Gericht

Verfassungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2006

Geschäftszahl

V24/05

Sammlungsnummer

17816

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Umlagen- und Beitragsordnung 2002 der Österreichischen Ärztekammer; keine Bedenken gegen die Festsetzung eines bestimmten Berechnungsfaktors pro Arzt und Jahr; keine gesetzwidrige Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Landesärztekammern und ihrer Kammerangehörigen; zulässige Durchschnittsbetrachtung; keine unzulässige Beeinträchtigung der Wiener Ärzteschaft in Folge Bedachtnahme auf wirtschaftlich Schwächere bei der Festsetzung des Berechnungsfaktors

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde der Ärztekammer für Wien gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer anhängig, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, mit dem die Umlagen zur Bedeckung der Kosten, die aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer erwachsen, für das erste Halbjahr 2002 in der Höhe von EURO 990.302,75 vorgeschrieben wurden, als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Aus Anlass dieses Verfahrens entstanden beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der "Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002", in der von der Vollversammlung am 14. Dezember 2001 beschlossenen Fassung, welche durch das - an die Landesärztekammern gerichtete - Rundschreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 20. Februar 2002, Zl. 31/2002, kundgemacht wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher gemäß Art139 Abs1 B-VG beschlossen, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu richten,

"die am 14. Dezember 2001 von der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) unter Punkt 6 'Finanzielles' beschlossene 'Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002', genehmigt vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gemäß §195 Abs3 des Ärztegesetzes 1998 am 6. Mai 2002, den Landesärztekammern mit Rundschreiben des Präsidenten der ÖÄK vom 20. Februar 2002, 31/2002, durch Übermittlung eines Exemplars des Beschlussprotokolls mitgeteilt, als gesetzwidrig aufzuheben".

3. Der Verwaltungsgerichtshof hegt - wie aus der Begründung seines Antrages hervorgeht - insbesondere das Bedenken, dass die mit Beschluss der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer vom 14. Dezember 2001 erfolgte Festsetzung des Berechnungsfaktors für die von den Landesärztekammern einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer in der Höhe von EURO 174,41/S 2400 pro Arzt und Jahr keine gesetzliche Deckung im §132 ÄrzteG 1998 finde, weil diese Bestimmung gegenüber der zuvor geltenden Gesetzeslage vergleiche §92 Abs1 ÄrzteG 1984) eine wesentliche textliche Änderung erfahren habe; nunmehr gelte nämlich ein abgeschwächtes "Kopfzahlprinzip", das es der Österreichischen Ärztekammer verbiete, die Umlage an die Landesärztekammern ausschließlich nach dem Verhältnis der Anzahl der bei diesen gemeldeten Kammerangehörigen vorzuschreiben; die weiteren Determinanten für die Festlegung der Umlage durch die Österreichische Ärztekammer an die neun Landesärztekammern sei eben die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Art der Berufsausübung der in den Landesärztekammern zusammengeschlossenen Ärzte. Der Änderung dieser gesetzlichen Vorgabe werde jedoch in der angefochtenen Fassung der Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer nicht entsprochen.

4. Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer erstattete eine Äußerung, in der sie mit näherer Begründung den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache entgegentritt.

5. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der sie vorerst die Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen bei der Festsetzung der Kammerumlage hervorhebt.

Sodann führt sie aus:

"Wenngleich in der bisherigen Vollzugspraxis des Gesundheitsressorts das 'Kopfzahlprinzip' nicht derart relativiert gesehen wurde, wie dies nunmehr seitens des VwGH der Fall ist, so vermag das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auch in der seitens des antragstellenden Gerichtshofs vertretenen Auffassung eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Rechtsauslegung zu erkennen."

römisch II. Zur Rechtslage:

1. Vor In-Kraft-Treten des Ärztegesetzes 1998 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,):

§56 des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,, lautete auszugsweise:

"Deckung der Kosten

§56. (1)...

  1. Absatz 2Zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im §38 dieses Bundesgesetzes angeführten, den Ärztekammern übertragenen Aufgaben, ausgenommen jedoch für den im §38 Abs2 Z6 genannten Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

(3)...

  1. Absatz 4Die Kammerumlage ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. ...

  1. Absatz 5bis (7)"

1.2. §87 des Ärztegesetzes 1984, in der bereits zitierten Fassung, lautete auszugsweise:

"§87. In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen:

1. bis 3. ...

4. die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Dienstordnung und einer Umlagenordnung;

5. bis 8. ..."

        §92 des Ärztegesetzes 1984 lautete:

                         "Deckung der Kosten

        §92. (1) Die Kosten, die aus der Geschäftsführung der

Österreichischen Ärztekammer erwachsen, sind von allen Ärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen in Form von Umlagen zu tragen. Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, ArtI Z18)

  1. Absatz 2Rückständige Umlagen und sonstige Beiträge können nach dem VVG 1950 eingebracht werden.

  1. Absatz 3Die vom Disziplinarrat und Disziplinarsenat verhängten Ordnungsstrafen fließen der Österreichischen Ärztekammer zu."

2. Die im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Rechtslage des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,, stellt sich seit 1. Jänner 2002 wie folgt dar:

§91 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2001,, lautet auszugsweise:

"(1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der den Ärztekammern übertragenen Aufgaben (§84), ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein.

  1. Absatz 2...

  1. Absatz 3Die Umlagen sind unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Die Höchstgrenze der Kammerumlage beträgt 3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

  1. Absatz 4bis (10) ..."

§119 des Ärztegesetzes 1998 bestimmt als Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer die Ärztekammern in den Bundesländern und lautet wie folgt:

"Mitglieder

§119. Mitglieder der Österreichischen Ärztekammer sind die Drztekammern in den Bundesländern."

§122 des Ärztegesetzes 1998 regelt die Zuständigkeiten der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer (entspricht §87 Z4 ÄrzteG 1984) und lautet auszugsweise:

"§122. Der Vollversammlung obliegt

1. bis 3. ...

4. die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,

5. bis 7. ..."

