Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Geschäftszahl

G306/01

Sammlungsnummer

16616

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen teils aktiver, teils im Ruhestand befindlicher Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen auf Aufhebung zahlreicher Bestimmungen betreffend die Pensionsreform im Bereich der Bundesbahnen (betr Ruhestandsversetzung, Anpassungsregelungen, Todesfallsbeitrag, Ruhensbestimmungen und Teilpension, Pensionsbeitrag, Pensionssicherungsbeitrag) in Hinblick auf teils rückwirkende Kürzung des Ruhegenusses; teils keine aktuelle rechtliche Betroffenheit, teils zumutbarer Umweg; bedingte Anträge nicht zulässig

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller ist Bediensteter - im Aktivstand -der Österreichischen Bundesbahnen. Mit seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt er die Aufhebung des letzten Satzes des §1 Abs1 Bundesbahn-PensionsG (BB-PG) in der Fassung des PensionsreformG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins 86.

2. §1 Abs1 BB-PG in der Fassung des PensionsreformG 2001, lautet wie folgt (die bekämpfte Bestimmung ist hervorgehoben):

"§1.(1)Dieses Bundesgesetz regelt

1. die Versetzung in den dauernden Ruhestand der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die in §67 Abs3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) gilt bzw. die gemäß §67 Abs7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, sowie der gemäß §65 Abs3 Z5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

2. die Pensionsansprüche der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, für die §67 Abs3 AVB gilt bzw. die gemäß §67 Abs7 oder 8 AVB übergeleitet wurden, der gemäß §65 Abs3 Z5 AVB gleichgestellten Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen und der Bundesbahnbeamten i.R.; diese Personen werden im Folgenden als Beamte bezeichnet, sowie

3. die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen der in Z2 angeführten Beamten.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten an die Stelle bisheriger und künftiger vertraglicher Regelungen über die Versetzung in den dauernden Ruhestand und über die Pensionsansprüche der in Z1 bis 3 angeführten Personen."

3. Begründend bringt der Antragsteller u.a. Folgendes vor:

"Mit Artikel 12 des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, wurde das Bundesgesetz über die Pensionsvorsorge der Beamten der österreichischen Bundesbahnen, das Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), geschaffen. Im wesentlichen werden mit dem BB-PG die bis dahin auf einzelvertraglicher Grundlage, insbesondere der Pensionsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung, bestehenden Pensionsansprüche der Bediensteten der österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) in ein Gesetz umgewandelt und auch fortan auf gesetzliche Grundlage gestellt.

...

Die Bedenken des Antragstellers richten sich deshalb gegen [§1 Abs1 letzter Satz BB-PG], weil damit seine bisherigen vertraglichen Pensionsansprüche gegen die ÖBB einerseits auf gesetzliche Grundlage gestellt und andererseits, insbesondere durch Anhebung des Pensionsanfallsalters um 18 Monate, verschlechtert werden. Den verfassungswidrigen Eingriff erblickt der Antragsteller vor allem in dem mit diesem Gesetz vollzogenen Statuswechsel, der sich im Wechsel von einem, auch über die Personalvertretung mitbestimmungsberechtigten Vertragspartner zu einem Normverpflichteten und damit begrifflich von jeder über das Wahlrecht hinausgehenden Mitbestimmung Ausgeschlossenen manifestiert. Der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, daß damit sowohl in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Eigentum einerseits als auch, subsidiär, in den vom Verfassungsgerichtshof in Gleichheitsrecht entwickelten Vertrauensgrundsatz eingegriffen wird.

...

Die 'Verstaatlichung' des Pensionsrechtes der ÖBB-Bediensteten durch das BB-PG greift unmittelbar in deren Rechte (Ansprüche und Anwartschaften) ein und verletzt diese. Indem die Mitbestimmung abgeschafft wird, Rechte im einzelnen stufenweise verkürzt und vormals privatrechtliche Beziehungen gesetzlich geregelt werden, ist der Eingriff durch das Gesetz hinreichend determiniert. Die Rechte des Antragstellers sind aktuell beeinträchtigt, wenn einerseits Ansprüche und Anwartschaften, ohne daß ein Urteil oder ein Bescheid dazwischen treten müßte, verkürzt werden und andererseits die mit ihnen verbundene privatrechtlich begründete Position abgeschafft wird (siehe zur unmittelbaren Betroffenheit durch die bloße Anordnung des Schuldnerwechsels VfSlg 14.075, 14.500).

..."

4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie für die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des Antrages eintritt.

5. Der Antrag ist nicht zulässig.

5.1. Nach Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffs zu Verfügung steht (s. zB VfSlg. 11.726/1988).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (s. VfSlg. 13.869/1994).

5.2. Wenn nun der Antragsteller - im Zusammenhang mit seiner Antragslegitimation - meint, durch die von ihm bekämpfte gesetzliche Bestimmung des §1 Abs1 letzter Satz BB-PG würden einerseits pensionsrechtliche Ansprüche und Anwartschaften verkürzt, ohne dass ein Urteil oder ein Bescheid dazwischen treten müsste, und andererseits eine privatrechtlich begründete Position abgeschafft, wobei er zur unmittelbaren Betroffenheit durch die bloße Anordnung des Schuldnerwechsels auf die Erkenntnisse VfSlg. 14.075/1995 und 14.500/1996 verweist, so ist ihm Folgendes entgegen zu halten:

Die bekämpfte Regelung bewirkt - anders als der Antragsteller meint - für sich alleine keinerlei Änderung des zwischen dem Antragsteller und den ÖBB bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnisses. Eine solche könnte sich vielmehr nur in Verbindung mit sonstigen Bestimmungen des BB-PG ergeben, die von den "bisherigen vertraglichen Regelungen" Abweichendes vorsehen (wobei im Falle der Anfechtung solcher Bestimmungen im Wege eines Individualantrages gemäß Art140 B-VG insbesondere geprüft werden müsste, ob dem Antragsteller nicht ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffs zu Verfügung steht [siehe dazu zB. VfGH 3.10.2001 G72/01, V11-13/01]).

Die bekämpfte Bestimmung sieht im Besonderen auch keine Änderung in der Person des Dienstgebers vor. Insoferne ist diese Regelung aber auch nicht mit jenen zu vergleichen, die den Gegenstand der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang genannten Erkenntnisse bildeten. Aus dieser Rechtsprechung ist daher für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen.

5.3. §1 Abs1 letzter Satz BB-PG zeitigt somit in Wahrheit gar nicht die vom Antragsteller ins Treffen geführten - behaupteter Maßen nachteiligen - Wirkungen. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.