Verfassungsgerichtshof
28.09.2004
B616/04
17296
Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; keine Befreiung emeritierter Rechtsanwälte von der Anwaltspflicht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der Bezirkswahlbehörde Wien-Umgebung vom 15. April 2004, mit dem der Antrag des - nunmehrigen - Beschwerdeführers auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Pressbaum für die Wahl des Bundespräsidenten 2004 mangels eines Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in dieser Gemeinde abgewiesen wurde.
2.1. Mit Verfügung vom 5. August 2004 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.
2.2. Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer lediglich seine selbst unterschriebene Beschwerde gegen den genannten Bescheid der Bezirkswahlbehörde Wien-Umgebung gemeinsam mit einem als "Wiedervorlage der Beschwerdeschrift" bezeichneten Schriftsatz erneut ein.
3. Der Beschwerdeführer hat mit 30. September 2003 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 Abs1 Z3 RAO verzichtet und ist damit nach Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 22. Juli 2004 "nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen" vergleiche idZ VfSlg. 3888 aus 1961,; VwGH 26.4.1996 95/17/0122).
Anders als der Beschwerdeführer meint, folgt - im hier vorliegenden Zusammenhang - aus §28 Abs1 ZPO nicht, dass (ehemalige) Rechtsanwälte, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 Abs1 Z3 RAO erloschen ist, zur Einbringung einer Beschwerde nach Art144 B-VG in eigener Sache berechtigt sind. Selbst aus einer - für das zivilgerichtliche Verfahren vertretenen vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II/1, 2. Auflage, 2002, §28 Rz 3 mwH; im Ergebnis ebenso OGH 9.12.1987 1 Ob 695/87) - "gleichheitskonformen" Interpretation des §28 Abs1 ZPO, wonach auf Grund der Einbeziehung von Richtern und Staatsanwälten im Ruhestand in den von der Anwaltspflicht befreiten Personenkreis durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135, auch emeritierte Rechtsanwälte von der Anwaltspflicht befreit sein sollen, lässt sich nämlich für den diesbezüglichen Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewinnen, weil - im Hinblick auf §17 Abs2 VfGG - im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof - anders als im zivilgerichtlichen Verfahren - Richter und Staatsanwälte nicht zur Einbringung einer Beschwerde im eigenen Namen legitimiert sind vergleiche im Übrigen OGH 21.1.1988 7 Ob 61/87). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob im hier vorliegenden normativen Zusammenhang überhaupt Raum für eine sinngemäße Anwendung der Regelung des §28 Abs1 ZPO für das verfassungsgerichtliche Verfahren bleibt vergleiche VfSlg. 1188 aus 1929,).
4. Da die Frist zur Verbesserung der ursprünglichen Eingabe ungenützt verstrichen ist, ist diese gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nichtbehobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
5. Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs2 VfGG, die der Einschreiter in seiner Beschwerde erhebt, nicht teilt (s. VfSlg. 7058 aus 1973,, 7564 aus 1975,, 7756 aus 1976,, 12.882 aus 1991,, 14.724 aus 1997,, VfGH 23.9.2003 B773/03 uam.).