Schließlich regelt §132 des Ärztegesetzes 1998 Folgendes:

"(1) Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Österreichischen Ärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, hebt die Österreichische Ärztekammer von den Landesärztekammern Kammerumlagen ein. Die notwendigen Kosten aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer sind von den Landesärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen. Bei der Festsetzung der Kammerumlage ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

(2)...

  1. Absatz 3Erste Instanz für Verfahren über Umlagen gemäß Abs1 ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

  1. Absatz 4und (5)..."

3. Die Umlagenordnung der Österreichischen Ärztekammer in der Fassung des Beschlusses des 91. Österreichischen Ärztekammertages vom

23. und 24. Juni 1995, welche gemäß §104 Abs3 des Ärztegesetzes 1984 vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerin für Gesundheit und Frauen) mit Schreiben vom 27. Juni 1995 genehmigt wurde, lautet:

"Gemäß §87 Ziffer 4, des Ärztegesetzes 1984, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 100 ex 1994 hat die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 23. Juni 1995 im Rahmen des 91. Österreichischen Ärztekammertages folgende Umlagenordnung beschlossen:

§1

Die Kosten, die aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer erwachsen, sind von allen Ärztekammern, im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen, in Form von Umlagen zu tragen (§92 Abs1 ÄrzteG). Die Ärztekammern in den Bundesländern werden in der Folge Landesärztekammern genannt.

§2

  1. Absatz einsDie Art und die Höhe der Umlagen wird in der ordentlichen Herbstsitzung der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer für das jeweilige Folgejahr durch Beschluß festgesetzt. Bei der Festsetzung der Höhe sind die finanziellen Erfordernisse des Folgejahres maßgebend.

  1. Absatz 2Insbesondere sind festzusetzen:

a) die Höhe der allgemeinen Umlage einschließlich der Umlage zur Österreichischen Ärztezeitung und der Umlage zum PR-Fonds der ÖÄK je Angehörigem einer Landesärztekammer, getrennt nach niedergelassenen und ausschließlich angestellten Ärzten sowie Ärztekammerpensionisten ohne kurativen Kassenvertrag und Wohnsitzärzten;

b) die Höhe zusätzlicher Umlagen für:

nach der Anzahl der jeweils zuzuzählenden Ärzte.

  1. Absatz 3Die Anzahl der umlagepflichtigen Ärzte wird nach dem Stand der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer bestimmt. Als Stichtage für die Berechnung der Anzahl gelten der 1. Februar und der 1. August jeden Jahres.

  1. Absatz 4Die allgemeine Umlage an die ÖÄK ist auch bei mehrfacher Kammerzugehörigkeit von Ärzten nur einmal einzuheben. Kriterium für die Zuordnung der Einhebung ist die erstmalige Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds im Sinne des §75 Abs1 ÄrzteG, solange die Zugehörigkeit zu dieser Kammer besteht.

  1. Absatz 5Jede Landesärztekammer hat das Recht, die Anzahl der umlagepflichtigen Ärzte gemäß Abs3 aufgrund einer Doppelzugehörigkeit ihrer Mitglieder zu einer anderen Landesärztekammer gemäß Abs4 durch einen Berichtigungsantrag korrigieren zu lassen.

Dieser Berichtigungsantrag hat bis spätestens 1 Monat vor den Stichtagen gemäß Abs3 bei der ÖÄK einzulangen und die Ärzte namentlich anzuführen, für die keine weitere Umlagenvorschreibung erfolgen soll. Erforderliche Korrekturen der Umlagenvorschreibung und allfällige Gutschriften erfolgen anläßlich der nächsten halbjährlichen Vorschreibung.

  1. Absatz 6Einen solchen Berichtigungsantrag kann jede Landesärztekammer auch für die Umlage zur Österreichischen Ärztezeitung für Arztehegatten stellen, die beantragen, die Österreichische Ärztezeitung nur einmal zu beziehen.

§3

  1. Absatz einsDie Kosten, die aus der Tätigkeit der Bundessektion erwachsen, sind im Verhältnis der Anzahl der bei der jeweiligen Landesärztekammer gemeldeten Fachärzte in Form von Umlagen zu tragen. Davon ausgenommen sind die Angehörigen der Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund und Kieferheilkunde sowie die Angehörigen der Bundesfachgruppe Radiologie/Medizinische Radiologie-Diagnostik/Strahlentherapie-Radioonkologie (kurz: Radiologie).

Gehört jedoch ein Facharzt einer dieser beiden Bundesfachgruppen an und ist er in die Ärzteliste zusätzlich mit einem oder mehreren weiteren Sonderfächern eingetragen, so ist der jeweiligen Landesärztekammer die Umlage zur Bundessektion Fachärzte zusätzlich zur Umlage zur Bundesfachgruppe für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bzw. Radiologie vorzuschreiben.

  1. Absatz 2Für Fächerkombinationen, mit Ausnahme der in Abs1 genannten Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Radiologie, wird die Umlage zur Bundessektion Fachärzte der jeweiligen Landesärztekammer nur ein Mal vorgeschrieben.

  1. Absatz 3Die in §2 Abs2 litb der Umlagenordnung der ÖÄK angeführten zusätzlichen Umlagen werden bei Erfüllung der Voraussetzungen kumulativ vorgeschrieben.

§4

  1. Absatz einsIm Falle schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bereich einer Landesärztekammer (vertragsloser Zustand u. dgl.) kann eine Ermäßigung bzw. Stundung der Umlage an die Österreichische Ärztekammer erfolgen.

  1. Absatz 2Soferne eine Landesärztekammer ihr zugehörigen Ärzten in begründeten Einzelfällen eine Ermäßigung oder Stundung der Umlagen einräumt, kann eine entsprechende Reduktion oder Stundung der Umlage an die Österreichische Ärztekammer erfolgen.

  1. Absatz 3Ersuchen gemäß Abs1 und 2 sind unter Anschluß einer Begründung bis zum 31. Dezember bzw. bis zum 30. Juni des der Vorschreibung vorangehenden Halbjahres an die Österreichische Ärztekammer zu richten.

