesverfassung
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Mit einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und auf Art141 B-VG gestützten Eingabe focht die Wählergruppe "Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher", vertreten durch MMag. Dr. H S, das Wahlverfahren zur Wahl des "Zentralausschusses beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" im Zuge der Bundes-Personalvertretungswahlen am 24. und 25.11.1999 an und begehrte die Nichtigerklärung des Wahlverfahrens.
2.1. Nach Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
2.2. Der "Zentralausschuss beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" (§13 Abs1 Z7 Bundes-Personalvertretungsgesetz) ist nicht als satzungsgebendes Organ iSd Art141 Abs1 lita B-VG anzusehen, dessen Wahl beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden könnte vergleiche VfSlg. 4584 aus 1963,, 11.387 aus 1987,, 11.388 aus 1987,; VfGH 9.3.1987 B1144-1192/86; VfSlg. 13.129 aus 1992,, 14.418 aus 1996,).
Somit ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig, über die vorliegende - im Übrigen verspätet eingebrachte - Wahlanfechtung zu befinden.
3. Die Wahlanfechtung musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
4. Dieser Beschluss wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.