Verfassungsgerichtshof
28.11.2006
WI-4/06
18009
Zurückweisung der Anfechtung der Nationalratswahl 2006 mangels Legitimation des Anfechtungswerbers nach den Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung:
1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern.
1.2. Mit einer auf diese Bestimmung gestützten und an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingabe beantragt der Einschreiter, "jenen Teil des Ermittlungsverfahrens der NRW 2006, das [gemeint: der] die Zuteilung von Reststimmenmandaten an die Liste 5 betrifft, für ungültig zu erklären und aufzuheben". Der Einschreiter erachtet sich "dadurch beschwert, dass seiner Stimme nicht das nach den Vorschriften der NRWO bestimmte Gewicht beigemessen wurde, da einer wahlwerbenden Gruppe, dem BZÖ - Liste Westenthaler, rechtswidrigerweise Mandate im Reststimmenverfahren zuerkannt wurden, obwohl diese Gruppe das Zuteilungserfordernis von 4% bei weitem nicht erreichen konnte."
1.3. Gemäß §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (so auch zum Nationalrat; s. VfSlg. 14.556 aus 1996,) Wählergruppen berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl (rechtzeitig) vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Nach dem letzten Satz der genannten Bestimmung kann eine Wahlanfechtung auch ein Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden sei.
2.2. Diese Voraussetzungen treffen auf den Einschreiter nicht zu, weshalb die Wahlanfechtung infolge Mangels der Legitimation des Einschreiters ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).