§5

Die Vorschreibung der Umlagen, die von den Landesärztekammern an die Österreichische Ärztekammer zu entrichten sind, obliegt dem Präsidenten gemeinsam mit dem Finanzreferenten. Sie hat mittels Bescheids zu erfolgen und wird in zwei Teilbeträgen bis 28. Februar bzw. bis 31. August jeden Jahres vorgeschrieben.

..."

4. Mit den in der Sitzung der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer am 14. Dezember 2001 unter Punkt 6 "Finanzielles" gefassten Beschlüssen wurde der Berechnungsfaktor für die von den Landesärztekammern für das Jahr 2002 einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer mit EURO 174,41/S 2400 pro Arzt und Jahr im Sinne der Regelung des §2 der Umlagen- und Beitragsordnung festgelegt und das Jahresbudget der Österreichischen Ärztekammer genehmigt.

Der Punkt 6 lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen auch im Original):

"6. Finanzielles

6.a) Jahresvoranschlag 2002

6.a1) Budget der österreichischen Ärztekammer 2002

6.a2) Umlagen und Beiträge 2002

...

Präs. H stellt den Antrag, gemäß einstimmiger Empfehlung des Vorstandes vom 21.11.2001 die Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 in der nachfolgenden Form zu genehmigen:

römisch eins. Die Umlage der Landeskammern zur Österreichischen Ärztekammer wird mit EURO 174,41/S 2.400,-- pro Arzt und Jahr als Berechnungsfaktor eingehoben, wobei es Aufgabe der jeweiligen Landesärztekammer ist, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung ihrer Mitglieder Bedacht zu nehmen.

römisch II. Zusätzliche Umlagen:

a) Bundesfachgruppe für Radiologie:

  1. Sub-Litera, a, a
    niedergelassener Facharzt für Radiologie EURO 210,75 p.a./S 2.900,-- p.a.
  2. Sub-Litera, b, b
    Facharzt für Radiologie ohne freie Praxis EURO 65,41/S 900,-- p.a.
    1. Litera b
      Bundessektion Allgemeinmediziner:
      EURO 5,09 p.a./S 70,-- p.a. pro niedergelassenem Allgemeinmediziner
      EURO 7,27 p.a./S 100,-- p.a. PR-Umlage pro niedergelassenem Allgemeinmediziner
    2. Litera c
      Bundessektion Fachärzte: EURO 14,53 p.a./S 200,-- p.a., pro niedergelassenem Facharzt, ausgenommen Fachärzte für ZMK und Radiologie
    3. Litera d
      Referat für hausapothekenführende Ärzte: EURO 40,--/
      S 550,41 p.a.

..."

Dem Punkt 6.a1) "Budget der österreichischen Ärztekammer 2002" kann entnommen werden, dass im Jahresvoranschlag insbesondere die zu erwartenden Erträge für das kommende Jahr 2002 berücksichtigt wurden, die sich im Wesentlichen aus den Kammerumlagen zusammensetzen. Die Höhe der Kammerumlagen wurde dabei - unverändert wie im vorangegangenen Jahr - mit EURO 174,41 angesetzt.

Das Budget der österreichischen Ärztekammer 2002 wurde in der Sitzung der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer - wie bereits erwähnt: am 14. Dezember 2001 - bei 31 Stimmenthaltungen einstimmig und der Antrag, die vorgeschlagenen Änderungen der Umlagen- und Beitragsordnung 2002 gemäß Punkt 6.2a) zu genehmigen, mit 31 Gegenstimmen mehrheitlich angenommen. Das Protokoll über diese Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer, in dem die eben wiedergegebenen Beschlüsse festgehalten wurden, wurde anher dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen übermittelt, von diesem gemäß §195 Abs3 des Ärztegesetzes 1998 genehmigt und mit Rundschreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer an alle Landesärztekammern übermittelt.

römisch III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Frage der Zulässigkeit:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist in dem bei ihm anhängigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer zu entscheiden, mit dem der Wiener Ärztekammer die Umlage zur Bedeckung der Kosten der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer für das erste Halbjahr 2002 vorgeschrieben wurde (siehe Punkt römisch eins.1.). Dieser Bescheid stützt sich - insbesondere hinsichtlich des Berechnungsfaktors der vorgeschriebenen Umlage - auf den im Antrag näher wiedergegebenen Punkt 6 "Finanzielles" des Beschlusses der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer, mit dem die Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002 insoweit ergänzt wurde.

Der Verfassungsgerichtshof geht im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken davon aus, dass sich sein Antrag auf den - gemäß §2 der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer - unter Punkt 6.a2) gefassten Beschluss bezieht, zumal erst mit diesem Beschluss die Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer präzisiert wurde und dieser die Grundlage für die konkrete Berechnung der den einzelnen Landesärztekammern bescheidmäßig vorzuschreibenden und von diesen zu entrichtenden Umlagen (hier: der Ärztekammer für Wien) zur Österreichischen Ärztekammer bildet. Entgegen dem Anschein geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass ein weiterer Anfechtungsumfang nicht vorliegt, weil sich die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken letztlich nicht gegen die gesamte Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer oder etwa gegen die zu finanzierenden Aufgaben derselben etc., sondern gegen die erfolgte Festsetzung des Berechnungsfaktors für die von den Landesärztekammern einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002 richten.

Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass der Verwaltungsgerichtshof die durch unter Punkt 6.a2) gefassten Beschluss der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer präzisierte Beitrags- und Umlagenordnung derselben bei dem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat.

Da auch sonst alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.

2. In der Sache:

2.1. In der Sache äußerte der Verwaltungsgerichtshof folgende Bedenken:

"Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist es jedoch keineswegs - auch nicht zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Auslegungsergebnisses - notwendig, §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998 als 'entbehrlich' oder als geradezu nicht beigesetzt zu deuten. Der letzte Satz des §132 Abs1 ÄrzteG 1998 ist nämlich im Zusammenhang mit den übrigen Sätzen des §132 Abs1, mit Abs3 sowie mit §91 ÄrzteG 1998 durchaus einer Auslegung zugänglich, die dieser Bestimmung einen autonomen Sinn beimisst:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Begriff 'Kammerangehörigen' im §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998 offenkundig nicht auf §119 ÄrzteG 1998 bezieht, wonach Mitglieder der ÖÄK die Ärztekammern in den Bundesländern sind, er knüpft vielmehr an die im §132 Abs1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 enthaltene Wortfolge 'im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen' an. Weiters ist festzuhalten, dass sich der Begriff 'Kammerumlage' in §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998 auf die im ersten Satz erwähnten 'Kammerumlagen' bezieht, ebenso wie die in §132 Abs3 ÄrzteG 1998 enthaltene Wortfolge 'Umlagen gemäß Abs1' auf die in Abs1 vorkommenden Begriffe 'Kammerumlagen' und 'Kammerumlage'.

Ausgehend davon kann aber nicht ernsthaft die Auffassung vertreten werden, §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998 ließe sich keine autonome normative Bedeutung zuordnen. Diese Bestimmung stellt klar erkennbar eine Abschwächung des im §132 Abs1 zweiter Satz (wie schon im §92 Abs1 ÄrzteG) verwirklichten 'Kopfzahlprinzips' dar. Sie verbietet es der ÖÄK, die Umlagen an die Landesärztekammern ausschließlich nach dem Verhältnis der Anzahl der bei diesen gemeldeten Kammerangehörigen vorzuschreiben. Als weitere Determinante, die im Ergebnis dazu führt, dass sich der aus der reinen Aliquotierung nach Köpfen zu tragende Anteil der einzelnen Landesärztekammern vergrößert oder verkleinert, tritt vielmehr die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der in den Landesärztekammern zusammengeschlossenen Ärzte (der 'Kammerangehörigen' im Sinne des §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998). Dies hat zur Folge, dass zwei Landesärztekammern mit gleicher Kopfzahl aber unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder nicht zur Leistung einer gleich großen Umlage an die ÖÄK verpflichtet werden dürfen. In welchem Ausmaß eine Abschwächung des 'Kopfzahlprinzips' vorgenommen wird, obliegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der Willensbildung der gemäß §122 Ziffer 4, ÄrzteG 1998 zur Erlassung der Umlagenordnung zuständigen Vollversammlung der ÖÄK, der in diesem Bereich ein erheblicher Regelungsspielraum zugestanden wird. Das darf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht dazu führen, dass an Stelle des 'Kopfzahlprinzips' zur Gänze dasjenige der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit tritt, weil dann nicht mehr von einer bloßen Abschwächung dieses (auf Grund der Satzabfolge in §132 Abs1 ÄrzteG 1998 erkennbar vorrangigen) Prinzips gesprochen werden könnte.

Erst der auf die genannte Weise als Umlagenbetrag für die einzelnen Landesärztekammern ermittelte (vom 'Kopfzahlprinzip' abweichende) Betrag ist als derjenige anzusehen, der im Sinne des §91 Abs1 ÄrzteG 1998 'zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung' dient und Teil der Kosten der einzelnen Landesärztekammern wird, die diese ihrerseits auf ihre Mitglieder im Wege der Umlagen - gemäß §91 Abs3 erster Satz ÄrzteG 1998 erneut 'unter Bedachtnahme auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung' der Kammerangehörigen - zu überwälzen haben.

Das erzielte Auslegungsergebnis mag, wie die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift zeigen, §132 Abs1 ÄrzteG 1998 aus ihrer Sicht als unzweckmäßig und weniger praktikabel als die frühere Regelung erscheinen lassen, derartige bloß rechtspolitische Erwägungen reichen aber nicht aus, dem in Rede stehenden letzten Satz entgegen seinem Wortlaut jegliche eigenständige normative Bedeutung abzusprechen. Dieses Auslegungsergebnis begegnet nach der vorläufigen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keinen Bedenken im Hinblick auf Art7 B-VG. Wenn es bisher als offenbar unbedenklich erachtet wurde, dass der von einer Landesärztekammer zu tragende Anteil an den Kosten der ÖÄK schematisch nach der Zahl der Kammerangehörigen ohne Bedachtnahme darauf ermittelt wurde, wie hoch deren Einkommen ist, so kann in der Abschwächung einer solchen Aliquotierungsregel durch Einbeziehung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen noch weniger ein Verstoß gegen das auch den Gesetzgeber bindende, aus Art7 B-VG erfließende Sachlichkeitsgebot erblickt werden.

2.3.1. Wie bereits oben erwähnt, ist die Umlagenordnung 1995, die auf der Grundlage des ÄrzteG beschlossen wurde, ausschließlich dem 'Kopfzahlprinzip' verpflichtet. So sieht ihr §1 unmissverständlich vor, dass die Kosten, die aus der Geschäftsführung der ÖÄK erwachsen, von allen Ärztekammern 'im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen' in Form von Umlagen zu tragen sind. §3 Abs1 erster Satz sieht vor, dass die Kosten, die aus der Tätigkeit der Bundessektion erwachsen, 'im Verhältnis der Anzahl der bei der jeweiligen Landesärztekammer gemeldeten Fachärzte' in Form von Umlagen zu tragen sind. Zwar ist nicht zu übersehen, dass §4 der Umlagenordnung 1995 in Abs1 für den Fall schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse im Bereich einer Landesärztekammer (vertragsloser Zustand u.dgl.) eine Ermäßigung bzw. Stundung der Umlage an die ÖÄK und Abs2, soferne eine Landesärztekammer ihr zugehörigen Ärzten in begründeten Einzelfällen eine Ermäßigung oder Stundung der Umlagen einräumt, eine entsprechende Reduktion oder Stundung der Umlage an die ÖÄK ermöglicht, diese ausschließlich vereinzelt auftretende Härtefälle erfassende Regelung kann nicht als Abschwächung des 'Kopfzahlprinzips' in einer Weise verstanden werden, wie sie §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998 gebietet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche z.B. die Erkenntnisse VfSlg. 11643/1988, 12634/1991, 12756/1991, 14741/1997 und 16288/2001), der sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1999, Zl. 98/10/0373), tritt eine Durchführungsverordnung bei Änderung ihrer - im Sinne des Art18 Abs2 B-VG erforderlichen - gesetzlichen Grundlage im Falle eines Widerspruchs zur Neufassung gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage im Sinne des Art18 Abs2 B-VG bietet.

Da die Umlagenordnung 1995, die eine Durchführungsverordnung darstellt (zur insoweit, vergleichbaren Umlagenordnung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte vergleiche VfSlg. 16.918/2003), auf der Grundlage des ÄrzteG erlassen wurde und dieses mit Inkrafttreten des Ärztegesetzes 1998 (am 11. November 1998) außer Kraft getreten ist, sind auch jene Teile der Umlagenordnung 1995 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, die mit §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998 nicht vereinbar sind. Dies gilt zumindest für die oben erwähnten §§1 und 3 Abs1 erster Satz der Umlagenordnung 1995 (auf die Frage, ob die Umlagenordnung aus 1995 überhaupt gehörig kundgemacht im Sinne des Art89 Abs1 B-VG war, braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden). Die Umlagenordnung 1995 stellt jedenfalls im genannten Umfang für den Verwaltungsgerichtshof keinen Prüfungsmaßstab für den angefochtenen Bescheid dar.

2.3.2. §2 der Umlagenordnung 1995 sieht in Abs1 vor, dass 'die Art und die Höhe' der Umlagen in der ordentlichen Herbstsitzung der Vollversammlung der ÖÄK für das jeweilige Folgejahr durch Beschluss festgesetzt wird, wobei bei der Festsetzung der Höhe die finanziellen Erfordernisse des Folgejahres maßgebend sind. Daraus erhellt, dass die Umlagenordnung 1995 jeweils einer Konkretisierung durch einen weiteren Beschluss der Vollversammlung bedurfte, der ebenfalls als Durchführungsverordnung zu qualifizieren ist vergleiche auch insoweit VfSlg. 16918/2003). Gegen diese Vorgangsweise, die konkrete Höhe der für das jeweilige Jahr einzuhebenden Umlage durch einen gesonderten Beschluss festzulegen, bestehen aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche erneut VfSlg. 16918/2003) grundsätzlich keine Bedenken.

Für das Jahr 2002 erfolgte die Konkretisierung durch den Beschluss der Vollversammlung der ÖÄK über die Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002. Da eine bestimmte Art der Kundmachung derartiger als Durchführungsverordnungen zu qualifizierender Beschlüsse der Vollversammlung der ÖÄK gesetzlich nicht vorgesehen ist, hegt der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorläufig keine Zweifel daran, dass den Beschluss der Vollversammlung der ÖÄK über die Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 auf die unter Pkt. 1.2.2. wiedergegebene Art und Weise wegen des kleinen Kreises der Normadressaten, der neun Landesärztekammern, gehörig im Sinne des Art89 Abs1 B-VG kundgemacht wurde (zur Zulässigkeit einer Kundmachung durch Rundschreiben vergleiche die Erkenntnisse VfSlg. 4809/1964, soweit ersichtlich auch VfSlg. 16918/2003).

Im Lichte des §2 der Umlagenordnung 1995 wäre nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (arg. 'die Art und die Höhe der Umlagen') davon auszugehen, dass der von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid ebenfalls zu Grunde gelegte Beschluss der Vollversammlung der ÖÄK über die Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 ausschließlich als konkretisierende Festlegung der Art der Umlagen (allgemeine und zusätzliche Umlagen) sowie deren Höhe zu deuten ist. Ungeachtet des (unter Pkt. 2.3.1. dargelegten) Wegfalls der dem §132 Abs1 ÄrzteG 1998 entgegenstehenden Teile der Umlagenordnung 1995 stellt sich jedoch die Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 kraft ihrer Formulierung nicht etwa nur als ein unselbständiger und damit einer Anwendung durch den Verwaltungsgerichtshof unzugänglicher Normteil dar. Die einen vollständigen Satz bildende Formulierung in Pkt. römisch eins., die Umlage werde mit einem bestimmten Betrag 'pro Arzt und Jahr als Berechnungsfaktor' eingehoben, dürfte zusammen mit dem zweiten Halbsatz (wonach es Aufgabe der jeweiligen Landesärztekammer sei, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung ihrer Mitglieder Bedacht zu nehmen) hinreichend und abschließend zum Ausdruck bringen, wie bei der Einhebung der Umlage durch die ÖÄK vorzugehen ist, nämlich durch Vorschreibung eines Betrags, der sich aus einer Multiplikation des jeweils festgesetzten Kopfbetrages mit der Anzahl der gemeldeten Ärzte ergibt, ohne dass bereits von der ÖÄK auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Landesärztekammern Bedacht zu nehmen wäre. Die Vorschreibung der Umlagen dürfte daher - auch unter Berücksichtigung des Wegfalls der dem ÄrzteG 1998 widersprechenden Teile der Umlagenordnung 1995 - durch die angefochtene Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 hinreichend und abschließend determiniert sein, sodass dem bescheiderlassenden Organ kein Raum bleibt für die gesetzlich gebotene Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der in den Landesärztekammern gemeldeten Ärzte. Dies war offensichtlich auch so beabsichtigt, da die angefochtene Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK für das Jahr 2002 von der Rechtsaufassung getragen ist, dass §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998 keine normative Bedeutung habe, §132 Abs1 ÄrzteG 1998 vielmehr weiterhin nur als Vorgabe des 'Kopfzahlprinzips' zu verstehen sei, und dementsprechend entgegen §132 Abs1 letzter Satz ÄrzteG 1998 keine Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der in den Landesärztekammern gemeldeten Ärzte erkennen lässt. Aus den dargelegten Gründen dürfte die angefochtene Umlagen- und Beitragsordnung der ÖÄK gesetzwidrig sein."

2.2. Die Österreichische Ärztekammer hielt dem in ihrer Äußerung Folgendes entgegen:

"Gemäß §132 Ärztegesetz 1998 hat die Österreichische Ärztekammer zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Österreichischen Ärztekammer übertragenen Aufgaben Kammerumlagen einzuheben.

Unbestritten ist, dass die genannten Kammerumlagen von den Mitgliedern der Österreichischen Ärztekammer, somit den Ärztekammern in den Bundesländern, einzuheben sind vergleiche §119 Ärztegesetz 1998), die gemäß §§65 in Verbindung mit 66 leg cit zur Vertretung des Ärztestandes für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eingerichtet und berufen sind, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte im Bundesland wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen. Gemäß §118 Abs1 leg cit fallen dagegen in den Wirkungskreis der Österreichischen Ärztekammer alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehreren Ärztekammern berühren. Aus diesen Gesetzesbestimmungen ergibt sich, dass eine direkte Beziehung der Österreichischen Ärztekammer zu den einzelnen Kammerangehörigen in den Landesärztekammern nicht besteht und die Österreichische Ärztekammer - ausgenommen die Daten zur Führung der Ärzteliste gemäß §27 Ärztegesetz 1998 - über weitere personenbezogene Daten, insbesondere über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammerangehörigen, nicht verfügt.

Im zweiten Satz des §132 Abs1, Ärztegesetzes 1998 wird zur Vorgangsweise der Berechnung und Einhebung der Kammerumlagen der Österreichischen Ärztekammer normiert, dass die notwendigen Kosten aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer von den Landesärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen sind. Die Zahlungsverpflichtung besteht somit für die Landesärztekammern.

Im Rahmen der Wiederverlautbarung des Ärztegesetzes 1998 wurde dem §132 Abs1 ein dritter Satz hinzugefügt, der nunmehr eine Bedachtnahme auf 'die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen' vorsieht und eine textliche Ergänzung zum §92 Abs1 ÄrzteG 1984 darstellt.

Eine Motivation zur Aufnahme des in Rede stehenden dritten Satzes lässt sich aus den erläuternden Bemerkungen nicht entnehmen, ist aber aus der Sicht der Österreichischen Ärztekammer, die diese Ergänzung selbst vorgeschlagen hat, wie folgt zu erklären:

Wie der Verwaltungsgerichtshof richtig ausführt, war im §92 Abs1 ÄrzteG 1984 ausschließlich die Anzahl der bei den Landesärztekammern gemeldeten Kammerangehörigen maßgeblich. Demgegenüber normierte §56 ÄrzteG 1984, dass zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse .... sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtung die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlagen einheben. Gemäß Abs4 letztzitierter Bestimmung war die Kammerumlage unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung der Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen festzusetzen. Bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen kam es jedoch immer wieder zu Auslegungsproblemen, denn man konnte §56 auch so verstehen, dass zwar die Landesärztekammern bei der Berechnung ihrer Kammerumlage (zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der im §38 ÄrzteG 1984 angeführten, den Landesärztekammern übertragenen Aufgaben) auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung Bedacht zu nehmen haben; die gegenüber der Österreichischen Drztekammer bestehende Umlageverpflichtung jedoch nur mit einer 'Kopfquote' vorzuschreiben wäre.

Auf Grund der in diesem Zusammenhang immer wieder auftretenden kammerinternen Auffassungsunterschiede bzw. um zu vermeiden, dass der von der Österreichischen Ärztekammer den einzelnen Landesärztekammern vorgeschriebene Gesamtbetrag an Kammerumlage von den Landesärztekammern allein nach der Anzahl ('Kopfzahl') der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen vorgeschrieben wird, wurde der Hinweis in §132 Abs1, letzter Satz leg cit aufgenommen, dass bei der Festsetzung der Kammerumlage - und gemeint war hier eben jene gemäß §91 Ärztegesetz 1998 - auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. Die Verpflichtung zur Bedachtnahme richtet sich an die Landesärztekammern und nicht an die ÖÄK.

Für die Einhebung der Kammerumlagen der Österreichischen Ärztekammer gemäß §132 Abs1 leg cit ergibt sich somit folgende Vorgangsweise bzw. folgendes zweistufiges Verfahren:

römisch eins.

1. Die Kosten der Österreichischen Ärztekammer sind von ihren Mitgliedern, den neun Landesärztekammern, zu tragen (Mitgliedsbeziehung zwischen Österreichischer Ärztekammer und Landesärztekammern gemäß §119 leg cit).

2. Für die Berechnung und Festsetzung der Kosten werden zunächst die finanziellen Erfordernisse der Österreichischen Ärztekammer des Folgejahres bestimmt.

3. Der sohin ermittelte Betrag ist nun von den Mitgliedern der Österreichischen Ärztekammer, den neun Landesärztekammern, einzuheben. Dabei ist zur Berechnung der 2. Satz des §132 Ärztegesetzes 1998 anzuwenden, wonach 'die notwendigen Kosten von den Landesärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen' zu tragen sind. Es handelt sich hierbei um einen Berechnungsfaktor und dient darüber hinaus der Nachvollziehbarkeit des Berechnungsvorganges.

4. Ermittelt wird somit ein Gesamtbetrag pro Bundesland, welcher der jeweiligen Landesärztekammer mittels Bescheid vorgeschrieben wird.

römisch II.

Der dem einzelnen Bundesland vorgeschriebene Gesamtbetrag wird sodann gemäß §91 Ärztegesetz 1998 von den einzelnen Landesärztekammern im Rahmen ihrer Umlagenvorschreibung auf die einzelnen Mitglieder aufgeteilt (Mitgliedsbeziehung Ärztekammern in den Bundesländern/ÄrztInnen). Dazu normiert §91 leg cit 'Zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für Organe, des Personalaufwandes ... sowie zur Erfüllung der gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehenden Umlageverpflichtungen heben die Ärztekammern von sämtlichen Kammerangehörigen die Kammerumlage ein'.

Daraus ergibt sich, dass die von der Österreichischen Ärztekammer den Landesärztekammern vorgeschriebene Kammerumlage in die Umlagenberechung durch die Ärztekammern in den Bundesländern und somit in die - gemäß §91 zu entrichtende - Kammerumlage der Landesärztekammern einfließt. Damit eben bei dieser Berechnung der der Österreichischen Ärztekammer zufließende Betrag nicht als 'Kopfquote' weitergegeben wird, wurde im §132 Abs1, letzter Satz normiert, dass auch für diesen Betrag - und somit bei der Berechnung der gesamten Vorschreibung an die einzelnen ÄrztInnen - die Landesärztekammern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung Bedacht zu nehmen haben.

Aus diesem Grund steht zur Vollziehung des im Ärztegesetz 1998 normierten Umlagensystems zunächst die Mitgliedsbeziehung zwischen der Österreichischen Ärztekammer und den Landesärztekammern im Vordergrund. In diesem Sinne sieht §132 Abs1, 2. Satz, differenzierend vor, dass die Kammerumlagen im Verhältnis der Anzahl der gemeldeten Kammerangehörigen aufzuteilen sind. Erst im zweiten Schritt ist - auf der Mitgliedsebene Landesärztekammer zu ihren Kammerangehörigen - eine Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorzunehmen.

Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit kann daher nur einmal - und zwar durch die Landesärztekammern im Mitgliedsverhältnis Ärztekammern in den Bundesländern zu den bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen - erfolgen.

Die Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Art der Berufsausübung erhält durch die Vorschreibung des Aufwandes durch die Landesärztekammer gemäß §91 Ärztegesetz 1998 ihre relevante Bedeutung. Jedenfalls wollte der Gesetzgeber unserer Auffassung nach dem 3. Satz des §132 leg cit nicht - die vom Verwaltungsgerichtshof erörterte - Bedeutung beimessen, dass es für die Vorschreibung der Umlagen erheblich sei, ob die in einer bestimmten Landesärztekammer zusammengeschlossenen Ärzte im Vergleich zu denjenigen in einer anderen Landesärztekammer ein höheres Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit aufweisen. Denn Aufgabe der Vsterreichischen Ärztekammer ist es, alle Angelegenheiten, die die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen von zwei oder mehreren Ärztekammern berühren, zu vertreten. Ein Abgehen vom bisherigen System im Sinne einer 'Abschwächung des Kopfzahlprinzips' hätte auch einen Niederschlag in den erläuternden Bemerkungen finden müssen.

Darüber hinaus wäre die Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen weiteren Determinante bereits im ersten Schritt, nämlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der in den Landesärztekammern zusammengeschlossenen Ärzte, die im Ergebnis dazu führen würde, dass sich der aus der reinen Aliquotierung nach Köpfen zu tragende Anteil der einzelnen Landesärztekammern vergrößert oder verkleinert, systemwidrig und würde einen Widerspruch zum §132,

2. Satz, nämlich Verteilung der Kammerumlage im Verhältnis der Anzahl der bei Landesärztekammern ihnen gemeldeten Kammerangehörigen darstellen."

3. Aufgrund der nachstehenden Erwägungen treffen die bereits oben wiedergegebenen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu:

3.1. Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof weiterhin davon ausgeht, dass die Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer und auch die jährlich durch Beschluss der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer vorgenommenen Konkretisierungen derselben als Durchführungsverordnung zu qualifizieren sind vergleiche VfSlg. 16.918/2003 zur vergleichbaren Umlagenordnung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte).

Ferner ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Recht bemerkt hat, dass die in der Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer beschlossene Konkretisierung der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer gehörig kundgemacht wurde, zumal diese durch Rundschreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer an die Landesärztekammern samt dem Exemplar des entsprechenden Beschlussprotokolles übermittelt und damit der Normtext dem sehr eingeschränkten Normadressatenkreis - den neun Landesärztekammern - nachweislich und ausreichend zur Kenntnis gebracht wurde vergleiche etwa VfSlg. 4809/1964).

3.2. Die Entwicklung der Rechtslage zum Ärztegesetz lässt sich wie folgt darstellen:

3.2.1. Das Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, sah bereits in seinem römisch II. Hauptstück vor, dass zur Vertretung des Ärztestandes für den räumlichen Bereich eines jeden Bundeslandes eine Ärztekammer errichtet wird. Daneben wurde zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller österreichischen Ärzte die "Österreichische Ärztekammer" errichtet vergleiche §20 Abs1 leg. cit.). Weiters kann der Bestimmung des §38 Abs3 leg. cit. entnommen werden, dass die Landesärztekammern zur Bestreitung ihrer Auslagen von sämtlichen Kammerangehörigen ihres Bereiches Umlagen und sonstige Beiträge einheben und, dass die Kosten, die aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammern erwachsen, von allen Ärztekammern "im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen" zu tragen sind vergleiche §52 Abs11 letzter Satz leg. cit.).

Die nachfolgenden Ärztegesetznovellen brachten weder für die grundsätzliche Ausrichtung und Konstruktion der Finanzierung der Landesärztekammern noch für die Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer erwähnenswerte Änderungen vergleiche Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1951,, 119/1952, 169/1952 und 17/1955).

Erstmals in der Bestimmung des §39 Abs3 der Ärztegesetznovelle 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, findet sich die Formulierung, dass "[b]ei der Festsetzung der Höhe der Umlagen und sonstigen Beiträge [...] auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen" Bedacht zu nehmen ist. Mit ArtI Z7 der Ärztegesetznovelle 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1969,, kam das weitere, für die Festsetzung der Kammerumlagen zu berücksichtigende Kriterium der "Art der Berufsausübung" der Kammerangehörigen hinzu. Demgegenüber fehlte es aber - weiterhin - an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung, die die Österreichische Ärztekammer bei der Festlegung der Umlage gegenüber den neun Landesärztekammern verpflichtet hätte, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit respektive die Art der Berufausübung ihrer Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen.

3.2.2. Eine signifikante Änderung hinsichtlich der Aufbringung der finanziellen Mittel für die Landesärztekammern wurde hingegen durch das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, bewirkt:

Neben den bisher schon zu berücksichtigenden Determinanten der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" und der "Art der Berufsausübung" der Kammerangehörigen (das sind im gegebenen Zusammenhang die im Bereich der jeweiligen Landesärztekammer den ärztlichen Beruf ausübenden Ärzte) wurde nun im §91 Abs3 des Ärztegesetzes 1998 - auf Anregung der Österreichischen Ärztekammer - für sie eine Höchstgrenze für die Kammerumlage von 3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit vorgesehen vergleiche 1386 BlgNR, römisch XX. GP, zu §91 Abs3).

Die Bestimmung des §132 Abs1 erster und zweiter Satz wurde durch das Ärztegesetz 1998 ebenso neu erlassen und sieht - wie bereits ihre Vorgängerbestimmung des §92 Ärztegesetz 1984 - vor, dass die Österreichische Ärztekammer zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Österreichischen Ärztekammer übertragenen Aufgaben, ausgenommen für den Wohlfahrtsfonds, von den Landesärztekammern Kammerumlagen einhebt und die notwendigen Kosten aus der Geschäftsführung der Österreichischen Ärztekammer von den Landesärztekammern im Verhältnis der Anzahl der bei ihnen gemeldeten Kammerangehörigen zu tragen sind.

Neu hingegen und in Ergänzung zu der zuvor geltenden Rechtslage hinzugekommen, ist der dritte Satz des §132 Abs1 leg. cit., dem zu Folge - und insoweit ist dem Verwaltungsgerichtshof jedenfalls zu folgen - "bei der Festsetzung der Kammerumlage [...] auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen" [ist].

Ein Blick auf die mit der Ärztegesetznovelle 1998 neu geschaffene Rechtslage verdeutlicht nun, dass der Gesetzgeber primär eine Höchstgrenze für die (Beitrags-)Belastung der einzelnen Kammerangehörigen festgelegt hat (arg. "3 vH der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit"), sodass die Höhe der Kammerumlage für diesen Personenkreis kalkulierbarer wurde; dabei nahm er aber auch in Kauf, dass die Einnahmen der Landesärztekammern in diesem Sinne entsprechend begrenzt wurden. Wenngleich aus den parlamentarischen Materialien keinerlei näheren Hinweise über die Beweggründe dieser, durch die Ärztegesetznovelle 1998 vorgenommenen, Änderungen entnommen werden können, liegt vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsentwicklung dennoch der Schluss nahe, dass sich der Gesetzgeber - angesichts der geänderten Einnahmen-/Ertragssituation der Landesärztekammern - nun auch verhalten sah, eine "Rücksichtnahmeverpflichtung" der Österreichischen Ärztekammer bei der Kalkulation ihrer Einnahmen aus den Umlagen der Landesärztekammern - die sich primär aus den Beiträgen ihrer Kammerangehörigen zusammensetzen - vorzusehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof begründet nun die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmung des Punktes 6.a2) der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung derselben vom 14. Dezember 2001, im Kern letztlich damit, dass für die Methode der Festsetzung (Berechnungsfaktor von EURO 174,41 pro Arzt und Jahr) der von den Landesärztekammern einzuhebenden Umlage zur Österreichischen Ärztekammer ausschließlich die Anzahl der bei einer Landesärztekammer gemeldeten Kammerangehörigen maßgeblich war ("Kopfzahlprinzip"); dies bewirke im Ergebnis schon deren Gesetzwidrigkeit.

Der Verfassungsgerichtshof kann dieser Auffassung nicht beitreten:

Wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt wurde, erfolgt die Finanzierung der Österreichischen Ärztekammer und sämtlicher Landesärztekammern durch ein aufeinander aufbauendes und - wie der Verfassungsgerichtshof meint - abgestimmtes Finanzierungs-/Umlagensystem, sodass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Österreichischen Ärztekammer im Wesentlichen aus jener der Landesärztekammern und diese aus der Leistungsfähigkeit ihrer jeweiligen Mitglieder bestimmt.

Selbst wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Angehörigen der Landesärztekammern - wie dies auch den Verwaltungsakten entnommen werden kann - vor der Erlassung der angefochtenen Verordnung nicht im Einzelnen ermittelt worden zu sein scheint - wie dies der Verwaltungsgerichtshof jedoch fordert -, ergibt sich daraus im Ergebnis aber noch nicht, dass damit die angefochtene Bestimmung der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer automatisch mit Gesetzwidrigkeit belastet ist. Es ist nämlich nicht zu ersehen, dass die nach der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer erfolgte Festsetzung des Berechnungsfaktors für die von den Landesärztekammern einzuhebende Umlage zur Österreichischen Ärztekammer zu einem Ergebnis geführt hat, dem zu Folge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der (der Ärztekammer für Wien zugehörigen) Kammerangehörigen derart beeinträchtigt worden wäre, dass in der Folge bei Erhebung der Umlage durch die Ärztekammer für Wien die gesetzlich vorgesehene dreiprozentige Höchstgrenze der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit je Kammerangehörigen notwendigerweise zu überschreiten gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die angefochtene Verordnung aus den dargelegten Gründen im Ergebnis die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen in einer dem Gesetz hinreichenden Weise berücksichtigt hat.

Dabei wird auch nicht übersehen, dass die Wiener Ärzteschaft bei einer durchschnittlichen finanziellen Belastung von EURO 174,41 pro Arzt und Jahr (das sind EURO 14,53 pro Arzt und Monat) bei gegebener Einkommenssituation möglicherweise härter getroffen wird, wie dies typischerweise für Ärzte in anderen Bundesländern der Fall ist. Dennoch wurde die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen berücksichtigt, zumal bei der Festsetzung des Berechnungsfaktors ohnehin auf den wirtschaftlich Schwächsten Bedacht genommen wurde und/oder sich die Festsetzung dieses Betrages an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sämtlicher einer Landesärztekammer zugehörigen Kammerangehörigen orientiert.

Wie der Verfassungsgerichtshof dazu aber wiederholt ausgesprochen hat, kann der Normgeber wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche zB VfSlg. 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002); dass dabei Härtefälle entstehen, macht die Regelung nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg. 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (VfSlg. 8871/1980).

5. Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass gegen die Festsetzung des Berechnungsfaktors von EURO 174,41 pro Arzt und Jahr für die Berechnung der von den Landesärztekammern einzuhebenden Umlage zur Österreichischen Ärztekammer keine Bedenken bestehen, da im Ergebnis weder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Landesärztekammern noch die ihrer Kammerangehörigen beeinträchtigt wurde.

Die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung der Umlagen- und Beitragsordnung der Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2002 haben sich sohin als unbegründet erwiesen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.